Begründung:
[1] Die Streitteile heirateten im Jahr 1990. Mit Urteil vom 8. 3. 2022 wurde die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden.
[2] Im Jahr 2013 kam es immer wieder dazu, dass der einvernehmliche Geschlechtsverkehr seitens der Klägerin abgebrochen wurde. Wenn es für die Klägerin „nicht mehr gepasst hat“ oder sie Schmerzen empfand, drehte sie sich weg. Das kam zwei bis drei Mal vor, bevor es zu dem Vorfall am 1. 12. 2013 kam, den die Klägerin am 13. 5. 2020 anzeigte.
[3] Der Geschlechtsverkehr begann an diesem Tag einvernehmlich. Im Laufe des Geschlechtsverkehrs wurde es der Klägerin dann zu viel und sie versuchte, wie sie es bereits ein paar Mal zuvor gemacht hatte, sich seitlich wegzudrehen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunk aber über der Klägerin und fixierte das linke Knie der Klägerin mit seinem rechten Knie, so dass diese sich nicht wegdrehen konnte. Der Beklagte, der einen Kopf größer ist als die Klägerin und zu diesem Zeitpunkt fast doppelt so schwer war, nahm nicht gleich wahr, dass die Klägerin den Geschlechtsverkehr abbrechen wollte. Beim weiteren Versuch sich wegzudrehen, verdrehte sich die Klägerin das Knie. Dadurch kam es zu einer Überdehnung der Bänder im Knie. Der Beklagte ließ von der Klägerin ab, als diese zu weinen begann. Die Parteien lagen dann noch gemeinsam im Bett, wobei die Klägerin dem Beklagten zu verstehen gab, dass er ihr am Knie wehgetan habe. Der Beklagte sagte dann zur Klägerin, dass er das nicht wollte und schlief im Wohnzimmer damit sich die Klägerin beruhigen konnte. Die Klägerin glaubte auch, dass der Beklagte sie nicht verletzen wollte.
[4] Für die Klägerin war der Vorfall sehr einprägend und sie beschloss für sich, dass ihr der Geschlechtsverkehr zu „brutal“ war. Die Klägerin ging am 7. 12. und 9. 12. 2013 ins Krankenhaus, um ihr Knie untersuchen zu lassen. Eine schwere Verletzung konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin gab im Krankenhaus an, dass die Verletzung vom Geschlechtsverkehr stamme, woraufhin der behandelnde Arzt und die Schwester belustigt reagierten. Nach dem Vorfall am 1. 12. 2013 gab es noch in den ersten Monaten des Jahres 2014 Geschlechtsverkehr, in der Folge nicht mehr.
[5] Zwischen den Parteien kam es seit dem Jahr 2015 wiederholt zu Auseinandersetzungen. Dabei kündigte die Klägerin an, die Polizei zu verständigen, wenn sie in der Diskussion keine weiteren Argumente mehr vorbringen konnte. Im Jahr 2020 kam es infolge mehrerer Streitigkeiten zu polizeilichen Verständigungen durch die Klägerin.
[6] Am 13. 5. 2020 ging die Klägerin mit ihrem ältesten Sohn zur Polizei und brachte aus Feindseligkeit gegenüber dem Beklagten unter anderem den Vorfall vom 1. 12. 2013 zur Anzeige. Der Sohn der Streitteile legte dort ein am Computer verfasstes Schreiben vor, in dem der Beklagte beschuldigt wurde, in den letzten Jahren immer wieder Angriffe gegen Leib, Leben und Psyche der Klägerin getätigt zu haben. So habe er die Klägerin am 1. 12. 2013 am Knie derart verletzt, dass „das Knie wie durch ein Wunder nicht komplett zerstört war“. Überdies habe er der Klägerin immer wieder absichtlich Stöße mit dem Ellbogen versetzt, sei oft alkoholisiert gewesen und habe in diesem Zustand auch absichtlich Gegenstände im gemeinsamen Haus kaputt gemacht.
[7] Der Beklagte erfuhr von den Vorwürfen der Klägerin erstmals im Jahr 2020 und gab an, dass der Geschlechtsverkehr mit der Klägerin stets einvernehmlich war.
[8] Die Anzeigenerstattung wurde samt Vernehmung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche ein Ermittlungsverfahren einleitete. Am 12. 10. 2020 wurde die Klägerin in einer kontradiktorischen Vernehmung befragt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 1. 12. 2020 ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Auf Wunsch der Klägerin stellte ihr damaliger Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, den das zuständige Landesgericht als nicht berechtigt abgewiesen hat.
[9] Die Klägerin begehrte ursprünglich rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 205.582,25 EUR sA. Im Revisionsverfahren sind noch 7.360 EUR sA an rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Juni 2020 bis März 2022 strittig.
[10] Der Beklagte wendet insbesondere die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in diesem Zeitraum ein.
[11] Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das (restliche) Klagebegehren ab. Die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie habe die Anzeige aus feindseliger Einstellung dem Beklagten gegenüber erstattet.
[12] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu. Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe seien objektiv unrichtig. Es liege zudem auf der Hand, dass der Klägerin dies auch bewusst gewesen sei. Dass sie den Beklagten dennoch rein aus Feindseligkeit angezeigt und trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Fortführungsantrag gestellt habe, sei eine so schwerwiegende Eheverfehlung, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten sei.
[13] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer (weiteren) Klagestattgebung von 7.360 EUR sA abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[14] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.