Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A. 2., ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A. 2., ausschließlich auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten, das 25-fache der Grenzmenge von 20 Gramm THC übersteigenden Suchtgiftmenge zuwider haben die Tatrichter diese Feststellung (US 20) nicht bloß auf (gerichtsnotorische) Erfahrungswerte, sondern auch auf das Ergebnis des in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (S 101/V) kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes (S 193 bis 199/III) gestützt. Danach hatten die bei Thomas W***** sichergestellten 1.592,4 Gramm Cannabisharz, die laut der vom Erstgericht als überzeugend eingestuften Verantwortung des Mitangeklagten G***** vom Angeklagten A***** stammten (US 34; vgl auch S 17, 23/V), einen THC-Gehalt von mehr als 11 % (zwischen 11,3 % und 13,2 %; S 193, 197/III).Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten, das 25-fache der Grenzmenge von 20 Gramm THC übersteigenden Suchtgiftmenge zuwider haben die Tatrichter diese Feststellung (US 20) nicht bloß auf (gerichtsnotorische) Erfahrungswerte, sondern auch auf das Ergebnis des in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (S 101/V) kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes (S 193 bis 199/III) gestützt. Danach hatten die bei Thomas W***** sichergestellten 1.592,4 Gramm Cannabisharz, die laut der vom Erstgericht als überzeugend eingestuften Verantwortung des Mitangeklagten G***** vom Angeklagten A***** stammten (US 34; vergleiche auch S 17, 23/V), einen THC-Gehalt von mehr als 11 % (zwischen 11,3 % und 13,2 %; S 193, 197/III).
Die ersichtlich aus der hohen Wirkstoffkonzentration der sichergestellten Substanzen gezogene Schlussfolgerung des Schöffengerichtes, wonach die gesamte tatverfangene Suchtgiftmenge die in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgesetzte Grenzmenge von 20 Gramm THC jedenfalls um das 25-fache übersteigt (US 20 und 33 f), widerspricht weder den Gesetzen der Logik noch allgemeinen Erfahrungssätzen über Kausalverläufe (11 Os 65/05a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das sichergestellte Suchtgift immerhin rund 13 % des vom Nichtigkeitswerber insgesamt in Verkehr gesetzten Cannabisharzes bildete.
Schließlich ist diese Urteilsannahme auch deshalb unbedenklich, weil nach bisheriger Judikatur bei Cannabisharz ein durchschnittlicher THC-Gehalt von rund 4 % ohne weiteres als gerichtsnotorisch angesehen werden kann (12 Os 49/04, 11 Os 65/05a, 12 Os 68/05z), die dem Angeklagten fallbezogen zur Last gelegte Menge von 12.250 Gramm Haschisch (ohne Berücksichtigung der weiteren 150 Gramm Marihuana) bereits bei einer - immer noch als „durchschnittlich" zu bezeichnenden - Wirkstoffkonzentration von bloß 4,1 % eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Gesamtmenge aufweisen würde und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift (infolge des Anklagevortrags in der Hauptverhandlung [S 7/V] für den Beschwerdeführer auch nicht überraschend; vgl 12 Os 49/04, 11 Os 55/04 ua) sogar von einem - noch innerhalb der Bandbreite der im Schrifttum als „gewöhnlich" bezeichneten Werte von etwa 1 % bis 12 % (siehe Foregger/Litzka/Matzka SMG VII S 528) liegenden - „durchschnittlichen und häufig vorkommenden Reinheitsgehalt" von „9 % bei Haschisch" ausgegangen ist.Schließlich ist diese Urteilsannahme auch deshalb unbedenklich, weil nach bisheriger Judikatur bei Cannabisharz ein durchschnittlicher THC-Gehalt von rund 4 % ohne weiteres als gerichtsnotorisch angesehen werden kann (12 Os 49/04, 11 Os 65/05a, 12 Os 68/05z), die dem Angeklagten fallbezogen zur Last gelegte Menge von 12.250 Gramm Haschisch (ohne Berücksichtigung der weiteren 150 Gramm Marihuana) bereits bei einer - immer noch als „durchschnittlich" zu bezeichnenden - Wirkstoffkonzentration von bloß 4,1 % eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Gesamtmenge aufweisen würde und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift (infolge des Anklagevortrags in der Hauptverhandlung [S 7/V] für den Beschwerdeführer auch nicht überraschend; vergleiche 12 Os 49/04, 11 Os 55/04 ua) sogar von einem - noch innerhalb der Bandbreite der im Schrifttum als „gewöhnlich" bezeichneten Werte von etwa 1 % bis 12 % (siehe Foregger/Litzka/Matzka SMG römisch sieben S 528) liegenden - „durchschnittlichen und häufig vorkommenden Reinheitsgehalt" von „9 % bei Haschisch" ausgegangen ist.
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt A. 2. angenommenen Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt A. 2. angenommenen Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Anzumerken bleibt, dass der Schuldspruch wegen § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bietet. Denn die der Verurteilung des Jamal A***** wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung zugrunde liegenden Feststellungen, wonach sich der Genannte mit den abgesondert Verfolgten Said M***** und Adnane T***** im Rahmen einer auf längere Dauer angelegten kriminellen Vereinigung zum Zwecke der „erwerbsmäßigen" Inverkehrsetzung jeweils großer Suchtgiftmengen zusammengeschlossen (US 19) und sich an der Vereinigung „durch die zu A. 2. geschilderten Tathandlungen" beteiligt hat (US 9), wobei die Vereinigung darauf ausgerichtet war, auf längere Zeit Suchtgift in übergroßen Mengen nach Graz zu schmuggeln und dort gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen (US 33), lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Beteiligung des Angeklagten an der Vereinigung nicht bloß auf die vom Schuldspruch zu A. 2. umfassten Suchtgiftgeschäfte beschränkte, sondern überdies darauf abzielte, dass im Rahmen des Zusammenschlusses über einen nicht von vornherein bestimmten Zeitraum durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung auch weiterhin große Suchtgiftmengen nach Graz verschafft, dort in Verkehr gesetzt und auf diese Weise auch weitere, wenngleich noch nicht hinreichend konkretisierte Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden sollten. Damit ist aber - im Sinne der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (12 Os 7/05d = EvBl 2005/128, 583, 11 Os 87/05m, 11 Os 98/05d, vgl auch 13 Os 86/05d) - der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen des infolge Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts allein noch nicht zur Gänze abgegolten, sodass im vorliegenden Fall zu Recht echte Idealkonkurrenz zum Vergehen der kriminellen Organisation angenommen wurde.Anzumerken bleibt, dass der Schuldspruch wegen Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bietet. Denn die der Verurteilung des Jamal A***** wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung zugrunde liegenden Feststellungen, wonach sich der Genannte mit den abgesondert Verfolgten Said M***** und Adnane T***** im Rahmen einer auf längere Dauer angelegten kriminellen Vereinigung zum Zwecke der „erwerbsmäßigen" Inverkehrsetzung jeweils großer Suchtgiftmengen zusammengeschlossen (US 19) und sich an der Vereinigung „durch die zu A. 2. geschilderten Tathandlungen" beteiligt hat (US 9), wobei die Vereinigung darauf ausgerichtet war, auf längere Zeit Suchtgift in übergroßen Mengen nach Graz zu schmuggeln und dort gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen (US 33), lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Beteiligung des Angeklagten an der Vereinigung nicht bloß auf die vom Schuldspruch zu A. 2. umfassten Suchtgiftgeschäfte beschränkte, sondern überdies darauf abzielte, dass im Rahmen des Zusammenschlusses über einen nicht von vornherein bestimmten Zeitraum durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung auch weiterhin große Suchtgiftmengen nach Graz verschafft, dort in Verkehr gesetzt und auf diese Weise auch weitere, wenngleich noch nicht hinreichend konkretisierte Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden sollten. Damit ist aber - im Sinne der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (12 Os 7/05d = EvBl 2005/128, 583, 11 Os 87/05m, 11 Os 98/05d, vergleiche auch 13 Os 86/05d) - der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen des infolge Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts allein noch nicht zur Gänze abgegolten, sodass im vorliegenden Fall zu Recht echte Idealkonkurrenz zum Vergehen der kriminellen Organisation angenommen wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.