Rechtssatz RS0098702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098702
Entscheidungsdatum
14.09.1993
Rechtssatz
Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH.Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098702
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0110OS00108_9300000_001