Die in ihrer Mängelrüge mit dem Hinweis auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten Ernst B - wonach die Angeklagte, als sie B eine zusammengefaltete Fünfhundertschillingnote in die Hand zu drücken versuchte, gesagt habe, B solle keine Anzeige erstatten, 'das hier sei nur eine Kleinigkeit, denn ihr Mann habe keinen Führerschein' (vgl. S. 101 d. A) - als unschlüssig und widersprüchlich gerügte Urteilsannahme, der Vorsatz der Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, den Polizisten B durch übergabe der Geldnote zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung gegen ihren Gatten (Max A) wegen Fahrens ohne Führerschein zu bewegen, findet zwar nicht unmittelbar und schon für sich allein in der zitierten Zeugenaussage, wohl aber im Zusammenhalt damit (vgl. § 258 Abs. 2 StPO) in der dem Erstgericht außerdem als (in Urteil bezogene) Feststellungsgrundlage dienenden Aussage des Zeugen Franz C (s. S. 102 f. d. A) ihre zureichende und widerspruchsfreie Deckung. Dieser Aussage zufolge ersuchte nämlich die Angeklagte die beiden Polizeibeamten B und C - denen gegenüber Max A vorher wahrheitswidrig behauptet hatte, er habe seinen Führerschein nur zu Hause vergessen, worauf die beiden Beamten zwecks Führerscheinkontrolle zum Haus der Ehegatten A mitgefahren waren, wo die Angeklagte dann erklärte, ihr Mann müsse 'den Führerschein erst machen' - sie sollten ihren Mann nicht anzeigen, sonst würde er den Führerschein nicht bekommen, wobei sie ihnen eine Fünfhundertschillingnote mit den Worten anbot, 'da habts das, es ist eh nur eine Kleinigkeit'. Für die Annahme einer - von der Beschwerdeführerin behaupteten - Einschränkung ihres an die Polizeibeamten gerichteten Ersuchens, lediglich von einer in deren Ermessensspielraum liegenden Anzeige gegen Max A wegen einer vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung beim Lenken seines PKWs. abzusehen, gaben diese von den genannten Zeugen berichteten Erklärungen der Beschwerdeführerin keinen konkreten Hinweis, der einer Erörterung im Urteil bedurft hätte.Die in ihrer Mängelrüge mit dem Hinweis auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten Ernst B - wonach die Angeklagte, als sie B eine zusammengefaltete Fünfhundertschillingnote in die Hand zu drücken versuchte, gesagt habe, B solle keine Anzeige erstatten, 'das hier sei nur eine Kleinigkeit, denn ihr Mann habe keinen Führerschein' vergleiche S. 101 d. A) - als unschlüssig und widersprüchlich gerügte Urteilsannahme, der Vorsatz der Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, den Polizisten B durch übergabe der Geldnote zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung gegen ihren Gatten (Max A) wegen Fahrens ohne Führerschein zu bewegen, findet zwar nicht unmittelbar und schon für sich allein in der zitierten Zeugenaussage, wohl aber im Zusammenhalt damit vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in der dem Erstgericht außerdem als (in Urteil bezogene) Feststellungsgrundlage dienenden Aussage des Zeugen Franz C (s. S. 102 f. d. A) ihre zureichende und widerspruchsfreie Deckung. Dieser Aussage zufolge ersuchte nämlich die Angeklagte die beiden Polizeibeamten B und C - denen gegenüber Max A vorher wahrheitswidrig behauptet hatte, er habe seinen Führerschein nur zu Hause vergessen, worauf die beiden Beamten zwecks Führerscheinkontrolle zum Haus der Ehegatten A mitgefahren waren, wo die Angeklagte dann erklärte, ihr Mann müsse 'den Führerschein erst machen' - sie sollten ihren Mann nicht anzeigen, sonst würde er den Führerschein nicht bekommen, wobei sie ihnen eine Fünfhundertschillingnote mit den Worten anbot, 'da habts das, es ist eh nur eine Kleinigkeit'. Für die Annahme einer - von der Beschwerdeführerin behaupteten - Einschränkung ihres an die Polizeibeamten gerichteten Ersuchens, lediglich von einer in deren Ermessensspielraum liegenden Anzeige gegen Max A wegen einer vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung beim Lenken seines PKWs. abzusehen, gaben diese von den genannten Zeugen berichteten Erklärungen der Beschwerdeführerin keinen konkreten Hinweis, der einer Erörterung im Urteil bedurft hätte.
Auf die Aussagen der Zeugen B und C konnte das Erstgericht aber auch die von der Beschwerdeführerin gleichfalls unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpfte weitere Urteilsannahme stützen, daß Josefine A dem Polizeibeamten B eine zusammengefaltete Fünfhundertschillingnote in die Hand drücken und nicht, wie die Angeklagte behauptet hatte, bloß eine Fünfzigschillingnote zwecks Bezahlung eines Organmandates wegen Schnellfahrens, übergeben wollte (s. erneut S. 102, 103 d. A); angesichts des bekannten und jederzeit ersichtlichen farblichen und größenmäßigen Unterschiedes derartiger Banknoten bestand für das Erstgericht auch kein hinreichender Anlaß, sich mit diesbezüglichen Details in den Schilderungen der beiden Zeugen näher zu befassen, zumal es gemäß dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO die Urteilsbegründung in 'gedrängter Darstellung' abzufassen hatte.Auf die Aussagen der Zeugen B und C konnte das Erstgericht aber auch die von der Beschwerdeführerin gleichfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpfte weitere Urteilsannahme stützen, daß Josefine A dem Polizeibeamten B eine zusammengefaltete Fünfhundertschillingnote in die Hand drücken und nicht, wie die Angeklagte behauptet hatte, bloß eine Fünfzigschillingnote zwecks Bezahlung eines Organmandates wegen Schnellfahrens, übergeben wollte (s. erneut S. 102, 103 d. A); angesichts des bekannten und jederzeit ersichtlichen farblichen und größenmäßigen Unterschiedes derartiger Banknoten bestand für das Erstgericht auch kein hinreichender Anlaß, sich mit diesbezüglichen Details in den Schilderungen der beiden Zeugen näher zu befassen, zumal es gemäß dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Urteilsbegründung in 'gedrängter Darstellung' abzufassen hatte.
Der Mängelrüge, deren Vorbringen letztlich auf eine unbeachtliche Bekämpfung der (schlüssigen) erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft, kommt mithin Berechtigung nicht zu.
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO macht die Beschwerdeführerin ein (angebliches) Verfolgungshindernis 'wegen Verbrauches des Anklagerechtes' durch die Einbringung des Strafantrages vom 15. Februar 1977 und dessen - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gelassene - urteilsmäßige Erledigung (mit dem eingangs erwähnten Urteil des Einzelrichters vom 6. April 1977) geltend. Die dem nunmehr angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes zugrundeliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sei zwar ohne vorherige ausdrückliche Rückziehung des Strafantrages, indes bei fehlenden Voraussetzungen des § 227 Abs. 2 StPO erfolgt, was als ein konkludenter Rücktritt vom ursprünglichen Strafantrag zu werten sei; die Anklageschrift sei daher nicht gesetzmäßig eingebracht worden.Mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht die Beschwerdeführerin ein (angebliches) Verfolgungshindernis 'wegen Verbrauches des Anklagerechtes' durch die Einbringung des Strafantrages vom 15. Februar 1977 und dessen - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gelassene - urteilsmäßige Erledigung (mit dem eingangs erwähnten Urteil des Einzelrichters vom 6. April 1977) geltend. Die dem nunmehr angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes zugrundeliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sei zwar ohne vorherige ausdrückliche Rückziehung des Strafantrages, indes bei fehlenden Voraussetzungen des Paragraph 227, Absatz 2, StPO erfolgt, was als ein konkludenter Rücktritt vom ursprünglichen Strafantrag zu werten sei; die Anklageschrift sei daher nicht gesetzmäßig eingebracht worden.
Auch diese Rüge geht fehl:
Das Urteil vom 6. April 1977 war, wie bereits eingangs dargestellt, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin seinerzeit mit Erfolg wegen sachlicher Unzuständigkeit des erkennenden Einzelrichters aus dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 2 (489 Abs. 1) StPO bekämpft worden.Das Urteil vom 6. April 1977 war, wie bereits eingangs dargestellt, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin seinerzeit mit Erfolg wegen sachlicher Unzuständigkeit des erkennenden Einzelrichters aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 2, (489 Absatz eins,) StPO bekämpft worden.
Wird nun - wie vorliegend geschehen - das Urteil wegen dieses Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so obliegt es gemäß dem § 475 Abs. 2 (489 Abs. 1) StPO dem Ankläger, binnen 14 Tagen (§ 27 und 46 StPO), die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin in Ansehung des Vergehens nach dem § 307 Z 1 StGB richtig aufgezeigten Zuständigkeit des Schöffengerichtes für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung hatte daher der öffentliche Ankläger die Versetzung der Josefine A in den Anklagestand durch Einbringung einer Anklageschrift einzuleiten (§ 207 Abs. 1 StPO); dies ist vorliegend prozessual einwandfrei geschehen. Hiebei war mangels einer Bindung der Staatsanwaltschaft an ihre ursprüngliche, im Strafantrag eingenommene rechtliche Beurteilung der inkriminierten Tat (: § 307 Z 1 StGB), eine önderung der Tatsubsumtion (nunmehr § 15, 12, 302 Abs. 1 StGB) zulässig.Wird nun - wie vorliegend geschehen - das Urteil wegen dieses Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so obliegt es gemäß dem Paragraph 475, Absatz 2, (489 Absatz eins,) StPO dem Ankläger, binnen 14 Tagen (Paragraph 27 und 46 StPO), die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin in Ansehung des Vergehens nach dem Paragraph 307, Ziffer eins, StGB richtig aufgezeigten Zuständigkeit des Schöffengerichtes für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung hatte daher der öffentliche Ankläger die Versetzung der Josefine A in den Anklagestand durch Einbringung einer Anklageschrift einzuleiten (Paragraph 207, Absatz eins, StPO); dies ist vorliegend prozessual einwandfrei geschehen. Hiebei war mangels einer Bindung der Staatsanwaltschaft an ihre ursprüngliche, im Strafantrag eingenommene rechtliche Beurteilung der inkriminierten Tat (: Paragraph 307, Ziffer eins, StGB), eine önderung der Tatsubsumtion (nunmehr Paragraph 15, 12, 302, Absatz eins, StGB) zulässig.
Die von der Staatsanwaltschaft eingehaltene Vorgangsweise entsprach mithin durchaus dem Gesetz; es handelte sich hiebei keineswegs - wie die Beschwerdeführerin meint - um einen Anwendungsfall des § 227 Abs. 1Die von der Staatsanwaltschaft eingehaltene Vorgangsweise entsprach mithin durchaus dem Gesetz; es handelte sich hiebei keineswegs - wie die Beschwerdeführerin meint - um einen Anwendungsfall des Paragraph 227, Absatz eins
StPO (: Anklagerücktritt) oder des § 227 Abs. 2 StPO (: Austausch der Anklage nach ergänzenden gerichtlichen Erhebungen /vgl. hiezu EvBl. 1959/256/), vielmehr kam die Staatsanwaltschaft mit der Einbringung einer Anklageschrift gegen Josefine A lediglich ihrer sich aus den Bestimmungen der § 34 Abs. 1, 207; 475 Abs. 2 (489 Abs. 1) StPO ergebenden prozessualen Verpflichtung nach. Das behauptete Verfolgungshindernis liegt mithin nicht vor. Daß die Einbringung der Anklageschrift nicht innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 475 Abs. 2 StPO erfolgte, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich dabei, wie die Zitierung des § 27 StPO in der erstgenannten Gesetzesstelle klar erkennen läßt, für den Staatsanwalt um keine Fallfrist handelt.StPO (: Anklagerücktritt) oder des Paragraph 227, Absatz 2, StPO (: Austausch der Anklage nach ergänzenden gerichtlichen Erhebungen /vgl. hiezu EvBl. 1959/256/), vielmehr kam die Staatsanwaltschaft mit der Einbringung einer Anklageschrift gegen Josefine A lediglich ihrer sich aus den Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz eins, 207,; 475 Absatz 2, (489 Absatz eins,) StPO ergebenden prozessualen Verpflichtung nach. Das behauptete Verfolgungshindernis liegt mithin nicht vor. Daß die Einbringung der Anklageschrift nicht innerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 475, Absatz 2, StPO erfolgte, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich dabei, wie die Zitierung des Paragraph 27, StPO in der erstgenannten Gesetzesstelle klar erkennen läßt, für den Staatsanwalt um keine Fallfrist handelt.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO rügt die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Sie erblickt diesen Rechtsirrtum in ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den § 15, 12, 302 Abs. 1 StGB gegenüber dem seinerzeitigen Schuldspruch bloß wegen des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (eines Beamten) nach dem § 307 Z 1 StGB mit dem - allein von ihr angefochtenen - Urteil des Einzelrichters vom 6. April 1977.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO rügt die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Sie erblickt diesen Rechtsirrtum in ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den Paragraph 15, 12, 302, Absatz eins, StGB gegenüber dem seinerzeitigen Schuldspruch bloß wegen des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (eines Beamten) nach dem Paragraph 307, Ziffer eins, StGB mit dem - allein von ihr angefochtenen - Urteil des Einzelrichters vom 6. April 1977.
Auch dieser Einwand ist unberechtigt.
Das in den § 290 Abs. 2, 293 Abs. 3, 295 Abs. 2Das in den Paragraph 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, 295, Absatz 2
(359 Abs. 4, 362 Abs. 4), 477 Abs. 2, 489 Abs. 1 StPO ausgesprochene sogenannte Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen überhaupt nur auf die verhängte Strafe (Roeder, Lehrbuch2, 274 f), nicht aber auch auf die rechtliche Beurteilung der Tat. Zumindest hindert es nicht, daß der Angeklagte, nachdem das Urteil aus einem von ihm zutreffend geltend gemachten Grund aufzuheben war, mit der sodann zu treffenden Sachentscheidung - vom Rechtsmittelgericht oder aber im neuerlichen Rechtsgang - bei Tatidentität eines schwerer strafbaren Deliktes schuldig erkannt wird; das Recht zu einer solchen Qualifikationsänderung - bei allerdings nicht schwererem übelsgehalt der Sanktionsgesamtheit - folgt aus § 262 StPO (vgl. SSt. 30/73 am Ende;(359 Absatz 4, 362, Absatz 4,), 477 Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO ausgesprochene sogenannte Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen überhaupt nur auf die verhängte Strafe (Roeder, Lehrbuch2, 274 f), nicht aber auch auf die rechtliche Beurteilung der Tat. Zumindest hindert es nicht, daß der Angeklagte, nachdem das Urteil aus einem von ihm zutreffend geltend gemachten Grund aufzuheben war, mit der sodann zu treffenden Sachentscheidung - vom Rechtsmittelgericht oder aber im neuerlichen Rechtsgang - bei Tatidentität eines schwerer strafbaren Deliktes schuldig erkannt wird; das Recht zu einer solchen Qualifikationsänderung - bei allerdings nicht schwererem übelsgehalt der Sanktionsgesamtheit - folgt aus Paragraph 262, StPO vergleiche SSt. 30/73 am Ende;
hiezu Liebscher in JBl. 1959, 62420; Bertel, Grundriß, 161 unten;
vgl. auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, Bd. III/2, Nr. 6 zu § 293 StPO und Foregger-Serini, StPO2 Erl. V zu § 290).vergleiche auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, Bd. III/2, Nr. 6 zu Paragraph 293, StPO und Foregger-Serini, StPO2 Erl. römisch fünf zu Paragraph 290,).
Eine den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Rechtsgang ist daher vorliegend angesichts dessen, daß das Schöffengericht die Strafe für das der Beschwerdeführerin (nunmehr) zur Last gelegte Verbrechen nach den § 15, 12 und 302 Abs. 1Eine den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Rechtsgang ist daher vorliegend angesichts dessen, daß das Schöffengericht die Strafe für das der Beschwerdeführerin (nunmehr) zur Last gelegte Verbrechen nach den Paragraph 15, 12 und 302 Absatz eins
StGB nicht strenger bemessen hat als (im ersten Rechtsgang) der Einzelrichter mit dem Urteil vom 6. April 1977
für das Delikt nach dem § 307 Z 1 StGB, nicht erfolgt. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.für das Delikt nach dem Paragraph 307, Ziffer eins, StGB, nicht erfolgt. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.