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Entscheidung 14 Os 104/17a×

Entscheidung 14 Os 104/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090075 Rechtssatz 21.04.1983Strafrecht
Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und …
RS0090093 Rechtssatz 03.09.1984Strafrecht
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist keine Voraussetzung für die Einweisung nach § 22 Abs 1 StGB; es genügt, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht.
RS0100770 Rechtssatz 19.09.1989Strafrecht
Paragraphenbezeichnungen haben Fragestellungen an die Geschwornen nicht zu enthalten, vielmehr sind in die Fragen gemäß den §§ 312, 314 StPO die gesetzlichen Merkmale der betreffenden strafbaren Handlungen aufzunehmen.
RS0118085 Rechtssatz 30.09.2003Strafrecht
Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Alle …
RS0118546 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Ein Widerspruch zwischen Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos.
RS0129796 Rechtssatz 09.12.2014Strafrecht
Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch ‑ wenn auch nur fahrlässigen ‑ (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 1 …