Gründe:
In der Strafsache AZ 514 Hv 72/06h des Landesgerichts Korneuburg legte die Staatsanwaltschaft mit - in der Hauptverhandlung modifiziertem (S 228 f/I) - Strafantrag vom 17. August 2006 (ON 13) Stefan A***** zur Last, am 3. Juni 2006 in Laa an der Thaya den Beamten der Militärpolizei Ferdinand F***** durch Schläge und Tritte sowie einen Biss in die rechte Hand, was Prellungen des rechten Mittelfingers, Ringfingers und Kleinfingers und beider Knie sowie Abschürfungen am Ringfinger und Kleinfinger und an beiden Knien und Bissspuren an der rechten Hand zur Folge hatte, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzt und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB begangen zu haben.In der Strafsache AZ 514 Hv 72/06h des Landesgerichts Korneuburg legte die Staatsanwaltschaft mit - in der Hauptverhandlung modifiziertem (S 228 f/I) - Strafantrag vom 17. August 2006 (ON 13) Stefan A***** zur Last, am 3. Juni 2006 in Laa an der Thaya den Beamten der Militärpolizei Ferdinand F***** durch Schläge und Tritte sowie einen Biss in die rechte Hand, was Prellungen des rechten Mittelfingers, Ringfingers und Kleinfingers und beider Knie sowie Abschürfungen am Ringfinger und Kleinfinger und an beiden Knien und Bissspuren an der rechten Hand zur Folge hatte, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzt und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB begangen zu haben.
Mit dem selben Strafantrag wurde Ferdinand F***** das an Stefan A***** begangene Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vorgeworfen.Mit dem selben Strafantrag wurde Ferdinand F***** das an Stefan A***** begangene Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorgeworfen.
Unter einem gab die Anklagebehörde die Erklärung ab (AV-Bogen S 1 c), zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Stefan A***** wegen „§§ 83, 269 StGB" aus dem Grunde des § 269 Abs 4 StGB keinen Grund zu finden (§ 90 Abs 1 StPO aF - Teileinstellung). Über Anfrage des Einzelrichters gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sich die Teileinstellungserklärung wegen § 83 StGB auf die - somit nicht unter Anklage gestellte - Verletzung des Gerald P***** beziehe, und erklärte weiters, der Tatbestand des § 12 Abs 1 MilStG sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar (S 1 c verso bis 1 d).Unter einem gab die Anklagebehörde die Erklärung ab (AV-Bogen S 1 c), zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Stefan A***** wegen „§§ 83, 269 StGB" aus dem Grunde des Paragraph 269, Absatz 4, StGB keinen Grund zu finden (Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF - Teileinstellung). Über Anfrage des Einzelrichters gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sich die Teileinstellungserklärung wegen Paragraph 83, StGB auf die - somit nicht unter Anklage gestellte - Verletzung des Gerald P***** beziehe, und erklärte weiters, der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, MilStG sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar (S 1 c verso bis 1 d).
In der Hauptverhandlung gab der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus Anlass der Erörterung einer allfälligen Strafbarkeit A*****s nach § 12 Abs 1 Z 1, Z 2 MilStG keine Stellungnahme ab und verwies auf die schriftliche Erklärung (S 290/I).In der Hauptverhandlung gab der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus Anlass der Erörterung einer allfälligen Strafbarkeit A*****s nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, MilStG keine Stellungnahme ab und verwies auf die schriftliche Erklärung (S 290/I).
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. November 2006 (ON 20) wurde Stefan A***** des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 1, Z 2 MilStG schuldig erkannt, weil er am 3. Juni 2006 in Laa an der Thaya einen Befehl nicht befolgte, indem er sich gegen den Befehl des Militärpolizisten Ferdinand F*****, aufzustehen und sein aggressives Verhalten einzustellen, mit beleidigenden Worten wie sinngemäß „schleichts euch" und anderen Schimpfwörtern auflehnte, dabei wild gestikulierte und sich weigerte, eine Überprüfung seiner Alkoholisierung durchführen zu lassen, wobei er trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrte.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. November 2006 (ON 20) wurde Stefan A***** des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, MilStG schuldig erkannt, weil er am 3. Juni 2006 in Laa an der Thaya einen Befehl nicht befolgte, indem er sich gegen den Befehl des Militärpolizisten Ferdinand F*****, aufzustehen und sein aggressives Verhalten einzustellen, mit beleidigenden Worten wie sinngemäß „schleichts euch" und anderen Schimpfwörtern auflehnte, dabei wild gestikulierte und sich weigerte, eine Überprüfung seiner Alkoholisierung durchführen zu lassen, wobei er trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrte.
