In seiner Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung jener Passagen des Sachverständigen-Gutachtens, in denen der Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen den aufgrund der von ihm prognostizierten Gefährlichkeit an sich erforderlichen Maßnahmenvollzug für substituierbar hält. Damit wird aber die vom Schöffengericht auf Basis des Gutachtens angenommene Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt. Ob nämlich durch eine mit begleitenden Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) unterstützte Behandlung außerhalb der Anstalt die Einweisung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckbestimmung unterbleiben könnte, hat auf die auf den Urteilszeitpunkt zu beziehende Beurteilung künftiger Gefährlichkeit des Angeklagten keinen Einfluss.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung jener Passagen des Sachverständigen-Gutachtens, in denen der Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen den aufgrund der von ihm prognostizierten Gefährlichkeit an sich erforderlichen Maßnahmenvollzug für substituierbar hält. Damit wird aber die vom Schöffengericht auf Basis des Gutachtens angenommene Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt. Ob nämlich durch eine mit begleitenden Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) unterstützte Behandlung außerhalb der Anstalt die Einweisung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckbestimmung unterbleiben könnte, hat auf die auf den Urteilszeitpunkt zu beziehende Beurteilung künftiger Gefährlichkeit des Angeklagten keinen Einfluss.
Weil damit die Beschwerdeeinwendungen die Befugnis zur Anordnung der Maßnahme nicht tangieren, sind sie auch unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, der grundsätzlich eine Anfechtung der Maßnahmenentscheidung mit Verfahrens- und Mängelrüge zulässt, nicht beachtlich (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25, Rz 9). Z 11 zweiter Fall kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil mit dem Beschwerdevorbringen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien, welche bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen wäre, gerade nicht behauptet wird (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 24 ff und in WK-StPO § 281 Rz 684). § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO wiederum stellt nicht auf einen Sachverhaltsbezug ab, weshalb die Missachtung von Verfahrensergebnissen - hier der vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen des Sachverständigen über eine mögliche Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzuges - nur mit Berufung geltend gemacht werden kann.Weil damit die Beschwerdeeinwendungen die Befugnis zur Anordnung der Maßnahme nicht tangieren, sind sie auch unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, der grundsätzlich eine Anfechtung der Maßnahmenentscheidung mit Verfahrens- und Mängelrüge zulässt, nicht beachtlich vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25, Rz 9). Ziffer 11, zweiter Fall kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil mit dem Beschwerdevorbringen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien, welche bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen wäre, gerade nicht behauptet wird vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 24 ff und in WK-StPO Paragraph 281, Rz 684). Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO wiederum stellt nicht auf einen Sachverhaltsbezug ab, weshalb die Missachtung von Verfahrensergebnissen - hier der vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen des Sachverständigen über eine mögliche Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzuges - nur mit Berufung geltend gemacht werden kann.
Auch das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), welches durch die Negierung der festgestellten Gefährlichkeitsprognose (US 5, 7) diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt, richtet sich der Sache nach nur gegen die Nichtanwendung der (nach § 45 StGB grundsätzlich möglichen) bedingten Nachsicht der Anstaltsunterbringung und kann damit -, ganz abgesehen davon, dass die bedingte Nachsicht die - hier angesichts des verhängten Strafmaßes von zweieinhalb Jahren gar nicht mögliche (vgl § 43 Abs 1 StGB) - gleichzeitige Nachsicht der Strafe voraussetzt (§ 45 Abs 1 zweiter Satz StGB), nur im Rahmen der Strafberufung geltend gemacht werden.Auch das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welches durch die Negierung der festgestellten Gefährlichkeitsprognose (US 5, 7) diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt, richtet sich der Sache nach nur gegen die Nichtanwendung der (nach Paragraph 45, StGB grundsätzlich möglichen) bedingten Nachsicht der Anstaltsunterbringung und kann damit -, ganz abgesehen davon, dass die bedingte Nachsicht die - hier angesichts des verhängten Strafmaßes von zweieinhalb Jahren gar nicht mögliche vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, StGB) - gleichzeitige Nachsicht der Strafe voraussetzt (Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz StGB), nur im Rahmen der Strafberufung geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.