Gründe:
Der am 26.März 1955 geborene Peter A wurde (zu I 1) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., (zu I 2) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., (zu II) des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. und (zu III) des an Werner B durch den Vorwurf des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. begangenen Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, gemäß §§ 22 Abs. 1, 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 7.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG., §§ 22 Abs. 1, 19 FinStrG. zu einer Wertersatzstrafe von 31.000 S, im Nichteinbringungsfall zu 31 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Außerdem wurde Peter A gemäß § 22 Abs. 1 StGB. in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.Der am 26.März 1955 geborene Peter A wurde (zu römisch eins 1) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., (zu römisch eins 2) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., (zu römisch zwei) des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und (zu römisch drei) des an Werner B durch den Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. begangenen Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, 37, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 7.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG., Paragraphen 22, Absatz eins, 19, FinStrG. zu einer Wertersatzstrafe von 31.000 S, im Nichteinbringungsfall zu 31 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Außerdem wurde Peter A gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB. in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Den von diesem Rechtsmittel allein betroffenen Schuldsprüchen I 1 und (mittelbar) II zufolge hat der Angeklagte von Ende April bis Mitte Mai 1982 durch kommissionsweisen Verkauf und teilweise kostenlose überlassung von insgesamt zehn Gramm Heroin in Teilmengen zu je einem halben Gramm an Gotelinde C vorsätzlich Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und hat dadurch (und durch die dem Schuldspruch I 2 zugrundeliegende Tat) vorsätzlich Sachen an sich gebracht, teilweise (I 1) auch verhandelt, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war.Den von diesem Rechtsmittel allein betroffenen Schuldsprüchen römisch eins 1 und (mittelbar) römisch zwei zufolge hat der Angeklagte von Ende April bis Mitte Mai 1982 durch kommissionsweisen Verkauf und teilweise kostenlose überlassung von insgesamt zehn Gramm Heroin in Teilmengen zu je einem halben Gramm an Gotelinde C vorsätzlich Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und hat dadurch (und durch die dem Schuldspruch römisch eins 2 zugrundeliegende Tat) vorsätzlich Sachen an sich gebracht, teilweise (römisch eins 1) auch verhandelt, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war.
Der Sache nach bekämpft der Angeklagte nur diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9Der Sache nach bekämpft der Angeklagte nur diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9
lit. a (inhaltlich Z. 10) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge wendet sich sowohl gegen die Feststellung der Gesamtmenge des weitergegebenen Heroins mit zehn Gramm als auch gegen die Annahme des Vorsatzes, in Kauf genommen zu haben, Gotelinde C werde das ihr übergebene Suchtgift zumindest teilweise verhandeln.Litera a, (inhaltlich Ziffer 10,) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge wendet sich sowohl gegen die Feststellung der Gesamtmenge des weitergegebenen Heroins mit zehn Gramm als auch gegen die Annahme des Vorsatzes, in Kauf genommen zu haben, Gotelinde C werde das ihr übergebene Suchtgift zumindest teilweise verhandeln.
Soweit der Beschwerdeführer damit die konstatierte Gesamtmenge des Heroins anficht (weil nur die Menge von vier Gramm 'objektiviert' sei, der Rest aber 'im Rahmen der Beweiswürdigung' festgestellt worden sei), vermag er keinen Mangel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrunds darzutun. Er bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das bei dieser Feststellung zwar der Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte, aber mit umfassender Begründung darlegte, weshalb dies geschah und aus welchen überlegungen - im wesentlichen früheren Aussagen der Gotelinde C (vor den Sicherheitsbehörden und beim Untersuchungsrichter) folgend -
die Weitergabe einer Gesamtmenge von mehr als vier Gramm, nämlich insgesamt zehn Gramm, als erwiesen angenommen wurde (S. 342 ff.). Daß der Angeklagte im Hinblick auf den Zeitraum der Weitergabe von Ende April bis Mitte Mai 1982 nicht mit dem Verbrauch der gesamten Menge durch C selbst, sondern mit der Weitergabe des Heroins durch sie an andere Personen rechnete, wurde mängelfrei und im Einklang mit der forensischen Erfahrung begründet (S. 344/345). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung bei Heroin die sogenannte Grenzmenge 0,5 Gramm beträgt, sodaß auch bei Zugrundelegung der vom Angeklagten eingestandenen Mengen und deren Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis der Schuldspruch nach § 12die Weitergabe einer Gesamtmenge von mehr als vier Gramm, nämlich insgesamt zehn Gramm, als erwiesen angenommen wurde (S. 342 ff.). Daß der Angeklagte im Hinblick auf den Zeitraum der Weitergabe von Ende April bis Mitte Mai 1982 nicht mit dem Verbrauch der gesamten Menge durch C selbst, sondern mit der Weitergabe des Heroins durch sie an andere Personen rechnete, wurde mängelfrei und im Einklang mit der forensischen Erfahrung begründet (S. 344/345). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung bei Heroin die sogenannte Grenzmenge 0,5 Gramm beträgt, sodaß auch bei Zugrundelegung der vom Angeklagten eingestandenen Mengen und deren Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis der Schuldspruch nach Paragraph 12
SuchtgiftG. begründet gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Argument bekämpft, diese beruhten nur auf mittelbaren Beweisen und der einzigen unmittelbaren Erkenntnisquelle, nämlich der Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung, sei dabei nicht gefolgt worden, liegt auch in diesem Vorbringen ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, die gemäß § 258 Abs. 2Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Argument bekämpft, diese beruhten nur auf mittelbaren Beweisen und der einzigen unmittelbaren Erkenntnisquelle, nämlich der Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung, sei dabei nicht gefolgt worden, liegt auch in diesem Vorbringen ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, die gemäß Paragraph 258, Absatz 2
