I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagtenrömisch eins. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Willibald L*****:
Dieser Angeklagte bekämpft mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nur den Schuldspruch im Faktum II/F, wobei er zunächst in der Tatsachenrüge (Z 5 a) aus den Angaben des Mitangeklagten Karl J***** und seiner eigenen Verantwortung, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, von wem der Auftrag zur Brandlegung erteilt wurde und wonach auch über den Zweck der Brandlegung nicht gesprochen worden sei, erhebliche Bedenken gegen die diesem Schuldspruch zugrunde gelegten, die subjektive Tatseite betreffenden Tatsachenfeststellungen ableiten zu können vermeint.Dieser Angeklagte bekämpft mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nur den Schuldspruch im Faktum II/F, wobei er zunächst in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) aus den Angaben des Mitangeklagten Karl J***** und seiner eigenen Verantwortung, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, von wem der Auftrag zur Brandlegung erteilt wurde und wonach auch über den Zweck der Brandlegung nicht gesprochen worden sei, erhebliche Bedenken gegen die diesem Schuldspruch zugrunde gelegten, die subjektive Tatseite betreffenden Tatsachenfeststellungen ableiten zu können vermeint.
Der Beschwerdeführer vermag indes keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruchs aufkommen lassen. Der Umstand, daß Karl J*****, der sich schon einmal des Beschwerdeführers zu einer Brandstiftung, nämlich beim Betriebsgebäude P*****, bedient hatte, diesen (erst) mit dem Versprechen, er werde im Falle der neuerlichen Hilfe bei einer solchen Tat auch die aus dem ersten Vorfall ausständigen 15.000 S bekommen und auch "bei der nunmehrigen Brandlegung nicht schlecht abschneiden", zur Mitwirkung an der Brandstiftung beim Anwesen des Florian S***** bewegen konnte, läßt, mag auch zwischen ihm und J***** über den Zweck der Brandstiftung und den Auftraggeber nicht ausdrücklich gesprochen worden sein, durchaus den (keineswegs lebensfremden) Schluß zu, daß es der Beschwerdeführer "zumindest für naheliegend hielt", und sich damit abfand, daß er den Brand am alten Wirtschaftsgebäude zum Zweck eines Versicherungsbetruges legen sollte (US 34, 50). Die Tatsachenrüge ist daher unbegründet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder negiert die zur subjektiven Tatseite durchaus ausreichenden Feststellungen des angefochtenen Urteiles (US 34 iVm US 50). Wenn die Beschwerde der Sache nach als Begründungsmangel (Z 5) moniert, aus allgemein bekannten Umständen wie jenen, daß alte Wirtschaftsgebäude angezündet werden, um Versicherungsleistungen zu erlangen, könne nicht auf die Kenntnis bzw. den Vorsatz im Einzelfall geschlossen werden, und die Wiedergabe der verba legalia wäre bloß eine unzureichende Begründung für die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Annahmen zur subjektiven Tatseite, übergeht sie, daß die Tatrichter von den allgemeinen Kenntnissen und Notorietäten ausgehend ausdrücklich die Situation des Angeklagten Willibald L***** im besonderen behandelt und aus den Tatmodalitäten im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Geldfluß die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht nur ausreichend getroffen, sondern auch mängelfrei begründet haben.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder negiert die zur subjektiven Tatseite durchaus ausreichenden Feststellungen des angefochtenen Urteiles (US 34 in Verbindung mit US 50). Wenn die Beschwerde der Sache nach als Begründungsmangel (Ziffer 5,) moniert, aus allgemein bekannten Umständen wie jenen, daß alte Wirtschaftsgebäude angezündet werden, um Versicherungsleistungen zu erlangen, könne nicht auf die Kenntnis bzw. den Vorsatz im Einzelfall geschlossen werden, und die Wiedergabe der verba legalia wäre bloß eine unzureichende Begründung für die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Annahmen zur subjektiven Tatseite, übergeht sie, daß die Tatrichter von den allgemeinen Kenntnissen und Notorietäten ausgehend ausdrücklich die Situation des Angeklagten Willibald L***** im besonderen behandelt und aus den Tatmodalitäten im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Geldfluß die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht nur ausreichend getroffen, sondern auch mängelfrei begründet haben.
