Entscheidung 11 Os 113/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian L***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Ur 37/07v des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Christian L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. August 2007, AZ 10 Bs 293/07z (ON 64 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian L***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Ur 37/07v des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Christian L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. August 2007, AZ 10 Bs 293/07z (ON 64 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Christian L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Am 24. August 2007 entschied der Oberste Gerichtshof zu 11 Os 105/07m über eine Grundrechtsbeschwerde des Christian L***** abschlägig.
Rechtliche Beurteilung
Mit der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. August 2007, AZ 10 Bs 293/07z = ON 64 der Ur-Akten, erhobenen Grundrechtsbeschwerde vom 29. August 2007 erneuert der Beschuldigte - dem der Inhalt des höchstgerichtlichen Erkenntnisses zu dieser Zeit nicht bekannt sein konnte - im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, ohne dass er sich auf erhebliche neue Verfahrensergebnisse zu seinen Gunsten stützen kann. Er ist daher grundsätzlich auf die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.
Ergänzend sei lediglich bemerkt, dass für den Beschwerdeführer aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Clooth, ÖJZ 1999/19 (MRK) nichts zu gewinnen ist: Auf die Nichtvornahme einer notwendigen psychiatrischen Behandlung wurde die bejahte Verletzung des Art 5 Abs 3 MRK wegen überlanger Untersuchungshaft nicht gegründet (vgl Z 40 des zitierten Urteiles). Überdies fehlt es der apodiktischen Behauptung „Spielsucht ist bekanntlich eine Geisteskrankheit" an jedweder Eignung, die Prognose des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b, lit c StPO als willkürlich anzusehen. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsmittelwerber unbenommen, sich schon in der Haft um eine (neuerliche, nunmehr im Vergleich zu früheren fehlgeschlagenen Versuchen erfolgreiche) Behandlung seiner Neigung zum Glücksspiel zu bemühen.Ergänzend sei lediglich bemerkt, dass für den Beschwerdeführer aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Clooth, ÖJZ 1999/19 (MRK) nichts zu gewinnen ist: Auf die Nichtvornahme einer notwendigen psychiatrischen Behandlung wurde die bejahte Verletzung des Artikel 5, Absatz 3, MRK wegen überlanger Untersuchungshaft nicht gegründet vergleiche Ziffer 40, des zitierten Urteiles). Überdies fehlt es der apodiktischen Behauptung „Spielsucht ist bekanntlich eine Geisteskrankheit" an jedweder Eignung, die Prognose des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,, Litera c, StPO als willkürlich anzusehen. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsmittelwerber unbenommen, sich schon in der Haft um eine (neuerliche, nunmehr im Vergleich zu früheren fehlgeschlagenen Versuchen erfolgreiche) Behandlung seiner Neigung zum Glücksspiel zu bemühen.
Weil auch der Hinweis auf eine Unterstützung der Schadensgutmachung durch einen auf einer Liegenschaft der Mutter des Beschuldigten sicherzustellenden Kredit keine Änderung der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr herbeizuführen vermag, war mangels Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Weil auch der Hinweis auf eine Unterstützung der Schadensgutmachung durch einen auf einer Liegenschaft der Mutter des Beschuldigten sicherzustellenden Kredit keine Änderung der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr herbeizuführen vermag, war mangels Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E85404
11Os113.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00113.07P.0919.000
Dokumentnummer
JJT_20070919_OGH0002_0110OS00113_07P0000_000