StPO. frei und nicht an irgendwelche Beweisregeln, etwa den vom Rechtsmittelwerber der Sache nach behaupteten Vorrang unmittelbarer vor mittelbaren Beweisen, gebunden ist. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang ebenso wie in seinen folgenden Ausführungen zur Rechtsrüge, daß es sich bei der von ihm aufgeworfenen Frage, hinsichtlich welchen Teils des an die selbst süchtige Gotelinde C weitergegebenen Suchtgifts er mit einer Weitergabe durch diese rechnen mußte, gar nicht um eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) handelt. Ist doch auch die überlassung jenes Teiles des Rauschgifts, den C letztlich für sich verbrauchte, im Rahmen der gesamten, als verbotswidriges Inverkehrsetzen (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) inkriminierten Tätigkeit zu sehen, zumal auch Gotelinde C, obgleich selbst süchtig, eine der von der Gemeingefähr betroffenen Personen war, deren Sucht durch den Bezug von Heroin noch vertieft werden konnte. Der vom Beschwerdeführer hinsichtlich des von Gotelinde C selbst verbrauchten Heroins - inhaltlich gemäß § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. - angestrebten Beurteilung der Rauschgiftabgabe nach § 16 Abs. 1 Z. 1StPO. frei und nicht an irgendwelche Beweisregeln, etwa den vom Rechtsmittelwerber der Sache nach behaupteten Vorrang unmittelbarer vor mittelbaren Beweisen, gebunden ist. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang ebenso wie in seinen folgenden Ausführungen zur Rechtsrüge, daß es sich bei der von ihm aufgeworfenen Frage, hinsichtlich welchen Teils des an die selbst süchtige Gotelinde C weitergegebenen Suchtgifts er mit einer Weitergabe durch diese rechnen mußte, gar nicht um eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) handelt. Ist doch auch die überlassung jenes Teiles des Rauschgifts, den C letztlich für sich verbrauchte, im Rahmen der gesamten, als verbotswidriges Inverkehrsetzen (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) inkriminierten Tätigkeit zu sehen, zumal auch Gotelinde C, obgleich selbst süchtig, eine der von der Gemeingefähr betroffenen Personen war, deren Sucht durch den Bezug von Heroin noch vertieft werden konnte. Der vom Beschwerdeführer hinsichtlich des von Gotelinde C selbst verbrauchten Heroins - inhaltlich gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. - angestrebten Beurteilung der Rauschgiftabgabe nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins
SuchtgiftG. fehlt daher die Grundlage (vgl. 13 Os 133/81). Im Rahmen der Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer schließlich, offenbar um eine Voraussetzung der Anstaltsunterbringung gemäß § 22 StGB. zu bekämpfen, gegen die Urteilsannahme, daß der Versuch einer Entwöhnungsbehandlung bei ihm nicht von vornherein aussichtslos ist; dies sei aus dem psychiatrischen Gutachten nicht ableitbar. Dabei handelt es sich um eine der Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde - sei es unter Bezugnahme auf die Z. 5 oder die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. - entrückte Frage, weil nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB. nach der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. überprüfbar sind. Hingegen ist die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs. 1, letzter Halbsatz, StGB.) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs. 2 Ende StGB.) wie jede Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionengebiet, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar (§ 435 Abs. 2 StPO. und die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs ständige Rechtsprechung).SuchtgiftG. fehlt daher die Grundlage vergleiche 13 Os 133/81). Im Rahmen der Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer schließlich, offenbar um eine Voraussetzung der Anstaltsunterbringung gemäß Paragraph 22, StGB. zu bekämpfen, gegen die Urteilsannahme, daß der Versuch einer Entwöhnungsbehandlung bei ihm nicht von vornherein aussichtslos ist; dies sei aus dem psychiatrischen Gutachten nicht ableitbar. Dabei handelt es sich um eine der Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde - sei es unter Bezugnahme auf die Ziffer 5, oder die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - entrückte Frage, weil nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 22, StGB. nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. überprüfbar sind. Hingegen ist die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (Paragraph 22, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB.) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ende StGB.) wie jede Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionengebiet, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar (Paragraph 435, Absatz 2, StPO. und die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs ständige Rechtsprechung).
In der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. in Ansehung einer Teilmenge von fünf Gramm, weil diese von Gotelinde C selbst konsumiert worden sei und es insofern an dem Tatbildmerkmal der Gefährdung im großen Ausmaß fehle. Hiezu genügt es, den Nichtigkeitswerber auf die Erledigung seiner Mängelrüge zu verweisen: Auch Gotelinde C gehört ungeachtet ihrer Süchtigkeit zum Kreis der durch das Rauschgift an der Gesundheit gefährdeten Personen, sodaß auch das von ihr verbrauchte Heroin der Gesamtmenge des vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtgifts zuzuzählen ist.In der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. in Ansehung einer Teilmenge von fünf Gramm, weil diese von Gotelinde C selbst konsumiert worden sei und es insofern an dem Tatbildmerkmal der Gefährdung im großen Ausmaß fehle. Hiezu genügt es, den Nichtigkeitswerber auf die Erledigung seiner Mängelrüge zu verweisen: Auch Gotelinde C gehört ungeachtet ihrer Süchtigkeit zum Kreis der durch das Rauschgift an der Gesundheit gefährdeten Personen, sodaß auch das von ihr verbrauchte Heroin der Gesamtmenge des vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtgifts zuzuzählen ist.