Rechtssatz RS0091075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091075
Entscheidungsdatum
08.09.1987
Rechtssatz
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, wenn ein Übersteigen des nach dem § 31 Abs 1, zweiter Satz, StGB möglichen Höchstmaßes der für die nachträglich abgeurteilte Tat nach den (im Einzelfall) anzuwendenden bzw anwendbaren Strafbemessungsvorschriften (darunter auch des § 39 StGB) angedrohten Strafe vom Angeklagten nicht behauptet wird.Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, wenn ein Übersteigen des nach dem Paragraph 31, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB möglichen Höchstmaßes der für die nachträglich abgeurteilte Tat nach den (im Einzelfall) anzuwendenden bzw anwendbaren Strafbemessungsvorschriften (darunter auch des Paragraph 39, StGB) angedrohten Strafe vom Angeklagten nicht behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091075
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0110OS00109_8700000_001