Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten Christian L***** (ON 53), gegen den beim Landesgericht Leoben die Voruntersuchung wegen der in der Folge bezeichneten Delikte geführt wird, wider die vom Untersuchungsrichter am 27. Juni 2007, GZ 36 Ur 37/07v-51, fortgesetzte Untersuchungshaft nicht Folge und setzte sie aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b, lit c StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten Christian L***** (ON 53), gegen den beim Landesgericht Leoben die Voruntersuchung wegen der in der Folge bezeichneten Delikte geführt wird, wider die vom Untersuchungsrichter am 27. Juni 2007, GZ 36 Ur 37/07v-51, fortgesetzte Untersuchungshaft nicht Folge und setzte sie aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,, Litera c, StPO fort.
Danach ist L***** dringend verdächtig
I. des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, weil er im Mai 2006 in Leoben, Graz und an anderen Orten Gabriele W***** durch Versetzen von Schlägen, Ziehen an den Haaren und Würgen sowie durch die Drohung, sein Verhalten werde sich so lange nicht ändern, bis sie als Bürge für einen Kredit gerade stehe, somit mit Gewalt und durch gefährliche Drohung letztlich zur Aufnahme eines Kredites bei der G***** in Höhe von 32.000 Euro, den er in der Höhe von 20.000 Euro zur Abdeckung seiner Schulden in Anspruch nahm, ohne bislang eine Rückzahlungsrate zu bezahlen, somit zu einer Handlung nötigte, die diese an ihrem Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern;römisch eins. des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB, weil er im Mai 2006 in Leoben, Graz und an anderen Orten Gabriele W***** durch Versetzen von Schlägen, Ziehen an den Haaren und Würgen sowie durch die Drohung, sein Verhalten werde sich so lange nicht ändern, bis sie als Bürge für einen Kredit gerade stehe, somit mit Gewalt und durch gefährliche Drohung letztlich zur Aufnahme eines Kredites bei der G***** in Höhe von 32.000 Euro, den er in der Höhe von 20.000 Euro zur Abdeckung seiner Schulden in Anspruch nahm, ohne bislang eine Rückzahlungsrate zu bezahlen, somit zu einer Handlung nötigte, die diese an ihrem Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern;
II. des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, weil er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich aus der wiederkehrenden Begehung der Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die nachgenannten Personen durch die beschriebenen Täuschungen über Tatsachen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 , nicht jedoch 50.000 Euro überstieg und zwarrömisch zwei. des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, weil er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich aus der wiederkehrenden Begehung der Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die nachgenannten Personen durch die beschriebenen Täuschungen über Tatsachen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 , nicht jedoch 50.000 Euro überstieg und zwar
1. in der Zeit von 6. September 2005 bis zum 31. Jänner 2006 in Leoben, Kapfenberg, Trofaiach und an anderen Orten Richard S***** durch die Vortäuschung einer Übereinkunft mit Amilton de O*****, Illker K*****, Ibrahim K*****, Gabriele W*****, Daniel Kn*****, Daniel H*****, Birgit I*****, Ingrid Ho*****, Robert T*****, Barbara Hi*****, Manuel Op*****, Irimis V***** und Manfred Si***** durch Vorlage falscher oder verfälschter Antragsformulare an die Versicherungen, somit falscher Urkunden, zu Provisionszahlungen von insgesamt 17.951,40 Euro, die er in Kenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Vertragsstornierung umgehend verbrauchte;
2. am 10. März 2006 in Kapfenberg die M***** AG zur Auszahlung einer Provision bislang unbekannter Höhe durch die Fingierung einer Vereinbarung mit Christa Vo***** über den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung für Jonas Vo***** unter Vorlage eines gefälschten Versicherungsantrages;
3. im Oktober 2005 Franz Sch***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Herausgabe von Speisen und Getränken im Wert von 372 Euro sowie Gewährung eines Darlehens in Höhe von 100 Euro;
4. im Februar 2006 Christa Vo***** durch die Vorspiegelung, er werde ihre Münzensammlung im Wert von 1.500 Euro verkaufen und ihr den Verkaufserlös herausgeben, zur Herausgabe der Münzensammlung;
III. des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, weil er Güter, die ihm von den nachgenannten Personen anvertraut worden waren, deren Wert 3.000, nicht jedoch 50.000 Euro überstieg, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;römisch drei. des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB, weil er Güter, die ihm von den nachgenannten Personen anvertraut worden waren, deren Wert 3.000, nicht jedoch 50.000 Euro überstieg, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
1. am 15. September 2006 in Gai Bargeld in Höhe von 650 Euro der Katharina Ka*****,
2. am 27. Oktober 2006 in St. Michael einen Laptop der U***** im Restwert von 2.585,92 Euro;
IV. des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB, weil er am 27. Oktober 2006 in Vordernberg die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchte, indem er die von Markus Ko***** zum Abschluss von Rechtsgeschäften ausgestellte Vollmacht dazu verwendete, dessen Lebensversicherung bei der F***** zu kündigen und eine neue Lebensversicherung abzuschließen, wodurch Markus Ko***** ein Schaden von 3.600 Euro entstand.römisch vier. des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, weil er am 27. Oktober 2006 in Vordernberg die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchte, indem er die von Markus Ko***** zum Abschluss von Rechtsgeschäften ausgestellte Vollmacht dazu verwendete, dessen Lebensversicherung bei der F***** zu kündigen und eine neue Lebensversicherung abzuschließen, wodurch Markus Ko***** ein Schaden von 3.600 Euro entstand.
Die Annahme der Tatbegehungsgefahr begründete der Gerichtshof zweiter Instanz mit der (mutmaßlich) über einen langen Deliktszeitraum gesetzten Vielzahl von keineswegs nur mit der Tätigkeit als Versicherungsmakler im Zusammenhang stehenden Tathandlungen des mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbestraften (ON 62) Beschuldigten, dessen Spielleidenschaft Mitte 2006 zumindest nicht ausreichend therapiert werden konnte und der sich in einer überaus schlechten finanziellen Gesamtsituation befindet.
Die Grundrechtsbeschwerde des Untersuchungshäftlings wendet sich gegen das Vorliegen des angenommenen Haftgrundes und behauptet überdies mehrfache Gesetzesverletzungen.