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Rechtssatz RS0097798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097798

Entscheidungsdatum

24.08.2007

Rechtssatz

Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 176/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 14 Os 176/94
  • 11 Os 20/95
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 11 Os 20/95
  • 11 Os 105/07m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2007 11 Os 105/07m
    Beisatz: Eine bereits festgesetzte Haftfrist bleibt wirksam und wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt, sodass amtswegige Haftverhandlungen nicht durchgeführt werden müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097798

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_0140OS00176_9400000_002