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Entscheidung 11 Os 109/87×

Entscheidung 11 Os 109/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/87

Entscheidungsdatum

08.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Leo Levnaic-Iwanski als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.April 1987, GZ 20 q römisch fünf r 11067/86-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichtes wurde u.a. Johann H*** des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 39, StGB sowie gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1986, GZ 2 a E römisch fünf r 10041/86-9 (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; zwei Monate Freiheitsstrafe) zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er zunächst mit der verhängten Zusatzstrafe das Höchstmaß der für die verfahrensgegenständliche Tat nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten überschritten und überdies die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach dem Paragraph 39, StGB nicht als gegeben ansieht.

Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist im Zusammenhang mit dem Paragraph 39, StGB gemäß der positiven Vorschrift der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, bzw 345 Absatz eins, Ziffer 13, StPO nur dann zulässig, wenn das Gericht die Grenzen der Strafschärfung überschritten, das heißt eine Strafe verhängt hat, die das bei Heranziehung des Paragraph 39, StGB höchstzulässige Maß (im vorliegenden Fall von neun Monaten) überschreitet vergleiche SSt 46/40 - verstärkter Senat - u.a.).

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte eine derartige Überschreitung und damit auch ein Übersteigen des nach dem Paragraph 31, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB möglichen Höchstmaßes der für die nachträglich abgeurteilte Tat nach den (im Einzelfall) anzuwendenden bzw anwendbaren Strafbemessungsvorschriften (darunter auch des Paragraph 39, StGB) angedrohten Strafe, (im Ergebnis) nicht behauptet, entbehrt die - lediglich in den Ermessensbereich fallende Fragen aufwerfende - Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzmäßigen Ausführung. Sie war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 285, a Ziffer 2,), 344 StPO zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung.

Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00109.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0110OS00109_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung