Rechtssatz RS0118085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118085
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus Paragraph 312, Absatz 2, StPO ergibt. Allerdings räumt Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach Paragraph 324, Absatz 2, StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des Paragraph 330, Absatz 2, StPO Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 94/03
Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03
- 11 Os 161/03
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 11 Os 161/03
nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1)
- 11 Os 159/09f
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 11 Os 159/09f
Auch
- 13 Os 34/16y
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 34/16y
- 14 Os 144/15f
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
Auch
- 11 Os 85/17p
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 85/17p
Vgl
- 14 Os 104/17a
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 104/17a
Vgl
- 14 Os 116/17s
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 116/17s
Auch
- 11 Os 41/19t
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 11 Os 41/19t
Vgl
- 11 Os 9/20p
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 11 Os 9/20p
Vgl; Beisatz: In jede - für jeden Angeklagten gesondert - anklagekonform zu stellende Hauptfrage sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in Form von ausreichenden, also abgrenzungs- und subsumtionstauglichen Angaben zu den jeweils konkreten Tatumständen aufzunehmen. (T2)
- 14 Os 34/21p
Entscheidungstext OGH 10.08.2021 14 Os 34/21p
Vgl
- 15 Os 85/21w
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 85/21w
Vgl
- 14 Os 88/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 88/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118085
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20030930_OGH0002_0140OS00094_0300000_002