Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tibor T***** des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tibor T***** des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. Oktober 2010 in Wien, indem er gemeinsam mit Zoltan N***** geeignete Fahrzeuge auswählte, diesen vor der vorbeifahrenden Polizei warnte sowie Chauffeur- und Aufpasserdienste leistete, sich zum Eingreifen bereithielt und den Fluchtweg wies, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Balazs V*****, Zoltan N***** und Istvan R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer sowie durch Einbruch begangener Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), beigetragen, die nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein TransportmittelDanach hat er am 4. Oktober 2010 in Wien, indem er gemeinsam mit Zoltan N***** geeignete Fahrzeuge auswählte, diesen vor der vorbeifahrenden Polizei warnte sowie Chauffeur- und Aufpasserdienste leistete, sich zum Eingreifen bereithielt und den Fluchtweg wies, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Balazs V*****, Zoltan N***** und Istvan R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer sowie durch Einbruch begangener Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB), beigetragen, die nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Transportmittel
I. wegzunehmen versucht haben, und zwar den Pkw BMW X6, behördliches Kennzeichen *****, des Milan B***** in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie mit einem Schlosszieher in das Fahrzeug eindrangen und es mit einem sogenannten Starterset in Betrieb zu nehmen versuchten, was jedoch aus technischen Gründen misslang;römisch eins. wegzunehmen versucht haben, und zwar den Pkw BMW X6, behördliches Kennzeichen *****, des Milan B***** in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie mit einem Schlosszieher in das Fahrzeug eindrangen und es mit einem sogenannten Starterset in Betrieb zu nehmen versuchten, was jedoch aus technischen Gründen misslang;
II. nachgenannten Geschädigten weggenommen haben, indem sie mit einem Schlosszieher in die Fahrzeuge eindrangen und mit einem sogenannten Starterset in Betrieb nahmen, und zwar:römisch zwei. nachgenannten Geschädigten weggenommen haben, indem sie mit einem Schlosszieher in die Fahrzeuge eindrangen und mit einem sogenannten Starterset in Betrieb nahmen, und zwar:
1. den Pkw BMW 525, behördliches Kennzeichen *****, des Christian S***** im Wert von rund 35.000 Euro;
2. den Pkw BMW 525, behördliches Kennzeichen *****, des Herbert P***** im Wert von rund 25.000 Euro;
3. den Pkw BMW 118i Cabrio, behördliches Kennzeichen *****, des Stefan W***** im Wert von rund 26.000 Euro.
Nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.