Soweit der Angeklagte schließlich im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) die Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 StGB an Stelle des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB anstrebt, vernachlässigt er (abermals) die dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen der Tatrichter und bringt seine Beschwerde auch insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Soweit der Angeklagte schließlich im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB an Stelle des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB anstrebt, vernachlässigt er (abermals) die dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen der Tatrichter und bringt seine Beschwerde auch insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagtenrömisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Josef M*****:
Wenn sich dieser Angeklagte zunächst im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Robert K***** und Willi K***** beschwert erachtet, übersieht er, daß die Ablehnung eines Beweisantrages dann keine Nichtigkeit begründet, wenn das Beweisthema unerheblich ist oder das Gericht den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63 und 63 a zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Wie bereits das Erstgericht in der Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses betreffend den Zeugen K***** (US 46 und 47) zutreffend ausgeführt hat, steht der (unter Beweis zu stellende) Umstand, es habe keinen Auftrag seitens des Kärntner Fußballverbandes gegeben, das Kabinengebäude neu zu errichten oder zu adaptieren, nicht mit der Feststellung im Widerspruch, daß man vereinsintern jedenfalls mit der alten Holzkantine unzufrieden war, weswegen Gerhard P***** und der Beschwerdeführer "letztlich auf die Idee kamen, daß es am besten wäre, wenn in das alte Kantinengebäude der Blitz einschlüge oder wenn es 'warm abgetragen' würde" (US 20). Diese Feststellung könnte durch die angestrebte Zeugenaussage nicht entkräftet werden, sodaß die Vernehmung des Zeugen K***** zu dem angegebenen Thema sanktionslos unterbleiben konnte.Wenn sich dieser Angeklagte zunächst im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Robert K***** und Willi K***** beschwert erachtet, übersieht er, daß die Ablehnung eines Beweisantrages dann keine Nichtigkeit begründet, wenn das Beweisthema unerheblich ist oder das Gericht den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63 und 63 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Wie bereits das Erstgericht in der Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses betreffend den Zeugen K***** (US 46 und 47) zutreffend ausgeführt hat, steht der (unter Beweis zu stellende) Umstand, es habe keinen Auftrag seitens des Kärntner Fußballverbandes gegeben, das Kabinengebäude neu zu errichten oder zu adaptieren, nicht mit der Feststellung im Widerspruch, daß man vereinsintern jedenfalls mit der alten Holzkantine unzufrieden war, weswegen Gerhard P***** und der Beschwerdeführer "letztlich auf die Idee kamen, daß es am besten wäre, wenn in das alte Kantinengebäude der Blitz einschlüge oder wenn es 'warm abgetragen' würde" (US 20). Diese Feststellung könnte durch die angestrebte Zeugenaussage nicht entkräftet werden, sodaß die Vernehmung des Zeugen K***** zu dem angegebenen Thema sanktionslos unterbleiben konnte.
Abgesehen davon ergibt sich aber aus der gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesenen Aussage des Zeugen K***** vor der Gendarmerie, daß dieser in Anwesenheit des Angeklagten M***** dem Sportverein R***** aufgetragen habe, eine vierte Kabine zu installieren (S 417/I). Angesichts dieser Bekundung wäre der Beschwerdeführer daher verhalten gewesen, bereits in seinem Beweisantrag darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß der Zeuge K***** bei einer neuerlichen Einvernahme von seinen früheren Angaben abweichende Angaben machen werde (Mayerhofer-Rieder3, ENr. 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).Abgesehen davon ergibt sich aber aus der gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesenen Aussage des Zeugen K***** vor der Gendarmerie, daß dieser in Anwesenheit des Angeklagten M***** dem Sportverein R***** aufgetragen habe, eine vierte Kabine zu installieren (S 417/I). Angesichts dieser Bekundung wäre der Beschwerdeführer daher verhalten gewesen, bereits in seinem Beweisantrag darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß der Zeuge K***** bei einer neuerlichen Einvernahme von seinen früheren Angaben abweichende Angaben machen werde (Mayerhofer-Rieder3, ENr. 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Was die Einvernahme des Zeugen Willi K***** anlangt, so hat das Erstgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer als "nunmehriger Obmann des Vereins auf Drängen des Kassiers in Kenntnis des Umstandes, daß J***** das alte Kantinengebäude abgebrannt hatte, und des grundsätzlichen Inhaltes der von P***** vormals gelegten Schadensmeldung" seinem Arbeitgeber, der W***** Versicherungs-AG mit Schreiben vom 25.Oktober 1990 Teilrechnungen vorlegte, weil er eine weitere Entschädigungszahlung von 150.000 S für den Fußballverein erhalten wollte (US 23). Ob aber der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Ausführung des von Gerhard P***** begangenen Versicherungsbetruges "auf Drängen" oder "über Auftrag" des Kassiers geleistet hat, ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag iS § 12 dritter Fall StGB nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.Was die Einvernahme des Zeugen Willi K***** anlangt, so hat das Erstgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer als "nunmehriger Obmann des Vereins auf Drängen des Kassiers in Kenntnis des Umstandes, daß J***** das alte Kantinengebäude abgebrannt hatte, und des grundsätzlichen Inhaltes der von P***** vormals gelegten Schadensmeldung" seinem Arbeitgeber, der W***** Versicherungs-AG mit Schreiben vom 25.Oktober 1990 Teilrechnungen vorlegte, weil er eine weitere Entschädigungszahlung von 150.000 S für den Fußballverein erhalten wollte (US 23). Ob aber der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Ausführung des von Gerhard P***** begangenen Versicherungsbetruges "auf Drängen" oder "über Auftrag" des Kassiers geleistet hat, ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag iS Paragraph 12, dritter Fall StGB nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Der Angeklagte wurde daher auch durch die Abweisung dieses Beweisantrages nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zuwider haften dem Urteil auch die behaupteten Begründungsmängel der Unvollständigkeit und des inneren Widerspruchs nicht an.Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haften dem Urteil auch die behaupteten Begründungsmängel der Unvollständigkeit und des inneren Widerspruchs nicht an.
Ein Urteil ist wegen Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nur dann nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt. Vorliegend hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Schuldspruch des Angeklagten Josef M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs. 1 StGB unter erschöpfender Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse (US 42 bis 48) getroffen und sich auch mit den in der Beschwerde angeführten Beweisergebnissen auseinandergesetzt, ohne entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen zu haben. Demnach geht der Vorwurf einer unvollständigen Begründung fehl. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht aus den Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Schlüssen auch noch andere, für den Angeklagten (allenfalls) günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind, stellt keinen formellen Begründungsmangel des Urteils dar; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind vielmehr lediglich ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Insbesondere hat das Erstgericht auch berücksichtigt und erörtert, daß der Angeklagte M***** immer wieder beteuerte, die Angaben des Gerhard P***** bezüglich der Täterschaft des Karl J***** nicht ernst genommen zu haben.Ein Urteil ist wegen Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nur dann nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt. Vorliegend hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Schuldspruch des Angeklagten Josef M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz eins, StGB unter erschöpfender Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse (US 42 bis 48) getroffen und sich auch mit den in der Beschwerde angeführten Beweisergebnissen auseinandergesetzt, ohne entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen zu haben. Demnach geht der Vorwurf einer unvollständigen Begründung fehl. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht aus den Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Schlüssen auch noch andere, für den Angeklagten (allenfalls) günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind, stellt keinen formellen Begründungsmangel des Urteils dar; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind vielmehr lediglich ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Insbesondere hat das Erstgericht auch berücksichtigt und erörtert, daß der Angeklagte M***** immer wieder beteuerte, die Angaben des Gerhard P***** bezüglich der Täterschaft des Karl J***** nicht ernst genommen zu haben.
Der behauptete innere Widerspruch schließlich liegt deswegen nicht vor, weil die beiden Feststellungen, nämlich daß sowohl Gerhard P***** als auch der Beschwerdeführer den Karl J***** zur Brandstiftung bestimmten und daß andererseits der Brand von J***** über Auftrag des Gerhard P***** gelegt wurde (wobei in letzterem Zusammenhang ohnedies auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers Bezug genommen wird; US 44), einander begrifflich nicht ausschließen. Im übrigen ist das Erstgericht auf diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich eingegangen (US 51). Tatsächlich kann nämlich die Bestimmung durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen; auch "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft (Leukauf-Steininger StGB2, RN 21 zu § 12). Es steht daher der Umstand, daß lediglich Gerhard P***** mit Karl J***** in Kontakt getreten ist, logisch der Annahme einer Bestimmung des Karl J***** zur Brandstiftung sowohl durch P***** als auch durch den Beschwerdeführer nicht entgegen.Der behauptete innere Widerspruch schließlich liegt deswegen nicht vor, weil die beiden Feststellungen, nämlich daß sowohl Gerhard P***** als auch der Beschwerdeführer den Karl J***** zur Brandstiftung bestimmten und daß andererseits der Brand von J***** über Auftrag des Gerhard P***** gelegt wurde (wobei in letzterem Zusammenhang ohnedies auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers Bezug genommen wird; US 44), einander begrifflich nicht ausschließen. Im übrigen ist das Erstgericht auf diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich eingegangen (US 51). Tatsächlich kann nämlich die Bestimmung durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen; auch "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft (Leukauf-Steininger StGB2, RN 21 zu Paragraph 12,). Es steht daher der Umstand, daß lediglich Gerhard P***** mit Karl J***** in Kontakt getreten ist, logisch der Annahme einer Bestimmung des Karl J***** zur Brandstiftung sowohl durch P***** als auch durch den Beschwerdeführer nicht entgegen.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) neuerlich auf die schon im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge erörterten Ausführungen mit dem Bestreben zurückgreift, den vom Erstgericht als objektiv richtig beurteilten, ihn belastenden Geständnissen des Angeklagten Gerhard P***** und Karl J***** einen anderen Bedeutungsinhalt zu verleihen, vermag sie gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken zu wecken. Im Kern läuft das gesamte Vorbringen (abermals) auf eine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus, auf die jedoch der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden kann (EvBl. 1989/24 = NRsp 1988/296 ua).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) neuerlich auf die schon im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge erörterten Ausführungen mit dem Bestreben zurückgreift, den vom Erstgericht als objektiv richtig beurteilten, ihn belastenden Geständnissen des Angeklagten Gerhard P***** und Karl J***** einen anderen Bedeutungsinhalt zu verleihen, vermag sie gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken zu wecken. Im Kern läuft das gesamte Vorbringen (abermals) auf eine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus, auf die jedoch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden kann (EvBl. 1989/24 = NRsp 1988/296 ua).
Wenn der Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) Feststellungsmängel in Ansehung des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der ihm angelasteten Bestimmungshandlung und der Brandstiftung des Karl J***** behauptet, negiert er die klaren Feststellungen der Tatrichter, wonach Gerhard P***** und er im Zuge von vereinsinternen Besprechungen auf die Idee kamen, "daß es am besten wäre, wenn in das alte Kantinengebäude der Blitz einschlüge oder wenn es 'warm abgetragen' würde" und wonach er schließlich den Angeklagten Gerhard P***** aufgefordert hat, J***** zu fragen, was dieser für eine Brandlegung "verlange"; nach der erfolgten Unterredung unterrichtete Gerhard P***** den Beschwerdeführer von der Bereitschaft des Karl J*****, für einen Geldbetrag von 3.000 S die Brandstiftung durchzuführen, womit der Beschwerdeführer einverstanden war, worauf P***** die 3.000 S dem J***** übergab und dieser am 28.Juni 1988 die Tat ausführte (US 20 ff). Festgestellt wurde also, daß sich Karl J***** auf Grund des ihm (im Einvernehmen zwischen Gerhard P***** und dem Beschwerdeführer) zunächst angebotenen und sodann übergebenen Bargeldbetrages von 3.000 S zur Tat entschlossen hat; daraus erhellt aber unmißverständlich die Ursächlichkeit der Einwirkung des Beschwerdeführers (unter Zwischenschaltung des Gerhard P*****) auf den Tatentschluß des Karl J*****. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit, als sie diese Feststellungen übergeht und sich damit nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Wenn der Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel in Ansehung des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der ihm angelasteten Bestimmungshandlung und der Brandstiftung des Karl J***** behauptet, negiert er die klaren Feststellungen der Tatrichter, wonach Gerhard P***** und er im Zuge von vereinsinternen Besprechungen auf die Idee kamen, "daß es am besten wäre, wenn in das alte Kantinengebäude der Blitz einschlüge oder wenn es 'warm abgetragen' würde" und wonach er schließlich den Angeklagten Gerhard P***** aufgefordert hat, J***** zu fragen, was dieser für eine Brandlegung "verlange"; nach der erfolgten Unterredung unterrichtete Gerhard P***** den Beschwerdeführer von der Bereitschaft des Karl J*****, für einen Geldbetrag von 3.000 S die Brandstiftung durchzuführen, womit der Beschwerdeführer einverstanden war, worauf P***** die 3.000 S dem J***** übergab und dieser am 28.Juni 1988 die Tat ausführte (US 20 ff). Festgestellt wurde also, daß sich Karl J***** auf Grund des ihm (im Einvernehmen zwischen Gerhard P***** und dem Beschwerdeführer) zunächst angebotenen und sodann übergebenen Bargeldbetrages von 3.000 S zur Tat entschlossen hat; daraus erhellt aber unmißverständlich die Ursächlichkeit der Einwirkung des Beschwerdeführers (unter Zwischenschaltung des Gerhard P*****) auf den Tatentschluß des Karl J*****. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit, als sie diese Feststellungen übergeht und sich damit nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge zum Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 2 StGB. Nach den ausdrücklichen Konstatierungen des angefochtenen Urteiles bestand der Tatplan in der Finanzierung der Neugestaltung des Kantinengebäudes mit Hilfe der von der getäuschten Versicherung erwarteten Entschädigung. Tatsächlich wurde von der W***** Versicherungs-AG auf den ermittelten Gesamtschaden von 309.000 S vorerst nur eine Akontierung von 100.000 S an den Sportverein R***** überwiesen, während es gerade den Tatbeitrag des Angeklagten Josef M***** ausmacht, eine weitere Versicherungsleistung von 150.000 S zu erwirken. Da der Tätervorsatz auf die Erlangung von 309.000 S gerichtet war und der Betrug erst mit Eintritt des Vermögensschadens, auf den der Vorsatz gerichtet ist, vollendet ist, ging das Erstgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtlich von einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendeten Versicherungsbetrug aus, so daß die auf den urteilsfremden Annahmen eines schon zum Zeitpunkt der Überweisung des (Teil-) Betrages von 100.000 S vollendeten Betruges aufbauenden Ausführungen der Rechtsrüge ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehren.Gleiches gilt für die Rechtsrüge zum Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB. Nach den ausdrücklichen Konstatierungen des angefochtenen Urteiles bestand der Tatplan in der Finanzierung der Neugestaltung des Kantinengebäudes mit Hilfe der von der getäuschten Versicherung erwarteten Entschädigung. Tatsächlich wurde von der W***** Versicherungs-AG auf den ermittelten Gesamtschaden von 309.000 S vorerst nur eine Akontierung von 100.000 S an den Sportverein R***** überwiesen, während es gerade den Tatbeitrag des Angeklagten Josef M***** ausmacht, eine weitere Versicherungsleistung von 150.000 S zu erwirken. Da der Tätervorsatz auf die Erlangung von 309.000 S gerichtet war und der Betrug erst mit Eintritt des Vermögensschadens, auf den der Vorsatz gerichtet ist, vollendet ist, ging das Erstgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtlich von einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendeten Versicherungsbetrug aus, so daß die auf den urteilsfremden Annahmen eines schon zum Zeitpunkt der Überweisung des (Teil-) Betrages von 100.000 S vollendeten Betruges aufbauenden Ausführungen der Rechtsrüge ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehren.
