Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, Thomas Allien J***** des - teils im Versuchsstadium verbliebenen, teils als Bestimmungstäter begangenen - Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall und 15 StGB (Punkt A I 1, II, III des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, Thomas Allien J***** des - teils im Versuchsstadium verbliebenen, teils als Bestimmungstäter begangenen - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, Paragraphen 12, zweiter Fall und 15 StGB (Punkt A römisch eins 1, römisch zwei, römisch drei des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A) in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich
I Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("in Straßenqualität") und zwarrömisch eins Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("in Straßenqualität") und zwar
1) ab April 1999 bis zum 12. Juli 1999 insgesamt ca 4.000 Gramm durch Verkauf an verschiedene, teils namentlich angeführte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und
II am 12. Juli 1999 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Viktor E***** als Mittäter Suchtgifte durch Bereithalten und teilweises Verpacken von insgesamt 174,8 Gramm Kokain (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 93 Gramm reinem Kokain und 63,2 Gramm Heroin (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 2,7 Gramm Diacetyl- und 0,37 Gramm Monoacetylmorphin zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr zu setzen versucht, sowierömisch zwei am 12. Juli 1999 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Viktor E***** als Mittäter Suchtgifte durch Bereithalten und teilweises Verpacken von insgesamt 174,8 Gramm Kokain (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 93 Gramm reinem Kokain und 63,2 Gramm Heroin (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 2,7 Gramm Diacetyl- und 0,37 Gramm Monoacetylmorphin zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr zu setzen versucht, sowie
III im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Jemis Paul K*****römisch drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Jemis Paul K*****
1) im Mai 1999 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Prince Frank M***** einen bislang unbekannt gebliebenen Täter, der den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) jedenfalls übersteigenden großen Menge, nämlich zumindest ein Kilogramm Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt, aus Brasilien aus- und nach Deutschland einführte, um es in der Folge nach Österreich weiterzuführen, zur Begehung dieser strafbaren Handlung bestimmt, indem sie dessen Auftraggeberin, einer bislang nicht näher ausgeforschten Brasilianerin namens "Patricia", eine Anzahlung in der Höhe von 1.500 US $ überweisen ließen und1) im Mai 1999 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Prince Frank M***** einen bislang unbekannt gebliebenen Täter, der den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) jedenfalls übersteigenden großen Menge, nämlich zumindest ein Kilogramm Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt, aus Brasilien aus- und nach Deutschland einführte, um es in der Folge nach Österreich weiterzuführen, zur Begehung dieser strafbaren Handlung bestimmt, indem sie dessen Auftraggeberin, einer bislang nicht näher ausgeforschten Brasilianerin namens "Patricia", eine Anzahlung in der Höhe von 1.500 US $ überweisen ließen und
2) Mitte Juni 1999 die zu 1) angeführte "Patricia", neuerlich zur Ausfuhr einer nicht mehr feststellbaren, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge aber jedenfalls übersteigenden großen Menge Kokain aus Brasilien und Einfuhr nach Österreich zu bestimmen versucht, indem sie einen zur Überweisung an "Patricia" bestimmten, der Finanzierung der Schmuggelfahrt dienenden Geldbetrag in der Höhe von jeweils 6.500
S an Prince Frank M***** übergaben,
wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und mit Beziehung auf Suchtgifte beging, deren Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte;
(zu B) seit Beginn 1999 bis zum 12. Juli 1999 Cannabisprodukte wiederholt erworben und besessen.
Diese Schuldsprüche bekämpft Thomas Allien J***** mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen J*****s, der auch eine Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht, und der Staatsanwaltschaft, während der Angeklagte K*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, den ihn betreffenden Strafausspruch ebenfalls mit Berufung bekämpft.Diese Schuldsprüche bekämpft Thomas Allien J***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen J*****s, der auch eine Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht, und der Staatsanwaltschaft, während der Angeklagte K*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, den ihn betreffenden Strafausspruch ebenfalls mit Berufung bekämpft.