Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die - erhöhte Strafbarkeit bewirkende - Annahme des Erstgerichtes, daß er das ihm im Punkt 1./ des Schuldspruchs zur Last gelegte Tatverhalten als Mitglied einer Bande gesetzt habe. Hiebei vertritt er die Auffassung, bandenmäßige Tatbegehung im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. setze eine nähere (vorangegangene) Verabredung der Bandenmitglieder und beim jeweiligen Täter die Absicht voraus, 'gerade mit dieser speziellen Vereinigung von anderen Leuten und zur Förderung des Bandennutzens nur mit diesen und für diese in Verbindung zu treten und zu arbeiten'. Er habe zwar fortlaufend Rauschgift bezogen und dabei gelegentlich auch Kredit erhalten, die Lieferanten aber weder persönlich näher gekannt, noch deren Bezugsquellen auch nur geahnt. Es sei daher verfehlt, aus dieser losen Verbindung die Zugehörigkeit zu einer Bande abzuleiten.Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die - erhöhte Strafbarkeit bewirkende - Annahme des Erstgerichtes, daß er das ihm im Punkt 1./ des Schuldspruchs zur Last gelegte Tatverhalten als Mitglied einer Bande gesetzt habe. Hiebei vertritt er die Auffassung, bandenmäßige Tatbegehung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. setze eine nähere (vorangegangene) Verabredung der Bandenmitglieder und beim jeweiligen Täter die Absicht voraus, 'gerade mit dieser speziellen Vereinigung von anderen Leuten und zur Förderung des Bandennutzens nur mit diesen und für diese in Verbindung zu treten und zu arbeiten'. Er habe zwar fortlaufend Rauschgift bezogen und dabei gelegentlich auch Kredit erhalten, die Lieferanten aber weder persönlich näher gekannt, noch deren Bezugsquellen auch nur geahnt. Es sei daher verfehlt, aus dieser losen Verbindung die Zugehörigkeit zu einer Bande abzuleiten.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ein Festhalten an den bezüglichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und deren Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert. In tatsächlicher Hinsicht stellte das Erstgericht aber fest, daß der Angeklagte durch seine Bekannte Ayse Miriban B Zugang zu Suchtgifthändlern türkischer Staatsangehörigkeit fand, die sich durchwegs mit dem illegalen Import und Vertrieb von Suchtgift, vor allem von Haschisch und Heroin, befaßten und regelmäßig im Restaurant 'G' des Konstantin C im dritten Wiener Gemeindebezirk verkehrten. Er genoß das uneingeschränkte Vertrauen dieser Personen als Dealer und führte insbesondere für Egyan D (genannt 'Egon') und für Tunel E in verschiedenen Diskotheken den Haschischvertrieb durch. Auf diese Weise war er in der Lage, jederzeit auch große Suchtgiftmengen zu Großhandelspreisen zu beziehen. Durch seine enge und dauernde Geschäftsverbindung mit den erwähnten Suchtgifthändlern kannte er auch deren Rang in der Verteilerorganisation des Konstantin C.
Deshalb, aber auch auf Grund von Gesprächen in den von ihm frequentierten Kreisen, war ihm bei seiner inkriminierten Tätigkeit bewußt, an dem Vertrieb großer Mengen organisiert illegal importierten Suchtgifts als Dealer teilzunehmen und den (eine Bande darstellenden) türkischen Händlern einen gesicherten Absatz zu verschaffen, ohne daß diese selbst als Dealer in Erscheinung treten mußten (vgl. S. 7, 8, 10, 14 - 16/II).Deshalb, aber auch auf Grund von Gesprächen in den von ihm frequentierten Kreisen, war ihm bei seiner inkriminierten Tätigkeit bewußt, an dem Vertrieb großer Mengen organisiert illegal importierten Suchtgifts als Dealer teilzunehmen und den (eine Bande darstellenden) türkischen Händlern einen gesicherten Absatz zu verschaffen, ohne daß diese selbst als Dealer in Erscheinung treten mußten vergleiche S. 7, 8, 10, 14 - 16/II).
Geht man von diesen - vom Beschwerdeführer teilweise vernachlässigten - Feststellungen aus, dann erweist sich die bekämpfte Annahme bandenmäßiger Tatbegehung frei von Rechtsirrtum. Als Mitglied einer Bande ist nämlich auch anzusehen, wer erst später zur Bande stößt und nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirkt (vgl. u.a. 9 Os 173/78 =Geht man von diesen - vom Beschwerdeführer teilweise vernachlässigten - Feststellungen aus, dann erweist sich die bekämpfte Annahme bandenmäßiger Tatbegehung frei von Rechtsirrtum. Als Mitglied einer Bande ist nämlich auch anzusehen, wer erst später zur Bande stößt und nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirkt vergleiche u.a. 9 Os 173/78 =
ÖJZ-LSK 1979/46; 12 Os 172/77 und die dort zitierte Literatur). Gerade dies hat das Erstgericht in bezug auf den Angeklagten angenommen und in diesem Zusammenhang die schon erwähnte, insbesondere die für die Bandenmitglieder D und E entfaltete Tätigkeit beim Vertrieb des Haschisch betont (s. S. 8/II. Bd.). Daß alle Bandenmitglieder sämtliche Details der Bandeorganisation kennen, daß sie alle als Haupttäter auftreten und daß sämtliche Bandenmitglieder auch untereinander bekannt sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich - wie hier die im Urteil genannten türkischen Suchtgifthändler unter der Leitung des Konstantin C - mindestens drei Personen mit dem Vorsatz verbinden, eine Mehrzahl von zunächst im einzelnen noch unbestimmten Straftaten (nach dem Suchtgiftgesetz) zu begehen, und daß sich dann diese oder die später zur Bande stoßenden und damit gleichfalls Bandenmitglieder werdenden Personen im Rahmen der Bande an solchen Straftaten beteiligen.
