Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl 241 (richtig: 242)/1989 (I./), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (II./) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (III./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (IV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 241 (richtig: 242)/1989 (römisch eins./), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (römisch zwei./) und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (römisch drei./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und anderen Orten in zahlreichen Angriffen die am 3. Jänner 1981 geborene Michaela R*****
I. von 1993 bis 1998 durch schwere Gewalt, indem er ihr mit Zigaretten Brandwunden zufügte und Schläge ins Gesicht versetzte, und durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, indem er ankündigte, sie umzubringen, zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Vollzugs des Oralverkehrs, genötigt, wobei er sie in mehreren Fällen auf besondere Weise erniedrigte, indem er in ihren Mund ejakulierte;römisch eins. von 1993 bis 1998 durch schwere Gewalt, indem er ihr mit Zigaretten Brandwunden zufügte und Schläge ins Gesicht versetzte, und durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, indem er ankündigte, sie umzubringen, zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Vollzugs des Oralverkehrs, genötigt, wobei er sie in mehreren Fällen auf besondere Weise erniedrigte, indem er in ihren Mund ejakulierte;
II. von 1991 bis 2. Jänner 1995 die damals unmündige Michaela R***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie an der Brust und der entblößten Scheide betastete und sie veranlasste, an seinem erigierten Penis zu masturbieren;römisch zwei. von 1991 bis 2. Jänner 1995 die damals unmündige Michaela R***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie an der Brust und der entblößten Scheide betastete und sie veranlasste, an seinem erigierten Penis zu masturbieren;
III. von Spätherbst 1994 bis 2. Jänner 1995 an der damals noch unmündigen Michaela R***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;römisch drei. von Spätherbst 1994 bis 2. Jänner 1995 an der damals noch unmündigen Michaela R***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;
IV. durch die zu I./ bis III./ geschilderten Tathandlungen ein minderjähriges Kind, das seiner Erziehung unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.römisch vier. durch die zu römisch eins./ bis römisch drei./ geschilderten Tathandlungen ein minderjähriges Kind, das seiner Erziehung unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.