Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem Beschluß vom 6.März 1985, GZ 11 Os 11/85-8, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin nur mehr die Berufung, mit der die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt wird.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes ist in der - im modernen Wirtschaftsleben üblichen - Ausfolgung von Scheckkarte und Schecks zu einem anläßlich der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses eröffneten Gehaltskonto noch keine verlockende Gelegenheit (zur Begehung von Scheckbetrügereien und Untreue im Zusammenhang mit der Scheckkarte) zu erblicken. Denn dadurch wird ein (deliktischer) Mißbrauch keineswegs in einem Maße nahegelegt, daß auch ein sonst rechtstreuer Mensch solcher Versuchung erliegen könnte (vgl. EvBl 1983/122, Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. II zu § 34 Z 9 StGB). Dieser Milderungsgrund hat sohin zu entfallen.Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes ist in der - im modernen Wirtschaftsleben üblichen - Ausfolgung von Scheckkarte und Schecks zu einem anläßlich der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses eröffneten Gehaltskonto noch keine verlockende Gelegenheit (zur Begehung von Scheckbetrügereien und Untreue im Zusammenhang mit der Scheckkarte) zu erblicken. Denn dadurch wird ein (deliktischer) Mißbrauch keineswegs in einem Maße nahegelegt, daß auch ein sonst rechtstreuer Mensch solcher Versuchung erliegen könnte vergleiche EvBl 1983/122, Foregger-Serini, StGB 3 , Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 34, Ziffer 9, StGB). Dieser Milderungsgrund hat sohin zu entfallen.
Im übrigen wurden jedoch die Strafzumessungsgründe in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt.
Insbesondere wurde der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund drückender Notlage (§ 34 Z 10 StGB) zu Recht nicht herangezogen. Fand doch der voll arbeitsfähige Berufungswerber nach eigener Verantwortung (vgl. S 90, 145 d.A) immer wieder Arbeit und wurde in Zeiten seiner Beschäftigungslosigkeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt (Sozialhilfe in der Höhe von ca 3.000 S monatlich). Schließlich spricht auch die oftmalige Wiederholung der strafbaren Handlungen in kurzer Zeit sowie der damit angestrebte (und auch erzielte) Erfolg (34.500 S durch zehn Angriffe innerhalb einer Frist von weniger als vier Wochen) gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auf diese Weise nur aus einer augenblicklichen existenzbedrohenden Notlage befreien wollen.Insbesondere wurde der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund drückender Notlage (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB) zu Recht nicht herangezogen. Fand doch der voll arbeitsfähige Berufungswerber nach eigener Verantwortung vergleiche S 90, 145 d.A) immer wieder Arbeit und wurde in Zeiten seiner Beschäftigungslosigkeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt (Sozialhilfe in der Höhe von ca 3.000 S monatlich). Schließlich spricht auch die oftmalige Wiederholung der strafbaren Handlungen in kurzer Zeit sowie der damit angestrebte (und auch erzielte) Erfolg (34.500 S durch zehn Angriffe innerhalb einer Frist von weniger als vier Wochen) gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auf diese Weise nur aus einer augenblicklichen existenzbedrohenden Notlage befreien wollen.
Unter diesen Aspekten erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als nicht überhöht. Zu seiner Reduzierung besteht somit kein Anlaß.
Der des weiteren begehrten bedingten Strafnachsicht stehen aber mit Rücksicht auf die kriminelle Vorbelastung des Berufungswerbers Erfordernisse der Spezialprävention entgegen.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch bezeichneten Gesetzesstelle.