III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagtenrömisch drei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Jakob R*****:
Mit seiner eine Fülle von einzelnen Beweisergebnissen aus dem Gesamtzusammenhang lösenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte Jakob R***** insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit er die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Angaben des Karl J***** in Zweifel zu ziehen trachtet, vernachlässigt er, daß sich das Erstgericht mit dieser Zeugenaussage ausführlich auseinandergesetzt und untersucht hat, ob Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Bezichtigung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten Karl J***** zu finden seien. In diesem Zusammenhang hat es auch die von der Beschwerde aufgezeigten wesentlichen Umstände in der Aussage des Karl J***** erwogen und als Ergebnis der beweiswürdigenden Erwägungen die Aussage des Genannten für glaubwürdig erachtet. Die Beschwerde übersieht, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO entzogen ist (EvBl. 1988/109 = NRsp 1988/188). Erhebliche Bedenken lassen sich aber - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch aus den Einlassungen des Bernhard P***** ***** nicht gewinnen. Nach dessen Angaben hat der Rechtsmittelwerber (sinngemäß) angegeben, er wisse genau, daß Karl J***** für das Anzünden Geld bekommen habe (S 545/II).Mit seiner eine Fülle von einzelnen Beweisergebnissen aus dem Gesamtzusammenhang lösenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Angeklagte Jakob R***** insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit er die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Angaben des Karl J***** in Zweifel zu ziehen trachtet, vernachlässigt er, daß sich das Erstgericht mit dieser Zeugenaussage ausführlich auseinandergesetzt und untersucht hat, ob Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Bezichtigung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten Karl J***** zu finden seien. In diesem Zusammenhang hat es auch die von der Beschwerde aufgezeigten wesentlichen Umstände in der Aussage des Karl J***** erwogen und als Ergebnis der beweiswürdigenden Erwägungen die Aussage des Genannten für glaubwürdig erachtet. Die Beschwerde übersieht, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO entzogen ist (EvBl. 1988/109 = NRsp 1988/188). Erhebliche Bedenken lassen sich aber - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch aus den Einlassungen des Bernhard P***** ***** nicht gewinnen. Nach dessen Angaben hat der Rechtsmittelwerber (sinngemäß) angegeben, er wisse genau, daß Karl J***** für das Anzünden Geld bekommen habe (S 545/II).
Sein Vorbringen schließlich, das Erstgericht habe sich mit seiner und seiner Gattin Angaben, es sei nur die Erneuerung des Dachstuhls des Wirtschaftsgebäudes ins Auge gefaßt gewesen, nicht auseinandergesetzt, stellt sich der Sache nach als - zufolge Erörterung auch dieser Details im erstgerichtlichen Urteil (US 39) - unbegründete Mängelrüge dar. Gleiches gilt für das Beweisergebnis, der Angeklagte J***** habe das Wirtschaftsgebäude der Adele J***** aus eigenem in Brand gesteckt. Auch dazu hat das Erstgericht seine Feststellungen (US 12 f) unter Berücksichtigung gerade dieses Umstandes (US 38) einleuchtend und schlüssig begründet. Es hat aber in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auch den Umstand mit einbezogen, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Brand gegenüber der Gendarmerie Karl J***** als möglichen Täter bezeichnet hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet, zum Teil auch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über sämtliche Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet, zum Teil auch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über sämtliche Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).