Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***** aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift einzelne Passagen in den Angaben der unmittelbaren Täter heraus, um aus deren isolierter Betrachtung einerseits abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe nur zwei der Mitangeklagten konkret aufgefordert, Manfred St***** „zu misshandeln/schlagen" und sei diese Aufforderung überdies wirkungslos geblieben, andererseits sei (laut Aussage der Angeklagten P***** und F*****) „Motiv der unmittelbar Tatausführenden" eine erwartete „Attacke" des St***** gegen B***** und nicht „deren erfolglose Anstiftung der zwei Angeklagten" gewesen, wobei die Tätlichkeit durch den Eindruck ausgelöst worden wäre, „ihr Freund P***** [sei] offensichtlich in eine Rauferei verwickelt".Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift einzelne Passagen in den Angaben der unmittelbaren Täter heraus, um aus deren isolierter Betrachtung einerseits abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe nur zwei der Mitangeklagten konkret aufgefordert, Manfred St***** „zu misshandeln/schlagen" und sei diese Aufforderung überdies wirkungslos geblieben, andererseits sei (laut Aussage der Angeklagten P***** und F*****) „Motiv der unmittelbar Tatausführenden" eine erwartete „Attacke" des St***** gegen B***** und nicht „deren erfolglose Anstiftung der zwei Angeklagten" gewesen, wobei die Tätlichkeit durch den Eindruck ausgelöst worden wäre, „ihr Freund P***** [sei] offensichtlich in eine Rauferei verwickelt".
Durch diese Hinweise auf die wiederholten, weil nicht sofort erfolgreichen Aufforderungen der Nichtigkeitswerberin und die turbulente Situation eingangs der massiven Angriffe der Tätermehrzahl - vgl die korrespondierenden Feststellungen US 11 ff und die differenzierende Beweiswürdigung der wegen unmittelbarer Täterschaft Angeklagten US 18 f - werden beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch - auch zur inneren Tatseite (US 13) - entscheidenden Tatsachen erweckt.Durch diese Hinweise auf die wiederholten, weil nicht sofort erfolgreichen Aufforderungen der Nichtigkeitswerberin und die turbulente Situation eingangs der massiven Angriffe der Tätermehrzahl - vergleiche die korrespondierenden Feststellungen US 11 ff und die differenzierende Beweiswürdigung der wegen unmittelbarer Täterschaft Angeklagten US 18 f - werden beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch - auch zur inneren Tatseite (US 13) - entscheidenden Tatsachen erweckt.
Ebenso wenig ergeben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Rechtsmittelwerberin aus der - im Übrigen nur teilweise zutreffenden (vgl S 403, 418 f, 435, 448 f/II) - Behauptung von Suggestivfragen an die angeklagten unmittelbaren Täter in Bezug auf deren und der Beschwerdeführerin innere Vorgänge. Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 200 aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (so schon mit ungebrochener Gültigkeit Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem (wie hier) mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. Dass dies keineswegs zu widerspruchslosen Bejahungen führt, erhellt etwa die Aussage des (1991 geborenen) Angeklagten S***** (S 418/II).Ebenso wenig ergeben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Rechtsmittelwerberin aus der - im Übrigen nur teilweise zutreffenden vergleiche S 403, 418 f, 435, 448 f/II) - Behauptung von Suggestivfragen an die angeklagten unmittelbaren Täter in Bezug auf deren und der Beschwerdeführerin innere Vorgänge. Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (Paragraphen 164, Absatz 4, 161, Absatz 3, StPO; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 200, aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (so schon mit ungebrochener Gültigkeit Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem (wie hier) mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. Dass dies keineswegs zu widerspruchslosen Bejahungen führt, erhellt etwa die Aussage des (1991 geborenen) Angeklagten S***** (S 418/II).
Soweit sich die Tatsachenrüge mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W***** (vgl dazu US 16) auseinandersetzt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099649) ebenso wie mit dem ohne Aktenabstützung versuchten Rekurs auf die Erfahrung des täglichen Lebens hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit einer „aktiv in Tätlichkeiten verwickelten Person".Soweit sich die Tatsachenrüge mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten W***** vergleiche dazu US 16) auseinandersetzt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099649) ebenso wie mit dem ohne Aktenabstützung versuchten Rekurs auf die Erfahrung des täglichen Lebens hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit einer „aktiv in Tätlichkeiten verwickelten Person".
Der Verweis der Subsumtionsrüge (Z 10) auf das unter Z 5a „erhobene Vorbringen, insbesondere die sich daraus ergebenden Feststellungsmängel" lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) eines Nichtigkeitsgrundes vermissen und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Der Verweis der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf das unter Ziffer 5 a, „erhobene Vorbringen, insbesondere die sich daraus ergebenden Feststellungsmängel" lässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) eines Nichtigkeitsgrundes vermissen und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Aus welchem Grund die Feststellung erforderlich wäre, „dass Manfred St***** noch vor Ankunft des Taxis mit der Zweitangeklagten gestritten und sowohl diese als auch die Mitangeklagten provoziert hat", versäumt die Beschwerdeführerin rechtlich fundiert darzulegen und verfehlt auch so die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit.
Die beweiswürdigende Bestreitung sowohl der Kausalität der Bestimmung der Angeklagten B***** für die unmittelbare Tat als auch des deliktsspezifisch qualifizierten Vorsatzes ignoriert die gegenteiligen Feststellungen US 12 bis 16, somit den Bezugspunkt einer rechtlichen Rüge und begibt sich daher einmal mehr einer inhaltlichen Antwort.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.