Rechtssatz RS0088224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088224
Entscheidungsdatum
05.03.1987
Rechtssatz
Wer bei der Weitergabe von Suchtgift an einige wenige Abnehmer mit dem (bedingten) Vorsatz handelt, es werde an einen größeren, (aber eben) auch die Erstabnehmer selbst umfassenden Personenkreis gelangen, hat das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG durch ein - im Rahmen einer sogenannten "Deliktskette" selbständiges In-Verkehr-Setzen in Ansehung der gesamten Suchtgiftmenge zu verantworten, ohne daß es darauf ankäme, inwieweit diese Erstabnehmer einen Teil der insgesamt zur Verbreitung an eine größere Anzahl von Konsumenten bestimmten Suchtgifte nochmals selbst verbrauchten.Wer bei der Weitergabe von Suchtgift an einige wenige Abnehmer mit dem (bedingten) Vorsatz handelt, es werde an einen größeren, (aber eben) auch die Erstabnehmer selbst umfassenden Personenkreis gelangen, hat das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch ein - im Rahmen einer sogenannten "Deliktskette" selbständiges In-Verkehr-Setzen in Ansehung der gesamten Suchtgiftmenge zu verantworten, ohne daß es darauf ankäme, inwieweit diese Erstabnehmer einen Teil der insgesamt zur Verbreitung an eine größere Anzahl von Konsumenten bestimmten Suchtgifte nochmals selbst verbrauchten.
Entscheidungstexte
- 10 Os 189/81
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 10 Os 189/81
- 13 Os 25/83
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 13 Os 25/83
Vgl auch; Beisatz: So auch schon 13 Os 133/81. (T1) Veröff: SSt 54/37
- 9 Os 126/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1983 9 Os 126/82
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der abstrakten Gemeingefährlichkeit des Tatverhaltens ist auf dieses selbst, nicht aber auf jenes der Nachmänner abzustellen. (T2)
- 12 Os 54/84
Entscheidungstext OGH 09.05.1984 12 Os 54/84
Vgl auch
- 12 Os 174/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 12 Os 174/86
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088224
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0100OS00189_8100000_001