Die ohne Bezeichung der Anfechtungspunkte angemeldete (ON 270) und nicht ausgeführte (s ON 302) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel T***** war zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO). Allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (V.) wendet sich die aus Z 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lela P*****, mit der sie die irrtümliche Annahme echter Konkurrenz zwischen dem in Rede stehenden Vergehen und ihrer Beteiligung am schweren Raub einwendet und der im Ergebnis Berechtigung zukommt.Die ohne Bezeichung der Anfechtungspunkte angemeldete (ON 270) und nicht ausgeführte (s ON 302) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel T***** war zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) wendet sich die aus Ziffer 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lela P*****, mit der sie die irrtümliche Annahme echter Konkurrenz zwischen dem in Rede stehenden Vergehen und ihrer Beteiligung am schweren Raub einwendet und der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Denn mangels hinreichender Determinierung des bekämpften Vergehens (V.) kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Tatverhalten unter den - nach dem Anzeigesubstrat und auch dem Tatzeitraum massiv indizierten - Vergehenstatbestand der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB durch Beteiligung im Sinne der beiden letzten Varianten des Abs 3 (§ 5 Abs 3 StGB) oder (bloß) im Sinne der ersten Variante dieser Bestimmung zu subsumieren ist.Denn mangels hinreichender Determinierung des bekämpften Vergehens (römisch fünf.) kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Tatverhalten unter den - nach dem Anzeigesubstrat und auch dem Tatzeitraum massiv indizierten - Vergehenstatbestand der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB durch Beteiligung im Sinne der beiden letzten Varianten des Absatz 3, (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) oder (bloß) im Sinne der ersten Variante dieser Bestimmung zu subsumieren ist.
Gemäß § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Tat erschöpfend beschrieben werden muss, doch reicht es jedenfalls nicht aus, wenn aus der Anführung lediglich der allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (hier: § 278 Abs 1 StGB) nicht hervorgeht, auf welche konkreten Tatsachen, die diese Merkmale im Einzelfall verwirklichen (§ 278 Abs 2 und Abs 3 StGB), die Frage gerichtet ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40f), doch werden Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Z 11 lit a erfasst. Da der Schuldspruch V. in Ansehung der genannten Angeklagten einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage entbehrt, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616; Mayerhofer, StPO5 § 342 E 5; SSt 52/51). Der Schwurgerichtshof war daher gehalten, das von der Beschwerdeführerin wie auch von den Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** tatsächlich gesetzte Verhalten dergestalt zu konkretisieren, dass aus dem Wahrspruch eine Überprüfung, welche konkret als erwiesen angenommenen Tatsachen als Tatvariante der Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) unterstellt wurden, ermöglicht wird (SSt 55/82; 14 Os 116/99). Grundsätzlich bleibt dazu anzumerken, dass bis zum StRÄG 2002 (BGBl I 134/2002) nach ständiger Judikatur (11 Os 10/97, 15 Os 104/97, 15 Os 136/99 ua) das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (aF) durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt wurde (echte Konkurrenz). Denn Bandenbildung setzte nicht die gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen Delikte voraus und bezog sich (generell) im Übrigen nicht auf bereits näher vorherbestimmte, sondern vielmehr auf noch ungewisse Straftaten (Steininger in WK2 § 278 Rz 15 und die dort zitierte Zusammenstellung der zunächst divergierenden Lehrmeinungen; ebenso Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 10, aM Bertel/Schwaighofer, BT II4 § 278 Rz 6 für jene Fälle, in denen die Bandenbildung das ausgeführte Delikt qualifiziert).Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Tat erschöpfend beschrieben werden muss, doch reicht es jedenfalls nicht aus, wenn aus der Anführung lediglich der allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (hier: Paragraph 278, Absatz eins, StGB) nicht hervorgeht, auf welche konkreten Tatsachen, die diese Merkmale im Einzelfall verwirklichen (Paragraph 278, Absatz 2 und Absatz 3, StGB), die Frage gerichtet ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40f), doch werden Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Ziffer 11, Litera a, erfasst. Da der Schuldspruch römisch fünf. in Ansehung der genannten Angeklagten einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage entbehrt, ist er mit dem gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO behaftet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 342, E 5; SSt 52/51). Der Schwurgerichtshof war daher gehalten, das von der Beschwerdeführerin wie auch von den Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** tatsächlich gesetzte Verhalten dergestalt zu konkretisieren, dass aus dem Wahrspruch eine Überprüfung, welche konkret als erwiesen angenommenen Tatsachen als Tatvariante der Beteiligung als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) unterstellt wurden, ermöglicht wird (SSt 55/82; 14 Os 116/99). Grundsätzlich bleibt dazu anzumerken, dass bis zum StRÄG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002,) nach ständiger Judikatur (11 Os 10/97, 15 Os 104/97, 15 Os 136/99 ua) das Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (aF) durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt wurde (echte Konkurrenz). Denn Bandenbildung setzte nicht die gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen Delikte voraus und bezog sich (generell) im Übrigen nicht auf bereits näher vorherbestimmte, sondern vielmehr auf noch ungewisse Straftaten (Steininger in WK2 Paragraph 278, Rz 15 und die dort zitierte Zusammenstellung der zunächst divergierenden Lehrmeinungen; ebenso Eder-Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 10, aM Bertel/Schwaighofer, BT II4 Paragraph 278, Rz 6 für jene Fälle, in denen die Bandenbildung das ausgeführte Delikt qualifiziert).
