Diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer zu A) I. 3., 4. und 5. sowie B) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer zu A) römisch eins. 3., 4. und 5. sowie B) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch A) I. 3. vermisst zutreffend jegliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen. Deren Ersatz durch das bloße Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Erkenntnis selbst kommt nicht in Frage (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 271). Mangels Überprüfbarkeit der rechtlichen Unterstellung des sich bloß aus A) I. 3. des Urteilsspruches ergebenden Sachverhaltes liegt insoweit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor, die - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen - die Aufhebung des Schuldspruches hinsichtlich der unter A) I. 3. beschriebenen Taten und demzufolge auch der nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen (Ratz in WK-StPO § 289 Rz 10) Subsumtionseinheit (sui generis) notwendig macht, wobei letztere im zweiten Rechtsgang mit oder ohne Faktum A) I. 3. neu zu bilden sein wird (Ratz, JBl 2005, 294 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A) römisch eins. 3. vermisst zutreffend jegliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen. Deren Ersatz durch das bloße Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Erkenntnis selbst kommt nicht in Frage (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 271). Mangels Überprüfbarkeit der rechtlichen Unterstellung des sich bloß aus A) römisch eins. 3. des Urteilsspruches ergebenden Sachverhaltes liegt insoweit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vor, die - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen - die Aufhebung des Schuldspruches hinsichtlich der unter A) römisch eins. 3. beschriebenen Taten und demzufolge auch der nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen (Ratz in WK-StPO Paragraph 289, Rz 10) Subsumtionseinheit (sui generis) notwendig macht, wobei letztere im zweiten Rechtsgang mit oder ohne Faktum A) römisch eins. 3. neu zu bilden sein wird (Ratz, JBl 2005, 294 ff).
Ebenfalls aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO rügt die Beschwerde zu Schuldspruch B) zutreffend das Fehlen von Feststellungen, die neben seiner Verurteilung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG auch eine solche nach § 278 Abs 1 StGB tragen. Wenn nämlich gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung strafbarer Handlungen im Rahmen der Vereinigung - gegenständlich nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG - erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener des spezielleren und höher bestraften Qualifikationsdeliktes zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität, [vgl 12 Os 7/05d]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch aufgrund des aus Schuldspruchpunkt A) ersichtlich längeren Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit anderen Mitgliedern der Suchtgiftszene und der ausdrücklich zugestandenen Zusammenarbeit von zumindest drei Personen durch Said M***** (S 217) ein Zusammenschluss zur Begehung weiterer, noch nicht hinreichend konkretisierter Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten ebenso wenig auszuschließen wie das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass durch diese Handlungen die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB); diesfalls wäre der Unrechtgehalt durch die Bestrafung wegen des tatsächlich ausgeführten, durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Deliktes alleine noch nicht abgegolten. Eine Urteilsaufhebung auch im Schuldspruchpunkt B) ist daher unumgänglich (12 Os 7/05d).Ebenfalls aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO rügt die Beschwerde zu Schuldspruch B) zutreffend das Fehlen von Feststellungen, die neben seiner Verurteilung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG auch eine solche nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB tragen. Wenn nämlich gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung strafbarer Handlungen im Rahmen der Vereinigung - gegenständlich nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG - erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener des spezielleren und höher bestraften Qualifikationsdeliktes zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität, [vgl 12 Os 7/05d]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch aufgrund des aus Schuldspruchpunkt A) ersichtlich längeren Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit anderen Mitgliedern der Suchtgiftszene und der ausdrücklich zugestandenen Zusammenarbeit von zumindest drei Personen durch Said M***** (S 217) ein Zusammenschluss zur Begehung weiterer, noch nicht hinreichend konkretisierter Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten ebenso wenig auszuschließen wie das Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass durch diese Handlungen die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB); diesfalls wäre der Unrechtgehalt durch die Bestrafung wegen des tatsächlich ausgeführten, durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Deliktes alleine noch nicht abgegolten. Eine Urteilsaufhebung auch im Schuldspruchpunkt B) ist daher unumgänglich (12 Os 7/05d).
Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen nicht im Recht:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu A). I. 5. vermag mit spekulativen Erwägungen über einen angeblichen Racheakt des Said M***** im Hinblick auf die voll geständige Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren in Verbindung mit der Aussage des sich umfassend selbst belastenden Zeugen Said M***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruchpunkt zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken (US 15).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu A). römisch eins. 5. vermag mit spekulativen Erwägungen über einen angeblichen Racheakt des Said M***** im Hinblick auf die voll geständige Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren in Verbindung mit der Aussage des sich umfassend selbst belastenden Zeugen Said M***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruchpunkt zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken (US 15).
Soweit als Aufklärungsrüge kritisiert wird, im Rahmen des Beweisverfahrens wäre nicht hinterfragt worden, welches Transportfahrzeug der Beschwerdeführer verwendete und wer sein Auftraggeber war, legt sie nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war in der Hauptverhandlung entsprechende Fragen (die im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffen) zu stellen.
Fehl gehen die weiteren aus Z 5a, inhaltlich aber auch Z 5 zweiter und vierter Fall erfolgenden Hinweise auf die Aussagen der Zeugen Adnane T*****, dessen Angaben zufolge Gebrauchs vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO (S 227) nicht vorkommen durfte, sowie des Zeugen Mohammed A***** (S 229 f), dessen Depositionen von den Tatrichtern mit hinreichender Begründung (US 15 f) für unglaubwürdig erachtet wurden.Fehl gehen die weiteren aus Ziffer 5 a,, inhaltlich aber auch Ziffer 5, zweiter und vierter Fall erfolgenden Hinweise auf die Aussagen der Zeugen Adnane T*****, dessen Angaben zufolge Gebrauchs vom Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (S 227) nicht vorkommen durfte, sowie des Zeugen Mohammed A***** (S 229 f), dessen Depositionen von den Tatrichtern mit hinreichender Begründung (US 15 f) für unglaubwürdig erachtet wurden.
Welche (entscheidungswesentlichen) aktenkundigen Verfahrensergebnisse zum Schuldspruchfaktum A) I. 5. außer Acht gelassen worden wären (Z 5 zweiter Fall) führt der Beschwerdeführer nicht an. Soweit er ebenfalls völlig unsubstantiiert nominell auch den zu A) I. 4. ergangenen Schuldspruch anficht, ist das Beschwerdevorbringen jeweils einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.Welche (entscheidungswesentlichen) aktenkundigen Verfahrensergebnisse zum Schuldspruchfaktum A) römisch eins. 5. außer Acht gelassen worden wären (Ziffer 5, zweiter Fall) führt der Beschwerdeführer nicht an. Soweit er ebenfalls völlig unsubstantiiert nominell auch den zu A) römisch eins. 4. ergangenen Schuldspruch anficht, ist das Beschwerdevorbringen jeweils einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
In Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfang mit Erneuerungsauftrag aufzuheben (§ 285e StPO), im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285d StPO). Im Hinblick auf die Aufhebung auch des Strafausspruchs, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war, erübrigt sich auch ein Eingehen auf den auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten, der Sache nach Nichtigkeit nach Z 11 geltend machenden Einwand des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung der §§ 35 bzw 37 SMG in Ansehung des Schuldspruchfaktums A) II. zutreffend unterblieb, da der Privilegierung des verbotenen Erwerbes und Besitzes von (allenfalls) geringen Suchtmittelmengen nach § 35 Abs 1 SMG fallbezogen weitere, nicht nach dieser Gesetzesstelle begünstigte Suchtmitteldelikte nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG entgegenstehen (SSt 59/04, 12 Os 69/04, 12 Os 54/05s).In Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfang mit Erneuerungsauftrag aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO), im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Im Hinblick auf die Aufhebung auch des Strafausspruchs, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war, erübrigt sich auch ein Eingehen auf den auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten, der Sache nach Nichtigkeit nach Ziffer 11, geltend machenden Einwand des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung der Paragraphen 35, bzw 37 SMG in Ansehung des Schuldspruchfaktums A) römisch zwei. zutreffend unterblieb, da der Privilegierung des verbotenen Erwerbes und Besitzes von (allenfalls) geringen Suchtmittelmengen nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG fallbezogen weitere, nicht nach dieser Gesetzesstelle begünstigte Suchtmitteldelikte nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG entgegenstehen (SSt 59/04, 12 Os 69/04, 12 Os 54/05s).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.