Da der Angeklagte - mag er auch nicht schon von Anfang an Bandenmitglied gewesen sein - nach den Urteilsannahmen jedenfalls in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele einer türkischen Suchtgifthändlerbande zu fördern (vgl. S. 15, 16/II), durch - nicht nur fallweisen, sondern sogar fortlaufenden - Suchtgiftvertrieb an den Straftaten der Bande, nämlich dem Inverkehrsetzen großer Mengen Haschisch mitwirkte, liegen mithin (auch bei ihm) die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit wegen bandenmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. vor. Die unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 StGB (siehe dazu S. 17/II. Bd.) und Anrechnung der rund siebeneinhalb Monate betragenden Vorhaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und gemäß dem § 6 Abs 4 SuchtgiftG. eine Wertersatzstrafe von 600.000 S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr zu treten hat. Gemäß dem § 22 StGB wurde die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.Da der Angeklagte - mag er auch nicht schon von Anfang an Bandenmitglied gewesen sein - nach den Urteilsannahmen jedenfalls in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele einer türkischen Suchtgifthändlerbande zu fördern vergleiche S. 15, 16/II), durch - nicht nur fallweisen, sondern sogar fortlaufenden - Suchtgiftvertrieb an den Straftaten der Bande, nämlich dem Inverkehrsetzen großer Mengen Haschisch mitwirkte, liegen mithin (auch bei ihm) die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit wegen bandenmäßiger Tatbegehung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. vor. Die unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB (siehe dazu S. 17/II. Bd.) und Anrechnung der rund siebeneinhalb Monate betragenden Vorhaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. eine Wertersatzstrafe von 600.000 S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr zu treten hat. Gemäß dem Paragraph 22, StGB wurde die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Schöffengericht als erschwerend: die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe zu 8 Vr 147/77 des Kreisgerichtes Krems, den sehr raschen Rückfall nach der Haftentlassung in dem eben genannten Verfahren und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen gegen das Suchtgiftgesetz; hingegen wertete es als mildernd: das teilweise Geständnis, die neuerliche Verleitung durch Harald F, die sehr vernachlässigte Erziehung, das Alter des Angeklagten (wohl über 18 jedoch) unter 21 Jahren sowie dessen Suchtkrankheit. (Nur) das Ausmaß der gemäß dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafe wird von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten je mit Berufung angefochten. Während die Anklagebehörde unter Hinweis auf die Wirkungslosigkeit der schon erwähnten Vorhaft in dem Verfahren zum AZ 8 Vr 147/77 des Kreisgerichtes Krems und den Umfang der als Dealer entwickelten Tätigkeit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt der Angeklagte die Herabsetzung derselben. Sein Berufungsvorbringen erschöpft sich allerdings in dem - den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildenden, mithin durch deren Erledigung gegenstandslos gewordenen - Einwand, er sei nicht als Bandenmitglied zu beurteilen.Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Schöffengericht als erschwerend: die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe zu 8 römisch fünf r 147/77 des Kreisgerichtes Krems, den sehr raschen Rückfall nach der Haftentlassung in dem eben genannten Verfahren und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen gegen das Suchtgiftgesetz; hingegen wertete es als mildernd: das teilweise Geständnis, die neuerliche Verleitung durch Harald F, die sehr vernachlässigte Erziehung, das Alter des Angeklagten (wohl über 18 jedoch) unter 21 Jahren sowie dessen Suchtkrankheit. (Nur) das Ausmaß der gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafe wird von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten je mit Berufung angefochten. Während die Anklagebehörde unter Hinweis auf die Wirkungslosigkeit der schon erwähnten Vorhaft in dem Verfahren zum AZ 8 römisch fünf r 147/77 des Kreisgerichtes Krems und den Umfang der als Dealer entwickelten Tätigkeit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt der Angeklagte die Herabsetzung derselben. Sein Berufungsvorbringen erschöpft sich allerdings in dem - den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildenden, mithin durch deren Erledigung gegenstandslos gewordenen - Einwand, er sei nicht als Bandenmitglied zu beurteilen.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht stellte nämlich nicht nur - wie unbestritten ist - die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest, es unterzog sie auch einer zutreffenden Würdigung und verhängte auf deren Basis eine der Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) entsprechende Freiheitsstrafe.Das Erstgericht stellte nämlich nicht nur - wie unbestritten ist - die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest, es unterzog sie auch einer zutreffenden Würdigung und verhängte auf deren Basis eine der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) entsprechende Freiheitsstrafe.
Diese zutreffende Beurteilung der Strafzumessungsgründe bezieht sich - im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft - auch auf die Erschwerungsumstände des sehr raschen Rückfalles nach der letzten Haftentlassung und den Umfang der vom Angeklagten entfalteten Tätigkeit als Suchtgifthändler.
Aus den dargelegten Gründen war somit den beiderseitigen Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.