Rechtssatz RS0097798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097798
Entscheidungsdatum
24.08.2007
Rechtssatz
Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß § 180 Abs 4 StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen sind.
Entscheidungstexte
- 14 Os 176/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 14 Os 176/94
- 11 Os 20/95
Entscheidungstext OGH 14.02.1995 11 Os 20/95
- 11 Os 105/07m
Entscheidungstext OGH 24.08.2007 11 Os 105/07m
Beisatz: Eine bereits festgesetzte Haftfrist bleibt wirksam und wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt, sodass amtswegige Haftverhandlungen nicht durchgeführt werden müssen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097798
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_0140OS00176_9400000_002