Der Vorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von zwei Jahren (§ 194 Abs 2 StPO) geht ins Leere, weil sich Heinz P***** gemäß § 180 Abs 4 StPO vom 22.November 1996 bis zum 21.April 1997 im Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 150 Tagen befunden hat (ON 230). Diese Strafhaft (s. § 1 Z 5 StVG) ist - auch im Falle der Anordnung von Abweichungen im Strafvollzug nach § 180 Abs 4 zweiter Satz StPO - keine Untersuchungshaft und hat daher bei der Berechnung deren höchstzulässiger Dauer außer Betracht zu bleiben (14 Os 95/93, 14 Os 176/94); auch Haftverhandlungen finden nicht statt. Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck AZ 7 Bs 149/97 (ON 220) weiter erhobenen Beschwerdeeinwände bzw die dort geäußerte Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, zumal mit der genannten Entscheidung ohnehin dem (damaligen) Standpunkt des Beschwerdeführers, die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit auf die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen, entsprochen wurde.Der Vorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von zwei Jahren (Paragraph 194, Absatz 2, StPO) geht ins Leere, weil sich Heinz P***** gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO vom 22.November 1996 bis zum 21.April 1997 im Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 150 Tagen befunden hat (ON 230). Diese Strafhaft (s. Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ist - auch im Falle der Anordnung von Abweichungen im Strafvollzug nach Paragraph 180, Absatz 4, zweiter Satz StPO - keine Untersuchungshaft und hat daher bei der Berechnung deren höchstzulässiger Dauer außer Betracht zu bleiben (14 Os 95/93, 14 Os 176/94); auch Haftverhandlungen finden nicht statt. Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck AZ 7 Bs 149/97 (ON 220) weiter erhobenen Beschwerdeeinwände bzw die dort geäußerte Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, zumal mit der genannten Entscheidung ohnehin dem (damaligen) Standpunkt des Beschwerdeführers, die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit auf die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen, entsprochen wurde.
Soweit die Beschwerde eine überlange Dauer der Untersuchungshaft durch Verfahrensverzögerungen des Unter- suchungsrichters sowie durch eine unterlassene Rechtsbelehrung und in diesem Zusammenhang - wie die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - auch Verstöße gegen Art 5 Abs 3 sowie Art 6 Abs 1 MRK behauptet, ist sie ebenfalls nicht im Recht:Soweit die Beschwerde eine überlange Dauer der Untersuchungshaft durch Verfahrensverzögerungen des Unter- suchungsrichters sowie durch eine unterlassene Rechtsbelehrung und in diesem Zusammenhang - wie die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - auch Verstöße gegen Artikel 5, Absatz 3, sowie Artikel 6, Absatz eins, MRK behauptet, ist sie ebenfalls nicht im Recht:
Abgesehen davon, daß die letztgenannte Bestimmung auch gar nicht das GRBG unmittelbar betrifft (s. § 2 GRBG) ergibt sich aus Art 5 Abs 3 MRK keine Höchstdauer der U-Haft (Foregger-Kodek, StPO6 Art 6 MRK Anm zu Abs 3). Als Abhilfe gegen etwaige Verzögerungen ist die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO; vgl JAB 152 BlgNR 18.GP, 5). Zur vorgeworfenen Unterlassung entsprechender Rechtsbelehrung betreffend Vorgänge in einem anderen Verfahren sei zusätzlich darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war und ist (ON 28). Eine Prüfung, ob behauptete Unterlassungen bzw Verzögerungen eine Grundrechtsver- letzung bewirkten, erfolgt erst dann, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier im Hinblick auf die notwendigen, umfangreichen Erhebungen und deren Schwierigkeit sowie unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Tat und der dafür bestehenden aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bzw lebenslange Freiheitsstrafe) nicht der Fall ist.Abgesehen davon, daß die letztgenannte Bestimmung auch gar nicht das GRBG unmittelbar betrifft (s. Paragraph 2, GRBG) ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 3, MRK keine Höchstdauer der U-Haft (Foregger-Kodek, StPO6 Artikel 6, MRK Anmerkung zu Absatz 3,). Als Abhilfe gegen etwaige Verzögerungen ist die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO; vergleiche JAB 152 BlgNR 18.GP, 5). Zur vorgeworfenen Unterlassung entsprechender Rechtsbelehrung betreffend Vorgänge in einem anderen Verfahren sei zusätzlich darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war und ist (ON 28). Eine Prüfung, ob behauptete Unterlassungen bzw Verzögerungen eine Grundrechtsver- letzung bewirkten, erfolgt erst dann, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier im Hinblick auf die notwendigen, umfangreichen Erhebungen und deren Schwierigkeit sowie unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Tat und der dafür bestehenden aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bzw lebenslange Freiheitsstrafe) nicht der Fall ist.
Der Schluß der Voruntersuchung ist für die Dauer der Untersuchungshaft nicht unmittelbar relevant.
Die Annahme des dringenden Tatverdachtes wurde bereits in den beiden vorangehenden Grundrechtsbeschwerdeverfahren bejaht, auf die zu verweisen ist, zumal sich die Verdachtslage nicht verringert, sondern verdichtet hat (vg 14 Os 30/94).
Das Vorliegen der Haftgründe nach § 180 Abs 1 und Abs 7 StPO hat die Grundrechtsbeschwerde ohnedies nicht bestritten.Das Vorliegen der Haftgründe nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 7, StPO hat die Grundrechtsbeschwerde ohnedies nicht bestritten.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.