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Entscheidung 11 Os 109/95×

Entscheidung 11 Os 109/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/95(11Os110/95)

Entscheidungsdatum

17.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Stefanos D***** auch nach Absatz 3, Ziffer eins, SGG, teils in der Entwickungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, über die Anträge der Verurteilten Stefanos D***** und Arif Ö***** auf Beigebung von Verteidigern gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO und des Stefanos D***** auf Vorführung zu dem für den 22.August 1995 anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine vom Generalprokurator in der Strafsache AZ 34 b römisch fünf r 1281/91 des Landesgerichtes Linz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, StPO gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für ein Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beigebung eines eigenen Verteidigers für dieses Verfahren ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (Paragraph 292, StPO in Verbindung mit Paragraph 286, Absatz eins bis 3 StPO). Im gegenständlichen Verfahren wurden die den Antragstellern in dem der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugrundeliegenden Verfahren, AZ 34 b römisch fünf r 1281/91 des Landesgerichtes Linz, beigegebenen Verteidiger vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt, welchem auch eine Gleichschrift der Nichtigkeitsbeschwerde zugegangen ist. Der Antrag der Verurteilten war daher abzuweisen.

Gleiches gilt auch für den Antrag des Verurteilten Stefanos D***** auf Vorführung zum Gerichtstag, weil er gemäß Paragraphen 292, 286, Absatz 2, StPO nur durch einen Verteidiger vor dem Obersten Gerichtshof erscheinen kann. Die Vorführung des verhafteten Verurteilten zur Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.

Anmerkung

E39791 11D01095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00109.95.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19950817_OGH0002_0110OS00109_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung