Rechtssatz RS0101708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101708
Entscheidungsdatum
27.02.1979
Rechtssatz
Wird zufolge Zuständigkeit des Schöffengerichts das Urteil des Einzelrichters (vom Angeklagten) erfolgreich bekämpft, hat der Ankläger - allenfalls unter Änderung der Subsumtion - die Anklageschrift einzubringen (kein "Austausch" nach § 227 Abs 2 StPO).Wird zufolge Zuständigkeit des Schöffengerichts das Urteil des Einzelrichters (vom Angeklagten) erfolgreich bekämpft, hat der Ankläger - allenfalls unter Änderung der Subsumtion - die Anklageschrift einzubringen (kein "Austausch" nach Paragraph 227, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101708
Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0110OS00011_7900000_001