Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Zunächst zeigt der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch (B.) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend auf, daß der Täter nach § 94 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht zu bestrafen ist, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist (§ 94 Abs 4 StGB).Zunächst zeigt der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch (B.) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend auf, daß der Täter nach Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, StGB nicht zu bestrafen ist, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist (Paragraph 94, Absatz 4, StGB).
Da der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Sch*****, K***** und U***** gleichzeitig des - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also mit strengerer Strafe bedrohten - Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt wurden, weil sie in verabredeter Verbindung Duran T***** durch Schläge und Fußtritte eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Bruch des Scheitelbeines rechts, zugefügt hatten, durften sie infolge der Subsidiaritätsklausel des § 94 Abs 4 StGB nicht zusätzlich wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten schuldig erkannt werden. Insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih G***** Folge zu geben und der Schuldspruch zu B., und zwar gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung der Mitangeklagten Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.Da der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Sch*****, K***** und U***** gleichzeitig des - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also mit strengerer Strafe bedrohten - Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt wurden, weil sie in verabredeter Verbindung Duran T***** durch Schläge und Fußtritte eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Bruch des Scheitelbeines rechts, zugefügt hatten, durften sie infolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 94, Absatz 4, StGB nicht zusätzlich wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten schuldig erkannt werden. Insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih G***** Folge zu geben und der Schuldspruch zu B., und zwar gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in Ansehung der Mitangeklagten Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.
Der Beschwerdeführer ist zudem mit seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch (D.) wegen des Vergehens der Nötigung im Recht:Der Beschwerdeführer ist zudem mit seiner weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch (D.) wegen des Vergehens der Nötigung im Recht:
Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen "drohte" der Beschwerdeführer Cornelia Sch*****, nachdem er sie mehrmals zur Bezahlung einer Schuld aufgefordert hatte, "er werde sie umbringen" (103 und 109/II), falls sie die Schuld nicht bezahle. Nach Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei der "geäußerten Drohung um eine milieubedingte Äußerung, die nicht ernsthaft als Drohung mit dem Tode anzusehen ist", sodaß "die Qualifikation der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs 1 StGB nicht angenommen wurde" (115/II). Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmuts-)Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des § 74 Z 5 StGB (als hier allein in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann (vgl Leukauf-Steininger Komm**n § 74 RN 21, 23). Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht erfüllt, weswegen das angefochtene Urteil auch im Schuldspruchfaktum D. aufzuheben und Fatih G***** von diesem Anklagevorwurf gemäß dem § 259 Z 3 StPO freizusprechen war.Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen "drohte" der Beschwerdeführer Cornelia Sch*****, nachdem er sie mehrmals zur Bezahlung einer Schuld aufgefordert hatte, "er werde sie umbringen" (103 und 109/II), falls sie die Schuld nicht bezahle. Nach Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei der "geäußerten Drohung um eine milieubedingte Äußerung, die nicht ernsthaft als Drohung mit dem Tode anzusehen ist", sodaß "die Qualifikation der schweren Nötigung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB nicht angenommen wurde" (115/II). Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmuts-)Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB (als hier allein in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann vergleiche Leukauf-Steininger Komm**n Paragraph 74, RN 21, 23). Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht erfüllt, weswegen das angefochtene Urteil auch im Schuldspruchfaktum D. aufzuheben und Fatih G***** von diesem Anklagevorwurf gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen war.
Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Die gegen den Schuldspruch A. (Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB) gerichtete Mängelrüge (Z 5) versagt schon deswegen, weil sie sich teils nicht gegen entscheidungswesentliche Urteilsannahmen wendet, teils nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft, ohne formale Begründungsmängel den bekämpften Schuldspruch tragender Konstatierungen konkret aufzuzeigen.Die gegen den Schuldspruch A. (Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt schon deswegen, weil sie sich teils nicht gegen entscheidungswesentliche Urteilsannahmen wendet, teils nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft, ohne formale Begründungsmängel den bekämpften Schuldspruch tragender Konstatierungen konkret aufzuzeigen.
Die Urteilsannahme, wonach sich die Angeklagten zu Tätlichkeiten gegen Duran T***** verabredet haben, stützt sich - wie auch vom Beschwerdeführer eingeräumt - auf die Angaben des Mittäters K***** vor der Polizei. Dazu legen dir Urteilsgründe ausführlich dar, warum dessen (abschwächender) Darstellung in der Hauptverhandlung nicht gefolgt wurde (113/II). Diese Urteilserwägungen stehen mit den Denkgesetzen und forensischen Erfahrungswerten im Einklang, während die Beschwerdebehauptung einer gegenteiligen "allgemeinen Lebenserfahrung" nicht nachvollziehbar ist, zumal sie "der erstvernehmenden Polizei" pauschal und ohne aktenkundige Anhaltspunkte unkorrektes Verhalten unterstellt.
