Rechtssatz RS0120572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120572
Geschäftszahl
Ds11/05; Ds6/05; Ds5/10
Entscheidungsdatum
28.06.2010
Norm
RDG §121
RDG §130 Abs1
Rechtssatz
Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass § 130 Abs 1 RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des § 121 RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß § 121 Abs 2 RDG zulässig.Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass Paragraph 130, Absatz eins, RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des Paragraph 121, RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß Paragraph 121, Absatz 2, RDG zulässig.
Entscheidungstexte
- Ds 11/05
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 11/05
- Ds 6/05
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 6/05
- Ds 5/10
Entscheidungstext OGH 28.06.2010 Ds 5/10
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120572
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20060221_OGH0002_0000DS00011_0500000_001