Dieses Urteil wird mit der auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Ausspruch über die Anstaltsunterbringung bekämpft.Dieses Urteil wird mit der auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Ausspruch über die Anstaltsunterbringung bekämpft.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Der Angeklagte übersieht, daß die einen Teil des Ausspruches über die Strafe darstellende Anordnung der Unterbringung in der im § 22 StGB vorgesehenen Anstalt wegen Nichtigkeit nur dann angefochten werden kann, wenn das Gericht durch seine Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat. In diese Richtung gehende Beschwerdebehauptungen wurden nicht aufgestellt; auch die Aktenlage bietet keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.Der Angeklagte übersieht, daß die einen Teil des Ausspruches über die Strafe darstellende Anordnung der Unterbringung in der im Paragraph 22, StGB vorgesehenen Anstalt wegen Nichtigkeit nur dann angefochten werden kann, wenn das Gericht durch seine Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat. In diese Richtung gehende Beschwerdebehauptungen wurden nicht aufgestellt; auch die Aktenlage bietet keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
Die ausschließlich in Zweifel gezogene erstgerichtliche Befürchtung, der Angeklagte werde künftig mehrere Taten mit nicht bloß geringen Folgen begehen, und damit die Gefährlichkeitsprognose, sind ebenso wie die relevierte Frage der Zweckmäßigkeit der Anstaltsunterbringung einer an sich für die Entwöhnungsbehandlung geeigneten Person dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheim gegeben und daher ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl Mayerhofer-Rieder II/23, § 281 Z 11 StPO, EGr 1).Die ausschließlich in Zweifel gezogene erstgerichtliche Befürchtung, der Angeklagte werde künftig mehrere Taten mit nicht bloß geringen Folgen begehen, und damit die Gefährlichkeitsprognose, sind ebenso wie die relevierte Frage der Zweckmäßigkeit der Anstaltsunterbringung einer an sich für die Entwöhnungsbehandlung geeigneten Person dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheim gegeben und daher ausschließlich mit Berufung bekämpfbar vergleiche Mayerhofer-Rieder II/23, Paragraph 281, Ziffer 11, StPO, EGr 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß nach dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.