Vom Anklagevorwurf, Ferdinand F***** vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Vom Anklagevorwurf, Ferdinand F***** vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Ferdinand F***** hingegen wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt, wobei er nach Aufhebung dieses Schuldspruchs durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h (ON 32), im zweiten Rechtsgang - nunmehr rechtskräftig (ON 44) - neuerlich dieses Vergehens schuldig erkannt wurde (ON 39).Ferdinand F***** hingegen wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei er nach Aufhebung dieses Schuldspruchs durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h (ON 32), im zweiten Rechtsgang - nunmehr rechtskräftig (ON 44) - neuerlich dieses Vergehens schuldig erkannt wurde (ON 39).
Soweit hier von Bedeutung stellte das Erstgericht fest, dass es am 3. Juni 2006 zwischen dem Militärmusiker Vzlt Stefan A***** und dem Militärpolizisten OStv Ferdinand F***** zu einer Auseinandersetzung kam.
Dem Militärpolizisten oblag während des stattfindenden internationalen Militärmusikertreffens die Überwachung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die das Verhalten von Soldaten, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem nur bei einer bewilligten Ausnahme nicht geltenden Alkoholverbot während des Dienstes, regeln. In dieser Funktion war er gegenüber sämtlichen Soldaten ungeachtet deren Ranges anordnungsbefugt
F***** sah A***** Bier trinken und versuchte über dessen Kommandanten Abhilfe zu erlangen. Als dies fehlschlug, wandte sich der Militärpolizist direkt an den Militärmusiker, der sofort aggressiv ablehnend reagierte. F***** forderte A***** auf, sein aggressives Verhalten einzustellen und einen Alkomattest durchzuführen.
Der Vizeleutnant lehnte sich gegen die Anordnung auf, indem er den Befehlsgeber beschimpfte, wild mit den Armen gestikulierte und sinngemäß sagte: „Ich stehe sicher nicht auf, wenn du mich angreifst, hau ich dir eine runter". Zu diesem Zeitpunkt setzte A***** noch keine Tätlichkeiten gegen den Offizierstellvertreter. Trotz Abmahnung und Androhung der Festnahme machte A***** deutlich, an eine Befolgung des Befehles nicht zu denken.
In weiterer Folge sprach F***** die Festnahme A*****s aus, deren Vornahme zu einem Gerangel ohne Verletzungsfolgen führte.
Schließlich verlor der Militärpolizist F***** die Selbstbeherrschung und prügelte auf A***** ein, der sich dagegen mit Schlägen, Tritten und einem Biss wehrte. In dieser Phase fügten einander die Kontrahenten wechselseitig Verletzungen zu.
Während der Einzelrichter dem Stefan A***** hiezu Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) zubilligte und aus diesem Grund zu einem Teilfreispruch gelangte (US 18 zweiter Absatz), verurteilte er ihn - wie bereits angeführt - wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 1 und 2 MilStG.Während der Einzelrichter dem Stefan A***** hiezu Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) zubilligte und aus diesem Grund zu einem Teilfreispruch gelangte (US 18 zweiter Absatz), verurteilte er ihn - wie bereits angeführt - wegen des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MilStG.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h (ON 32), der Berufung Stefan A*****s wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 8 StPO) teilweise Folge, hob den Schuldspruch in der Wortfolge „wobei er trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrte" und demgemäß in der rechtlichen Unterstellung der Tat als Vergehen des Ungehorsams (auch) nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG sowie im Strafausspruch auf, bestätigte jedoch die wegen § 12 Abs 1 Z 1 MilStG ergangene Verurteilung.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h (ON 32), der Berufung Stefan A*****s wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) teilweise Folge, hob den Schuldspruch in der Wortfolge „wobei er trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrte" und demgemäß in der rechtlichen Unterstellung der Tat als Vergehen des Ungehorsams (auch) nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG sowie im Strafausspruch auf, bestätigte jedoch die wegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MilStG ergangene Verurteilung.
Den Gründen zufolge sei „Verharren im Ungehorsam" im Sinne der Z 2 des § 12 Abs 1 MilStG als Vorwurf einer Unterlassung zu werten und beinhalte daher - im Unterschied zum Auflehnen im Sinne der Z 1 des § 12 Abs 1 MilStG (Berufungsurteil S 13) - nicht den gleichen Lebenssachverhalt oder strafgesetzwidrigen Erfolg, sodass diesbezüglich eine Anklageüberschreitung vorliege (Berufungsurteil S 14 zweiter Absatz).Den Gründen zufolge sei „Verharren im Ungehorsam" im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 12, Absatz eins, MilStG als Vorwurf einer Unterlassung zu werten und beinhalte daher - im Unterschied zum Auflehnen im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 12, Absatz eins, MilStG (Berufungsurteil S 13) - nicht den gleichen Lebenssachverhalt oder strafgesetzwidrigen Erfolg, sodass diesbezüglich eine Anklageüberschreitung vorliege (Berufungsurteil S 14 zweiter Absatz).