Das durch das StRÄG 2002 neugefasste Vergehen der kriminellen Vereinigung lehnt sich zwar weitgehend an jenes der Bandenbildung an, stellt jedoch in § 278 Abs 3 StGB klar, was danach unter der Beteiligung als Mitglied zu verstehen ist: die erste Variante ist die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 12 StGB) im Rahmen der Vereinigung, die beiden weiteren Varianten erfassen - mit dem Erfordernis der Wissentlichkeit um die Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen - die Beteiligung an den Aktivitäten der Vereinigung durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder - nach Art einer Generalklausel - „auf andere Weise". Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Taten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen (RV 1166 BlgNR XXI. GP, S. 35; so auch die Rechtsbelehrung an die Geschworenen [S 26 oben, 29 oben], Blg zum Hv-Protokoll ON 257). War unter § 278 StGB aF eine Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung gleichartiger, im Einzelnen noch nicht näher bestimmter Delikte der in Abs 1 angeführten Art zu verstehen und erforderte diese eine ernsthafte Einigung der Täter, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, wobei sich der Einzelne diesbezüglich dem Willen der Gesamtheit unterwirft und alle durch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (Steininger in WK2 § 278 Rz 1 und 3 f mwN), genügt nach § 278 StGB idF StrÄG 2002 in Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen die Ausrichtung, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (siehe dazu RV 1166 BlgNR XXI. GP S. 35). Dieser Konzeption folgend kann die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - welcher Ausrichtung immer - auch (bloß) in der Begehung einer strafbaren Handlung (in beliebiger Täterschaftsform - § 12 StGB) bestehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt - bei der Vielzahl von Vereinigungsdelikten (vgl § 278 Abs 2 StGB) - jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind (§ 104a Abs 4 zweiter Fall; 130 erster Satz, zweiter Fall; 143 erster Satz, erster Fall; 216 Abs 3; 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG; § 104 Abs 3 zweiter Fall FrG). Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus - wie auch in der Nichtigkeitsbeschwerde an sich zutreffend ausgeführt wird - den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität; vgl dazu Burgstaller, JBl 1978, 396; insoweit § 278 StGB nF ausklammernd Fabrizy StGB8 § 130 Rz 2: „echte Konkurrenz jedenfalls mit § 278a möglich"). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB; 1166 BlgNR 21. GP S. 35, 3. Absatz), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben.Das durch das StRÄG 2002 neugefasste Vergehen der kriminellen Vereinigung lehnt sich zwar weitgehend an jenes der Bandenbildung an, stellt jedoch in Paragraph 278, Absatz 3, StGB klar, was danach unter der Beteiligung als Mitglied zu verstehen ist: die erste Variante ist die Begehung einer strafbaren Handlung (Paragraph 12, StGB) im Rahmen der Vereinigung, die beiden weiteren Varianten erfassen - mit dem Erfordernis der Wissentlichkeit um die Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen - die Beteiligung an den Aktivitäten der Vereinigung durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder - nach Art einer Generalklausel - „auf andere Weise". Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Taten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 21 . GP, S. 35; so auch die Rechtsbelehrung an die Geschworenen [S 26 oben, 29 oben], Blg zum Hv-Protokoll ON 257). War unter Paragraph 278, StGB aF eine Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung gleichartiger, im Einzelnen noch nicht näher bestimmter Delikte der in Absatz eins, angeführten Art zu verstehen und erforderte diese eine ernsthafte Einigung der Täter, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, wobei sich der Einzelne diesbezüglich dem Willen der Gesamtheit unterwirft und alle durch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (Steininger in WK2 Paragraph 278, Rz 1 und 3 f mwN), genügt nach Paragraph 278, StGB in der Fassung StrÄG 2002 in Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen die Ausrichtung, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (siehe dazu Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode S. 35). Dieser Konzeption folgend kann die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - welcher Ausrichtung immer - auch (bloß) in der Begehung einer strafbaren Handlung (in beliebiger Täterschaftsform - Paragraph 12, StGB) bestehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt - bei der Vielzahl von Vereinigungsdelikten vergleiche Paragraph 278, Absatz 2, StGB) - jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind (Paragraph 104 a, Absatz 4, zweiter Fall; 130 erster Satz, zweiter Fall; 143 erster Satz, erster Fall; 216 Absatz 3,; 241e Absatz 2, zweiter Fall StGB; Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG; Paragraph 104, Absatz 3, zweiter Fall FrG). Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus - wie auch in der Nichtigkeitsbeschwerde an sich zutreffend ausgeführt wird - den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität; vergleiche dazu Burgstaller, JBl 1978, 396; insoweit Paragraph 278, StGB nF ausklammernd Fabrizy StGB8 Paragraph 130, Rz 2: „echte Konkurrenz jedenfalls mit Paragraph 278 a, möglich"). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in Paragraph 278, StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB; 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode S. 35, 3. Absatz), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben.
Es zeigt sich somit, dass in Ansehung des Schuldspruchpunktes V. die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO), sodass schon in nichtöffentlicher Sitzung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten P***** und - in Ansehung der Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** - aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) spruchgemäß zu verfahren war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Lela P*****, Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** sowie (teilweise, soweit sich deren Rechtsmittel gegen Lela P***** richtet) die Staatsanwaltschaft, ferner Alexander N***** und Daniel T***** (§ 498 Abs 3 StPO) auch mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Es zeigt sich somit, dass in Ansehung des Schuldspruchpunktes römisch fünf. die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO), sodass schon in nichtöffentlicher Sitzung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten P***** und - in Ansehung der Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** - aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) spruchgemäß zu verfahren war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Lela P*****, Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** sowie (teilweise, soweit sich deren Rechtsmittel gegen Lela P***** richtet) die Staatsanwaltschaft, ferner Alexander N***** und Daniel T***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) auch mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Daniel Ma***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Rechtsmittel gegen den Yusuf D***** betreffenden Strafausspruch richtet, fällt in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Daniel Ma***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Rechtsmittel gegen den Yusuf D***** betreffenden Strafausspruch richtet, fällt in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.