Rechtssatz RS0090075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090075
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 22, StGB sind nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (Paragraph 22, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte
- 13 Os 25/83
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 13 Os 25/83
Veröff: SSt 54/37 = ÖJZ-LSK 1983/136
- 11 Os 30/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 11 Os 30/88
nur: Die Ermessensentscheidung betreffend die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar. (T1)
- 11 Os 109/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 109/91
- 12 Os 126/05d
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 12 Os 126/05d
Vgl
- 14 Os 104/17a
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 104/17a
Auch; Beisatz: Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Grundvoraussetzungen die Ergebenheit des Rechtsbrechers gegenüber dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtgifts sowie die Verurteilung wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Täters begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090075
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19830421_OGH0002_0130OS00025_8300000_001