Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Sie steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Vom Tatbestand des § 168 Abs 1 StGB ausgenommen (siehe hiezu Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNR XIII. GP, S 28; Liebscher im WK, Rz 11 zu § 168 StGB;Vom Tatbestand des Paragraph 168, Absatz eins, StGB ausgenommen (siehe hiezu Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNR römisch dreizehn. GP, S 28; Liebscher im WK, Rz 11 zu Paragraph 168, StGB;
ÖJZ-LSK 1983/58; 10 Os 25, 26/83; aM - ohne nähere Begründung - Kienapfel, Bes. Teil II, RN 13 zu § 168 StGB) ist die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen, wenn zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge gespielt wird. Die in der zweiten Alternative der negativen Tatbestandsmerkmale umschriebenen 'harmlosen' Spiele sind sohin dadurch gekennzeichnet, daß die Mitwirkenden durch ihre Spielbeteiligung im wesentlichen Unterhaltung und Zerstreuung suchen sowie dadurch, daß die hiebei aufs Spiel gesetzten Vermögenswerte nur einen geringen Betrag ausmachen.ÖJZ-LSK 1983/58; 10 Os 25, 26/83; aM - ohne nähere Begründung - Kienapfel, Bes. Teil römisch zwei, RN 13 zu Paragraph 168, StGB) ist die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen, wenn zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge gespielt wird. Die in der zweiten Alternative der negativen Tatbestandsmerkmale umschriebenen 'harmlosen' Spiele sind sohin dadurch gekennzeichnet, daß die Mitwirkenden durch ihre Spielbeteiligung im wesentlichen Unterhaltung und Zerstreuung suchen sowie dadurch, daß die hiebei aufs Spiel gesetzten Vermögenswerte nur einen geringen Betrag ausmachen.
Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist grundsätzlich am Einzelspiel bzw. am einzelnen, jeweils über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spielgang zu orientieren (vgl. ÖJZ-LSK 1983/58; ausführlich hiezu 10 Os 25, 26/83; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347; aM Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 168 StGB, und Höpfel ÖJZ 1978, 422). Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge ...'Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist grundsätzlich am Einzelspiel bzw. am einzelnen, jeweils über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spielgang zu orientieren vergleiche ÖJZ-LSK 1983/58; ausführlich hiezu 10 Os 25, 26/83; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347; aM Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 168, StGB, und Höpfel ÖJZ 1978, 422). Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge ...'
zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbestandsmerkmal das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfe. Das Korrektiv gegen eine zu weitgehende Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit bildet nach dem Gesetz die weitere in bezug auf den gesamten Tatbestand negativ umschriebene Voraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Das jedem Spiel wesensimmanente Gewinnstreben der Teilnehmer muß sich zwar bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstrecken, jedoch geht allein dadurch der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels noch nicht verloren. Davon kann erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt (zB bei einer außergewöhnlich günstigen, zu Serienspielen verleitenden Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn), daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (§ 5 Abs 2 StGB) spielt (vgl. 10 Os 25, 26/83;zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbestandsmerkmal das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfe. Das Korrektiv gegen eine zu weitgehende Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit bildet nach dem Gesetz die weitere in bezug auf den gesamten Tatbestand negativ umschriebene Voraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Das jedem Spiel wesensimmanente Gewinnstreben der Teilnehmer muß sich zwar bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstrecken, jedoch geht allein dadurch der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels noch nicht verloren. Davon kann erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt (zB bei einer außergewöhnlich günstigen, zu Serienspielen verleitenden Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn), daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) spielt vergleiche 10 Os 25, 26/83;
11 Os 39, 40/83; Höpfel, aaO 422; Kummer, aaO 347; Liebscher, aaO, Rz 12 zu § 168).11 Os 39, 40/83; Höpfel, aaO 422; Kummer, aaO 347; Liebscher, aaO, Rz 12 zu Paragraph 168,).
Dabei handelt es sich aber in jedem konkreten Einzelfall um eine Tatfrage.
Die Gendarmerieanzeige vom 17. Jänner 1981 enthielt in diesem Zusammenhang den Hinweis, daß der einzelne Spieleinsatz maximal 10 S betrug und insoweit jedenfalls gering war, bot jedoch keine weitere Beurteilungsgrundlage dafür, ob es sich beim Betrieb des Spielautomaten um ein derartiges strafloses Unterhaltungsspiel handelte.
Nach dem Akteninhalt war eine Tatbildverwirklichung im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung nicht festzustellen, weil es hiezu nach dem Gesagten noch einer weiteren Klärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Spielgestaltung und der Motivation der Spieler bedurft hätte.
Die Strafverfügung entbehrt somit im aufgezeigten Umfang der erforderlichen aktenmäßigen Deckung, welche sich auf sämtliche Tatbestandserfordernisse (und das Fehlen von Tatbildmerkmalen negativer Art) erstrecken muß. Durch die ohne ausreichende Klärung der für eine abschließende rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände getroffene Annahme, daß anläßlich des Automatenbetriebes der Bereich des straflosen Unterhaltungsspiels verlassen worden sei, wurde sonach die Reichweite des § 168 Abs 1 StGB verkannt und demgemäß das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt.Die Strafverfügung entbehrt somit im aufgezeigten Umfang der erforderlichen aktenmäßigen Deckung, welche sich auf sämtliche Tatbestandserfordernisse (und das Fehlen von Tatbildmerkmalen negativer Art) erstrecken muß. Durch die ohne ausreichende Klärung der für eine abschließende rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände getroffene Annahme, daß anläßlich des Automatenbetriebes der Bereich des straflosen Unterhaltungsspiels verlassen worden sei, wurde sonach die Reichweite des Paragraph 168, Absatz eins, StGB verkannt und demgemäß das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt.
Diese Gesetzesverletzung war festzustellen, gemäß dem § 292 StPO die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kirchschlag und die darauf beruhenden Verfügungen und Anordnungen aufzuheben und dem Bezirksgericht aufzutragen, (nach Verfahrensergänzung) neuerlich zu entscheiden.Diese Gesetzesverletzung war festzustellen, gemäß dem Paragraph 292, StPO die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kirchschlag und die darauf beruhenden Verfügungen und Anordnungen aufzuheben und dem Bezirksgericht aufzutragen, (nach Verfahrensergänzung) neuerlich zu entscheiden.