Rechtssatz RS0124106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124106
Geschäftszahl
11Os112/08t (11Os113/08i); 12Os85/18v
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Zu sehr kommt es auf die faktischen Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt eines fairen, die Interessen von Anklage und Verteidigung sichernden Verfahrens an. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124106
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0110OS00112_08T0000_001