Keine entscheidungswesentliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob die "brutale Vorgangsweise" der Angeklagten "von Zorn und Wut getragen" war (115/II), weil sich diese - entbehrliche - Urteilspassage auf eine vom Erstgericht ausdrücklich verneinte Hypothese zum Tathergang bezieht.
Der Beschwerdeeinwand schließlich, das Erstgericht habe die Aussagen der Mitangeklagten mit Stillschweigen übergangen, trifft gleichfalls nicht zu. Der Schöffensenat legte vielmehr - wie bereits ausgeführt - mängelfrei und ausführlich dar, wodurch er die leugnende und auf Handeln in Notwehr abzielende Verantwortung des Angeklagten (und die seiner Mitangeklagten) für widerlegt erachtete (113/II), wobei es nach Lage des Falles nicht erforderlich war, auf weitere Details der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung näher einzugehen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Beschwerdeeinwand schließlich, das Erstgericht habe die Aussagen der Mitangeklagten mit Stillschweigen übergangen, trifft gleichfalls nicht zu. Der Schöffensenat legte vielmehr - wie bereits ausgeführt - mängelfrei und ausführlich dar, wodurch er die leugnende und auf Handeln in Notwehr abzielende Verantwortung des Angeklagten (und die seiner Mitangeklagten) für widerlegt erachtete (113/II), wobei es nach Lage des Falles nicht erforderlich war, auf weitere Details der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung näher einzugehen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht damit nämlich die Konstatierungen, wonach die Angeklagten übereingekommen waren, gegen Duran T***** tätlich vorzugehen (113/II) und ihm "einen Denkzettel zu verpassen" (111/II), worauf sie ihm in der Folge auf brutale Weise zahlreiche Schläge und Fußtritte versetzten, was ihren Verletzungsvorsatz - dem demnach tragfähige Konstatierungen zugrundeliegen - unmißverständlich inpliziert.Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht damit nämlich die Konstatierungen, wonach die Angeklagten übereingekommen waren, gegen Duran T***** tätlich vorzugehen (113/II) und ihm "einen Denkzettel zu verpassen" (111/II), worauf sie ihm in der Folge auf brutale Weise zahlreiche Schläge und Fußtritte versetzten, was ihren Verletzungsvorsatz - dem demnach tragfähige Konstatierungen zugrundeliegen - unmißverständlich inpliziert.
Die vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO als fehlend monierte Feststellung, Dura T***** habe den Beschwerdeführer - nachdem der Mitangeklagte K***** ein Fixiermesser gezogen hatte - "tatsächlich attackiert und verletzt" (157/II) kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer dem Duran T***** die wuchtigen Schläge mit der Pistole gegen den Kopf erst versetzte, nachdem er T***** das Messer aus der Hand geschlagen hatte (111 und 113/II); sohin zu einem Zeitpunkt, wo selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von einem gegenwärtigen Angriff des Duran T***** in der Bedeutung einer Notwehrsituation nach § 3 StGB keine Rede mehr sein konnte.Die vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO als fehlend monierte Feststellung, Dura T***** habe den Beschwerdeführer - nachdem der Mitangeklagte K***** ein Fixiermesser gezogen hatte - "tatsächlich attackiert und verletzt" (157/II) kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer dem Duran T***** die wuchtigen Schläge mit der Pistole gegen den Kopf erst versetzte, nachdem er T***** das Messer aus der Hand geschlagen hatte (111 und 113/II); sohin zu einem Zeitpunkt, wo selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von einem gegenwärtigen Angriff des Duran T***** in der Bedeutung einer Notwehrsituation nach Paragraph 3, StGB keine Rede mehr sein konnte.
