Die Beurteilung der Frage, ob der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos erscheint (§ 22 Abs. 2, letzter Halbsatz, StGB) beruht ausschließlich auf einer Ermessensentscheidung des Gerichtes, die aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung zu bekämpfen ist (LSK 1983/136). Folgerichtig releviert der Angeklagte auch in seiner Berufung die (unterlassene) Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.Die Beurteilung der Frage, ob der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos erscheint (Paragraph 22, Absatz 2,, letzter Halbsatz, StGB) beruht ausschließlich auf einer Ermessensentscheidung des Gerichtes, die aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung zu bekämpfen ist (LSK 1983/136). Folgerichtig releviert der Angeklagte auch in seiner Berufung die (unterlassene) Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
Als Subsumtionsirrtum (Z 10) will die Beschwerde die rechtliche Qualifikation der dem Schuldspruch 1 zugrundeliegenden Rauschtat nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Nötigung mittels gefährlicher Drohung mit Brandstiftung) mit dem Hinweis auf mögliche andere Deutungen der Zeugenaussagen darstellen und daraus den (rechtlichen) Schluß ziehen, daß diese Rauschtat ebenso wie die dem Schuldspruch 2 unterlegten Äußerungen als gefährliche Drohung nach dem § 107 (Abs. 1) StGB anzusehen sei.Als Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) will die Beschwerde die rechtliche Qualifikation der dem Schuldspruch 1 zugrundeliegenden Rauschtat nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Nötigung mittels gefährlicher Drohung mit Brandstiftung) mit dem Hinweis auf mögliche andere Deutungen der Zeugenaussagen darstellen und daraus den (rechtlichen) Schluß ziehen, daß diese Rauschtat ebenso wie die dem Schuldspruch 2 unterlegten Äußerungen als gefährliche Drohung nach dem Paragraph 107, (Absatz eins,) StGB anzusehen sei.
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist aber tatsächlicher Natur (Mayerhofer-Rieder2 E 46, 47 zu § 281 StPO). Unter Hinweis auf die von ihm als beweiskräftig beurteilten Sachverhaltserhebungen durch die Gendarmerie und die Zeugenaussagen, insbesondere die Depositionen der Mutter des Beschwerdeführers (S 81, 82), traf das Schöffengericht aber tatsächliche Urteilsfeststellungen, die mit den Rechtsausführungen der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen sind. Demnach stieß Leonhard S*** im volltrunkenen Zustand die im Spruch unter 1 zitierten Drohungen mit dem Vorsatz aus, seine Mutter von ihrem Vorhaben abzubringen, gegen ihn ein Hausverbot zu erwirken, was ihm auch gelang, weil seine Mutter aus Furcht, ihr Sohn könnte die Drohung mit der Brandstiftung wahrmachen, es unterließ, den Angeklagten des Hauses verweisen zu lassen (S 80). Die von diesem Urteilssachverhalt abweichende Rechtsrüge entbehrt daher einer gesetzmäßigen Ausführung. Die insgesamt nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war folglich nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Berufungsentscheidung nach sich zieht (§ 285 i StPO nF).Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist aber tatsächlicher Natur (Mayerhofer-Rieder2 E 46, 47 zu Paragraph 281, StPO). Unter Hinweis auf die von ihm als beweiskräftig beurteilten Sachverhaltserhebungen durch die Gendarmerie und die Zeugenaussagen, insbesondere die Depositionen der Mutter des Beschwerdeführers (S 81, 82), traf das Schöffengericht aber tatsächliche Urteilsfeststellungen, die mit den Rechtsausführungen der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen sind. Demnach stieß Leonhard S*** im volltrunkenen Zustand die im Spruch unter 1 zitierten Drohungen mit dem Vorsatz aus, seine Mutter von ihrem Vorhaben abzubringen, gegen ihn ein Hausverbot zu erwirken, was ihm auch gelang, weil seine Mutter aus Furcht, ihr Sohn könnte die Drohung mit der Brandstiftung wahrmachen, es unterließ, den Angeklagten des Hauses verweisen zu lassen (S 80). Die von diesem Urteilssachverhalt abweichende Rechtsrüge entbehrt daher einer gesetzmäßigen Ausführung. Die insgesamt nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war folglich nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Berufungsentscheidung nach sich zieht (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzessstelle.