Rechtssatz RS0057429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057429
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Rechtssatz
§ 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.Paragraph 74, EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 74, EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 341/58
Entscheidungstext OGH 22.10.1958 1 Ob 341/58
- 7 Ob 699/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 699/83
Ähnlich; Beisatz: Keine Haftung für Bevollmächtigten. (T1)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch
- 3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
nur: § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. (T2)
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
Auch
- 1 Ob 161/21i
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
Vgl
- 3 Ob 114/22v
Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 114/22v
nur: Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde. (T3)
- 1 Ob 77/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
- 7 Ob 69/26m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.08.2026 7 Ob 69/26m
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057429
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0010OB00341_5800000_001