Verfehlt ist aber auch der Einwand, das Erstgericht habe "Varianten" des Tatherganges "angeboten", also alternative Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Tatsächlich verneinten die Tatrichter ausdrücklich und unmißverständlich das Vorliegen einer Notwehrsituation (115/II) und führten bloß hypothetisch aus, welche rechtliche Konsequenz nach Ansicht des erkennenden Senates das Verhalten des Angeklagten im Falle (der tatsächlich unterbliebenen) Bejahung einer Notwehrsituation gehabt hätte. Derartige, dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen daher auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Verfehlt ist aber auch der Einwand, das Erstgericht habe "Varianten" des Tatherganges "angeboten", also alternative Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Tatsächlich verneinten die Tatrichter ausdrücklich und unmißverständlich das Vorliegen einer Notwehrsituation (115/II) und führten bloß hypothetisch aus, welche rechtliche Konsequenz nach Ansicht des erkennenden Senates das Verhalten des Angeklagten im Falle (der tatsächlich unterbliebenen) Bejahung einer Notwehrsituation gehabt hätte. Derartige, dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen daher auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Schließlich versagt die Nichtigkeitsbeschwerde aber auch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch C.I. richtet:
Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte, Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die Urteilsannahmen, wonach er den Vorschlag der Cornelia Sch***** annahm, zur Schuldentilgung mit ihr in das Haus ihrer Eltern einzubrechen, sich mit ihr "in Diebstahlsabsicht" zum Wohnhaus des Ehepaares W***** in Oberhausen begab und dort im Garten des Anwesens auf Sch***** wartete, während diese mit einem Stein das Kellerfenster einschlug, in das Gebäude einstieg und aus dem elterlichen Schlafzimmer Schmuck im Gesamtwert von über 25.000 S stahl, den sie nach Verlassen des Hauses dem Beschwerdeführer übergab (109/II). Damit aber ist sowohl das Wissen des Angeklagten G***** um die Tatbildverwirklichung durch Sch***** als auch sein darauf gerichtetes Wollen mit hinlänglicher Deutlichkeit umschrieben. Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.Die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte, Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die Urteilsannahmen, wonach er den Vorschlag der Cornelia Sch***** annahm, zur Schuldentilgung mit ihr in das Haus ihrer Eltern einzubrechen, sich mit ihr "in Diebstahlsabsicht" zum Wohnhaus des Ehepaares W***** in Oberhausen begab und dort im Garten des Anwesens auf Sch***** wartete, während diese mit einem Stein das Kellerfenster einschlug, in das Gebäude einstieg und aus dem elterlichen Schlafzimmer Schmuck im Gesamtwert von über 25.000 S stahl, den sie nach Verlassen des Hauses dem Beschwerdeführer übergab (109/II). Damit aber ist sowohl das Wissen des Angeklagten G***** um die Tatbildverwirklichung durch Sch***** als auch sein darauf gerichtetes Wollen mit hinlänglicher Deutlichkeit umschrieben. Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.
Mit den an sich zutreffenden Einwänden der Subsumtionsrüge (Z 10), daß die bloße Anwesenheit am Tatort als solche noch keine Mitwirkung an der Tatausführung darstellt, auch wenn der Betreffende um die deliktische Absicht seiner Begleiter weiß, und daß ein solches Wissen für sich allein auch nicht zur Annahme eines sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) ausreicht, stellt der Beschwerdeführer einmal mehr nicht auf den Urteilsinhalt ab. Er übergeht nämlich damit die Feststellung, wonach er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Cornelia Sch***** nach Oberhausen fuhr, dort - während diese den Einbruchsdiebstahl ausführte - im Garten des Anwesens wartete und nach ihrer Rückkehr aus dem Haus die Diebsbeute in Empfang nahm, also ihre Tat fördernd unterstützte. Es trifft zu, daß das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers für die Annahme einer unmittelbaren (Mit-)Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) nicht ausreicht, der konstatierte sonstige Tatbeitrag vielmehr rechtsrichtig dem dritten Fall der genannten Gesetzesstelle zu unterstellen gewesen wäre. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der einzelnen Beteiligungsformen des § 12 StGB in der Bedeutung eines funktionalen Einheitstäterbegriffes und der eindeutigen Feststellungen des Tatanteiles des Beschwerdeführers in tatsachenmäßiger Beziehung gereicht die irrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen anstatt einer anderen dem Verurteilten materiellrechtlich nicht zum Nachteil, sodaß der dem Erstgericht insoweit unterlaufene Subsumtionsfehler nicht aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden kann (Leukauf-Steininger Komm**n § 12 RN 12 bis 15).Mit den an sich zutreffenden Einwänden der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), daß die bloße Anwesenheit am Tatort als solche noch keine Mitwirkung an der Tatausführung darstellt, auch wenn der Betreffende um die deliktische Absicht seiner Begleiter weiß, und daß ein solches Wissen für sich allein auch nicht zur Annahme eines sonstigen Tatbeitrages (Paragraph 12, dritter Fall StGB) ausreicht, stellt der Beschwerdeführer einmal mehr nicht auf den Urteilsinhalt ab. Er übergeht nämlich damit die Feststellung, wonach er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Cornelia Sch***** nach Oberhausen fuhr, dort - während diese den Einbruchsdiebstahl ausführte - im Garten des Anwesens wartete und nach ihrer Rückkehr aus dem Haus die Diebsbeute in Empfang nahm, also ihre Tat fördernd unterstützte. Es trifft zu, daß das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers für die Annahme einer unmittelbaren (Mit-)Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) nicht ausreicht, der konstatierte sonstige Tatbeitrag vielmehr rechtsrichtig dem dritten Fall der genannten Gesetzesstelle zu unterstellen gewesen wäre. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der einzelnen Beteiligungsformen des Paragraph 12, StGB in der Bedeutung eines funktionalen Einheitstäterbegriffes und der eindeutigen Feststellungen des Tatanteiles des Beschwerdeführers in tatsachenmäßiger Beziehung gereicht die irrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen anstatt einer anderen dem Verurteilten materiellrechtlich nicht zum Nachteil, sodaß der dem Erstgericht insoweit unterlaufene Subsumtionsfehler nicht aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügt werden kann (Leukauf-Steininger Komm**n Paragraph 12, RN 12 bis 15).
