Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124106×

Rechtssatz RS0124106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124106

Geschäftszahl

11Os112/08t (11Os113/08i); 12Os85/18v

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Rechtssatz

Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Zu sehr kommt es auf die faktischen Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt eines fairen, die Interessen von Anklage und Verteidigung sichernden Verfahrens an. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124106

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0110OS00112_08T0000_001