Rechtssatz RS0089732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089732
Geschäftszahl
1Os514/49; 11Os41/79; 15Os160/91; 11Os110/00 (11Os111/00)
Entscheidungsdatum
12.12.2000
Rechtssatz
Auch die Anstiftung zur Anstiftung ist strafbar, da sie auch dadurch erfolgen kann, daß sich der Anstiftende einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluß des Anzustiftenden bedient.
Entscheidungstexte
- 1 Os 514/49
Entscheidungstext OGH 23.12.1949 1 Os 514/49
Veröff: EvBl 1950/209 S 190
- 11 Os 41/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 11 Os 41/79
Ähnlich; nur: Da sie auch dadurch erfolgen kann, daß sich der Anstiftende einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluß des Anzustiftenden bedient. (T1) Veröff: EvBl 1979/230 S 610
- 15 Os 160/91
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 15 Os 160/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Kettenbestimmung". (T2)
- 11 Os 110/00
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 11 Os 110/00
Auch; Beisatz: Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht. Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0089732
Dokumentnummer
JJR_19491223_OGH0002_0010OS00514_4900000_001