Auf Grund des durch die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche bedingten Aufhebung auch des Strafausspruchs war in Ansehung sämtlicher Angeklagter die Strafe neu zu bemessen. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof auf die im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten Strafbemessungsgründe zurückgreifen. Davon ausgehend erwiesen sich bei den Angeklagten Sch*****, K***** und U***** die vom Erstgericht ausgemittelten Strafen als unverändert tatschuldangemessen und sachgerecht, weswegen auch bei der Neubemessung der über diese Angeklagten wegen des in tatsächlicher Hinsicht ident gebliebenen Tatkomplexes zu verhängenden Freiheitsstrafen neuerlich die selben Strafen ausgesprochen wurden. Der Umstand allein, daß bei diesen Angeklagten aus den Schuldsprüchen jener wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten gemäß dem § 94 Abs 1 und 2 StGB ausgeschaltet wurde, hatte ausschließlich in der vom Gesetz (§ 94 Abs 4 StGB) angeordneten Scheinkonkurrenz begründete dogmatische Ursachen und blieb auf die für die Strafbemessung maßgebende Schuld der Angeklagten ohne Einfluß. Mit Rücksicht darauf bestand auch kein Anlaß zu einer Überprüfung der (unangefochten gebliebenen) gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluß gefaßten und verkündeten, Cornelia Sch***** und Yüksel U***** betreffenden Beschlüsse gemäß dem § 494a StPO.Auf Grund des durch die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche bedingten Aufhebung auch des Strafausspruchs war in Ansehung sämtlicher Angeklagter die Strafe neu zu bemessen. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof auf die im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten Strafbemessungsgründe zurückgreifen. Davon ausgehend erwiesen sich bei den Angeklagten Sch*****, K***** und U***** die vom Erstgericht ausgemittelten Strafen als unverändert tatschuldangemessen und sachgerecht, weswegen auch bei der Neubemessung der über diese Angeklagten wegen des in tatsächlicher Hinsicht ident gebliebenen Tatkomplexes zu verhängenden Freiheitsstrafen neuerlich die selben Strafen ausgesprochen wurden. Der Umstand allein, daß bei diesen Angeklagten aus den Schuldsprüchen jener wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten gemäß dem Paragraph 94, Absatz eins und 2 StGB ausgeschaltet wurde, hatte ausschließlich in der vom Gesetz (Paragraph 94, Absatz 4, StGB) angeordneten Scheinkonkurrenz begründete dogmatische Ursachen und blieb auf die für die Strafbemessung maßgebende Schuld der Angeklagten ohne Einfluß. Mit Rücksicht darauf bestand auch kein Anlaß zu einer Überprüfung der (unangefochten gebliebenen) gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluß gefaßten und verkündeten, Cornelia Sch***** und Yüksel U***** betreffenden Beschlüsse gemäß dem Paragraph 494 a, StPO.
Beim Angeklagten Fatih G***** waren - wie ebenfalls schon vom Erstgericht gewertet - das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle und die brutale Vorgangsweise erschwerend, mildernd hingegen sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise objektive Schadensgutmachung. Da dieser Angeklagte von dem ihm im Ersturteil angelasteten Vergehen der Nötigung freizusprechen war, erwies sich eine gegenüber der vom Erstgericht ausgemittelten entsprechend reduzierte Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten als tatschuldangemessen. Gemäß dem § 43a Abs 3 StGB konnte davon ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und der intensiven Delinquenz spezialpräventive Erwägungen entgegen.Beim Angeklagten Fatih G***** waren - wie ebenfalls schon vom Erstgericht gewertet - das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle und die brutale Vorgangsweise erschwerend, mildernd hingegen sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise objektive Schadensgutmachung. Da dieser Angeklagte von dem ihm im Ersturteil angelasteten Vergehen der Nötigung freizusprechen war, erwies sich eine gegenüber der vom Erstgericht ausgemittelten entsprechend reduzierte Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten als tatschuldangemessen. Gemäß dem Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB konnte davon ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und der intensiven Delinquenz spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Fatih G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.