Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran J*****, über die gemäß § 285d StPO bei nichtöffentlicher Beratung entschieden worden ist, überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch I.A.1.b. der ungerügt gebliebene, jedoch zum Nachteil der Angeklagten wirkende, daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet. Nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG handelt tatbestandsmäßig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt. Ein monopolrechtliches Durchfuhrverbot ist bereits im Zuge der Anpassung des § 44 FinStrG an das Gemeinschaftsrecht durch Art X Z 12, BGBl 1994/681, entfallen (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 44 Anm 3).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran J*****, über die gemäß Paragraph 285 d, StPO bei nichtöffentlicher Beratung entschieden worden ist, überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch römisch eins.A.1.b. der ungerügt gebliebene, jedoch zum Nachteil der Angeklagten wirkende, daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet. Nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG handelt tatbestandsmäßig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt. Ein monopolrechtliches Durchfuhrverbot ist bereits im Zuge der Anpassung des Paragraph 44, FinStrG an das Gemeinschaftsrecht durch Artikel römisch zehn, Ziffer 12,, BGBl 1994/681, entfallen vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 44, Anmerkung 3).
Gemäß § l Abs 1 Tabakmonopolgesetz 1996 sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet (Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. Entgegen der Vorgängerbestimmung des § 3 Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl 1968/38, ist in der zum Finanzvergehen nach § 44 FinStrG akzessorischen Rechtsvorschrift des Tabakmonopolgesetzes 1996 ein Ausfuhrverbot aus dem Monopolgebiet nicht mehr vorgesehen. Zuletzt ist infolge Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetz 1996 durch Art VII des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl I 2002/132, auch das Verbot der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet weggefallen, sodass fallbezogen mangels eines akzessorischen Einfuhr-Tabakmonopols im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz (§ 4 Abs 2 FinStrG) ein Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG nicht in Betracht kam (14 Os 43/04, 14 Os 23/02).Gemäß Paragraph l Absatz eins, Tabakmonopolgesetz 1996 sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet (Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. Entgegen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl 1968/38, ist in der zum Finanzvergehen nach Paragraph 44, FinStrG akzessorischen Rechtsvorschrift des Tabakmonopolgesetzes 1996 ein Ausfuhrverbot aus dem Monopolgebiet nicht mehr vorgesehen. Zuletzt ist infolge Aufhebung des Paragraph 2, Tabakmonopolgesetz 1996 durch Artikel römisch sieben, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl römisch eins 2002/132, auch das Verbot der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet weggefallen, sodass fallbezogen mangels eines akzessorischen Einfuhr-Tabakmonopols im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) ein Finanzvergehen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG nicht in Betracht kam (14 Os 43/04, 14 Os 23/02).
Auch der gemäß § 17 Abs 2 lit c Z 3 iVm §§ 35 Abs 4, 44 Abs 3 FinStrG ausgesprochene Verfall des LKW-Zuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W-17907 M / W-99225 J ist mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO behaftet, die sich zum Nachteil eines Verfallsbeteiligten (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 290 E 53 f) ausgewirkt hat. Denn dieses Beförderungsmittel hat weder bei Begehung der zu Urteilsfaktum I.B. angeführten Tathandlung (insoweit wurde nämlich, wenngleich unter unrichtiger Zitierung des Faktums I.D. [US 6] hinsichtlich des LKW W-47049 K und des Sattelauflegers mit dem Kennzeichen OW-823 H auf Wertersatz erkannt; vgl auch Punkt 2.2.2. des Schlussberichtes des Hauptzollamtes Wien, S 135 ff, 193/III) noch sonst anlässlich eines weiteren vom Schuldspruch umfassten Finanzvergehens, sondern bei dem zu Punkt 2.2.5. des Schlussberichtes (S 157 f, 193/III) geschilderten Tatgeschehen, zu dem das Verfahren gegen den Angeklagten Georg H***** gemäß § 90 Abs 1 StPO beendet wurde (S l ququ), Verwendung gefunden. Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob aus anderen Gründen die Voraussetzungen für einen - allenfalls im selbständigen Verfahren (§ 18 FinStrG) auszusprechenden - Verfall vorliegen, sind dem Ersturteil nicht zu entnehmen, sodass sich insoweit eine Neudurchführung des Verfahrens als unumgänglich erweist. Es war daher das Urteil, das im Übrigen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) unberührt bleibt, im Schuldspruch I.A.l.b., demgemäß auch im Ausspruch der über die Angeklagten Georg H***** und Christoph G***** nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen (nicht jedoch der über Georg H***** nach § 223 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe), demgemäß auch im Erkenntnis über den Wertersatz für den auch zu diesem Faktum verwendeten Sattelzug mit dem Kennzeichen W-35820 K / MI-689 AG aufzuheben.Auch der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 4, 44, Absatz 3, FinStrG ausgesprochene Verfall des LKW-Zuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W-17907 M / W-99225 J ist mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO behaftet, die sich zum Nachteil eines Verfallsbeteiligten vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 290, E 53 f) ausgewirkt hat. Denn dieses Beförderungsmittel hat weder bei Begehung der zu Urteilsfaktum römisch eins.B. angeführten Tathandlung (insoweit wurde nämlich, wenngleich unter unrichtiger Zitierung des Faktums römisch eins.D. [US 6] hinsichtlich des LKW W-47049 K und des Sattelauflegers mit dem Kennzeichen OW-823 H auf Wertersatz erkannt; vergleiche auch Punkt 2.2.2. des Schlussberichtes des Hauptzollamtes Wien, S 135 ff, 193/III) noch sonst anlässlich eines weiteren vom Schuldspruch umfassten Finanzvergehens, sondern bei dem zu Punkt 2.2.5. des Schlussberichtes (S 157 f, 193/III) geschilderten Tatgeschehen, zu dem das Verfahren gegen den Angeklagten Georg H***** gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO beendet wurde (S l ququ), Verwendung gefunden. Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob aus anderen Gründen die Voraussetzungen für einen - allenfalls im selbständigen Verfahren (Paragraph 18, FinStrG) auszusprechenden - Verfall vorliegen, sind dem Ersturteil nicht zu entnehmen, sodass sich insoweit eine Neudurchführung des Verfahrens als unumgänglich erweist. Es war daher das Urteil, das im Übrigen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins.A.l.b., demgemäß auch im Ausspruch der über die Angeklagten Georg H***** und Christoph G***** nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen (nicht jedoch der über Georg H***** nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB verhängten Freiheitsstrafe), demgemäß auch im Erkenntnis über den Wertersatz für den auch zu diesem Faktum verwendeten Sattelzug mit dem Kennzeichen W-35820 K / MI-689 AG aufzuheben.
Für die den Angeklagten weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen waren die Strafen und der Wertersatz zu I.A.l.a. neu zu bemessen. Dabei waren die vom Schöffengericht zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe des jeweils mildernd wirkenden Geständnisses und des erschwerend wirkenden Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen, bei G***** auch der einschlägigen Vorstrafen, zu übernehmen und die Strafen unter Rücksichtnahme auf die reduzierten Strafrahmen in einer der Sachlage entsprechenden Weise wie im Spruch ersichtlich auszumessen. Die Wertersatzstrafen waren ungeachtet des Wegfalls jeweils einer der beiden ihnen zugrunde liegenden Finanzvergehen im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des § 19 Abs 3 FinStrG erneut in der bereits vom Schöffengericht normierten Höhe festzusetzen.Für die den Angeklagten weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen waren die Strafen und der Wertersatz zu römisch eins.A.l.a. neu zu bemessen. Dabei waren die vom Schöffengericht zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe des jeweils mildernd wirkenden Geständnisses und des erschwerend wirkenden Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen, bei G***** auch der einschlägigen Vorstrafen, zu übernehmen und die Strafen unter Rücksichtnahme auf die reduzierten Strafrahmen in einer der Sachlage entsprechenden Weise wie im Spruch ersichtlich auszumessen. Die Wertersatzstrafen waren ungeachtet des Wegfalls jeweils einer der beiden ihnen zugrunde liegenden Finanzvergehen im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG erneut in der bereits vom Schöffengericht normierten Höhe festzusetzen.
Schließlich war der Verfall des Lkw-Zuges W-17907 M / W-99225 J aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Eine Verpflichtung der Angeklagten Georg H***** und Christoph G***** zum Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof findet mangels Entscheidung über ein sie betreffendes Rechtsmittel nicht statt (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Eine Verpflichtung der Angeklagten Georg H***** und Christoph G***** zum Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof findet mangels Entscheidung über ein sie betreffendes Rechtsmittel nicht statt vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).