Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hesham H***** geht fehl.Die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hesham H***** geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der Suchtmittel hinreichend begründet. Nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung gab die Angeklagte Dominika St***** nämlich an, diese seien wenngleich von unterschiedlicher, so doch zum Teil von guter Qualität gewesen (S 247/III). Hievon ausgehend (US 22) gereicht aber die Annahme (insgesamt) durchschnittlicher Qualität (US 22) dem Beschwerdeführer keineswegs zum Nachteil. Die auf dieser Basis vorgenommene Schlussfolgerung auf den Reinheitsgehalt ist in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Kokain und Cannabis aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w), wobei die dabei angenommenen Werte von 25 % (Kokain) und 8 % (Cannabisharz) mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen sind (s 11 Os 137/98, 12 Os 19/06w).Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der Suchtmittel hinreichend begründet. Nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung gab die Angeklagte Dominika St***** nämlich an, diese seien wenngleich von unterschiedlicher, so doch zum Teil von guter Qualität gewesen (S 247/III). Hievon ausgehend (US 22) gereicht aber die Annahme (insgesamt) durchschnittlicher Qualität (US 22) dem Beschwerdeführer keineswegs zum Nachteil. Die auf dieser Basis vorgenommene Schlussfolgerung auf den Reinheitsgehalt ist in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Kokain und Cannabis aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w), wobei die dabei angenommenen Werte von 25 % (Kokain) und 8 % (Cannabisharz) mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen sind (s 11 Os 137/98, 12 Os 19/06w).
Der Einwand, die Konstatierungen zur Gewinnspanne des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich (die Cannabis-Verkäufe betreffend) - aktenkonform (S 255/III) - auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt (US 23).
Das Vorbringen, das Lebensalter des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Asylverfahrens geringer als vom Erstgericht festgestellt (US 13; Z 11 erster Fall iVm Z 5), beruht offenbar auf einem Rechenfehler, weil die Tatrichter auf der Grundlage des anatomisch-anthropologischen Gutachtens (S 79/IV iVm ON 151) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 21 1/2 Jahre alt gewesen ist (US 24), wogegen die Erhebungen des Asylverfahrens als Geburtsdatum den 15. Jänner 1984 und somit im genannten Zeitpunkt ein Lebensalter von rund 22 1/2 Jahren ergeben haben (ON 138).Das Vorbringen, das Lebensalter des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Asylverfahrens geringer als vom Erstgericht festgestellt (US 13; Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,), beruht offenbar auf einem Rechenfehler, weil die Tatrichter auf der Grundlage des anatomisch-anthropologischen Gutachtens (S 79/IV in Verbindung mit ON 151) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 21 1/2 Jahre alt gewesen ist (US 24), wogegen die Erhebungen des Asylverfahrens als Geburtsdatum den 15. Jänner 1984 und somit im genannten Zeitpunkt ein Lebensalter von rund 22 1/2 Jahren ergeben haben (ON 138).
Die Beschwerdeforderung nach der „Anwendung" der Bestimmungen des JGG (der Sache nach wohl Z 11) ist unverständlich, weil das Erstgericht auf die Besonderheiten im Verfahren gegen junge Erwachsene (§ 36 StGB, § 46a JGG) ohnedies Bedacht genommen hat (US 11, S 161/III) und Umstände, welche die Annahme indizieren würden, der Beschwerdeführer wäre im Tatzeitraum Jugendlicher (§ 1 Z 2 JGG) gewesen, nicht einmal behauptet werden.Die Beschwerdeforderung nach der „Anwendung" der Bestimmungen des JGG (der Sache nach wohl Ziffer 11,) ist unverständlich, weil das Erstgericht auf die Besonderheiten im Verfahren gegen junge Erwachsene (Paragraph 36, StGB, Paragraph 46 a, JGG) ohnedies Bedacht genommen hat (US 11, S 161/III) und Umstände, welche die Annahme indizieren würden, der Beschwerdeführer wäre im Tatzeitraum Jugendlicher (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) gewesen, nicht einmal behauptet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.