Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Überwälzung der Beweislast und vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe als Unterhaltspflichtiger nicht nur den objektiven Sachverhalt, sondern auch das Verschulden seiner geschiedenen Ehegattin nachzuweisen. Die für das Schadenersatzrecht geltenden Grundsätze könnten im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
In diesem Belang ist der Revision zuzustimmen. Hier handelt es sich nicht um einen Fall eines Schadenersatzes oder des geschäftlichen Verkehrs, sondern um einen solchen des Eherechtes, auf den die im Obligationenrecht geltenden Grundsätze schon mit Rücksicht auf den familienrechtlichen Ursprung des Unterhaltsanspruches nicht ohne weiters angewendet werden können.
Im Scheidungsverfahren hat der Kläger, der sein Begehren auf das Verschulden seines Ehepartners stützt, grundsätzlich alle klagebegrundenden Tatsachen, also die Verfehlungen des Beklagten, sein Verschulden, die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe sowie die Ursachen der Verfehlung für die Ehezerrüttung, nachzuweisen. Diese Beweislast erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen von Umständen, die die Schuld des Beklagten ausschließen, also auch auf die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (Hoffmann - Stephan, Ehegesetz[2] 476, Gerold, Ehegesetz 140). Der Kläger trägt daher im Scheidungsverfahren die Beweislast für sämtliche positiven und negativen Umstände, von denen es abhängt, ob der Tatbestand der klagsbegrundenden Norm erfüllt ist. Gleiches muß aber auch für die vom Ehegatten nach der Scheidung einzuhaltenden Verpflichtungen gelten. Voraussetzung des Verwirkungstatbestands nach § 74 EheG ist, wie bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes ONr 75 dargetan wurde, das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem ihm angelasteten Verhalten. Auch für dieses Tatbestandsmerkmal trifft den Unterhaltsverpflichteten die Beweislast; wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, sondern klage- oder einredeweise geltend zu machen ist, zu beweisen (Hoffmann - Stephan, Ehegesetz[2] 734, Gerold, Ehegesetz 279).Im Scheidungsverfahren hat der Kläger, der sein Begehren auf das Verschulden seines Ehepartners stützt, grundsätzlich alle klagebegrundenden Tatsachen, also die Verfehlungen des Beklagten, sein Verschulden, die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe sowie die Ursachen der Verfehlung für die Ehezerrüttung, nachzuweisen. Diese Beweislast erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen von Umständen, die die Schuld des Beklagten ausschließen, also auch auf die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (Hoffmann - Stephan, Ehegesetz[2] 476, Gerold, Ehegesetz 140). Der Kläger trägt daher im Scheidungsverfahren die Beweislast für sämtliche positiven und negativen Umstände, von denen es abhängt, ob der Tatbestand der klagsbegrundenden Norm erfüllt ist. Gleiches muß aber auch für die vom Ehegatten nach der Scheidung einzuhaltenden Verpflichtungen gelten. Voraussetzung des Verwirkungstatbestands nach Paragraph 74, EheG ist, wie bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes ONr 75 dargetan wurde, das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem ihm angelasteten Verhalten. Auch für dieses Tatbestandsmerkmal trifft den Unterhaltsverpflichteten die Beweislast; wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, sondern klage- oder einredeweise geltend zu machen ist, zu beweisen (Hoffmann - Stephan, Ehegesetz[2] 734, Gerold, Ehegesetz 279).
Nun kann nach den Verfahrensergebnissen nicht mit Sicherheit angenommen werden, ob Isabella E zur Zeit des ihr vom Beklagten angelastetes Verhaltens in ihrer Willensfreiheit unbeschränkt war. Daraus ergibt sich, daß von einem Verschulden an ihrem nach außenhin zutage getretenen unsittlichen Verhalten nicht ausgegangen werden kann und daß somit nicht alle Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes des § 74 EheG nachgewiesen wurden.Nun kann nach den Verfahrensergebnissen nicht mit Sicherheit angenommen werden, ob Isabella E zur Zeit des ihr vom Beklagten angelastetes Verhaltens in ihrer Willensfreiheit unbeschränkt war. Daraus ergibt sich, daß von einem Verschulden an ihrem nach außenhin zutage getretenen unsittlichen Verhalten nicht ausgegangen werden kann und daß somit nicht alle Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes des Paragraph 74, EheG nachgewiesen wurden.
Die Abweisung des Klagebegehrens aus dem Grund des § 74 EheG allein war daher schon mangels Nachweises der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gerechtfertigt, sodaß auf die übrigen geltend gemachten Revisionsgrunde, die sich ausschließlich mit diesem Abweisungsgrund befassen, nicht näher einzugehen war.Die Abweisung des Klagebegehrens aus dem Grund des Paragraph 74, EheG allein war daher schon mangels Nachweises der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gerechtfertigt, sodaß auf die übrigen geltend gemachten Revisionsgrunde, die sich ausschließlich mit diesem Abweisungsgrund befassen, nicht näher einzugehen war.
Gleichwohl kam der Revision Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Das Berufungsgericht hat sich, von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, ein Unterhaltsanspruch bestehe überhaupt nicht, mit der Rechtsrüge der Berufung gegen die Errechnung der Zahlungsrückstände des Beklagten durch das Erstgericht nicht befaßt. Der Berufung wäre aber in dieser Richtung Berechtigung zuzuerkennen gewesen. Da die dem Ersturteil zugrunde liegenden Beträge ihrer Höhe nach von keiner der Parteien bekämpft worden sind, steht der rechtlichen Überprüfung der Errechnung der Zahlungsrückstände durch die Revisionsinstanz kein Hindernis entgegen.
Die richtige Errechnung, die auf den gesamten strittigen Zeitabschnitt vom 1. Jänner 1965 bis 30. November 1966 abzustellen ist, führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen teilweisen Ersatz der in dieser Zeit aufgelaufenen Verpflegskosten zu begehren nicht berechtigt ist.