Rechtssatz RS0057400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057400
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 593/70
Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 593/70
Veröff: SZ 43/196 = EvBl 1971/122 S 211 = RZ 1971,144
- 7 Ob 699/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 699/83
nur: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. (T1)
- 6 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 549/84
Auch
- 3 Ob 209/99b
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 209/99b
- 3 Ob 192/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
Auch; nur T1
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige hat die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. (T2)
- 3 Ob 77/15t
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 77/15t
Auch; nur T2
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
- 9 Ob 50/18w
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
Auch
- 7 Ob 69/26m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.08.2026 7 Ob 69/26m
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057400
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19701110_OGH0002_0040OB00593_7000000_001