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Entscheidung 11 Os 111/94×

Entscheidung 11 Os 111/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os111/94(11Os115/94)

Entscheidungsdatum

04.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Juni 1994, GZ 36 römisch fünf r 1080/94-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Herbert S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (A./) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins und 15 StGB (B./) schuldig erkannt.

Gegenstand der Faktengruppe A./ sind die im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegebenen sechs, nach den Urteilsannahmen in gewerbsmäßiger Absicht begangenen Diebstähle, wobei inhaltlich des allein mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Faktums A./3.) Herbert S***** zur Last liegt, am 5.April 1994 in Schwaz der Klara B***** eine schwarze Damenhandtasche sowie eine Geldtasche mit ca 2.400 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil habe sich weder mit der Aussage der Zeugin Klara B***** noch mit seiner Verantwortung ausreichend auseinandergesetzt, weswegen die Urteilsbegründung unvollständig geblieben sei; der Einwand versagt.

Das Erstgericht hat sich nämlich sowohl mit der Aussage der Zeugin Klara B***** als auch mit der Verantwortung des Angeklagten hinlänglich auseinandergesetzt und auf der Basis dieser Beweisergebnisse festgestellt, daß die Geschädigte den Diebstahl alsbald entdeckte und den Angeklagten sodann verfolgte, der ursprünglich die weggenommene Tasche auf einem Parkplatz bei einem PKW verstecken wollte, dann aber wegen der dort anwesenden Personen dieses Vorhaben aufgegeben und die Handtasche der ihm nacheilenden Klara B***** zurückgegeben hat (US 7).

Damit sind die Tatrichter ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weil das Urteil gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO lediglich in gedrängter Darstellung zu begründen und das Gericht daher nicht verhalten ist, jede einzelne Passage der Verantwortung des Angeklagten oder der Aussagen der vernommenen Zeugen einer besonderen Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00111.9406.0804.0

Dokumentnummer

JJT_19940804_OGH0002_0110OS00111_9400006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung