Mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 wurde daraufhin die über Susanne M***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Grunde des § 180 Abs 4 StPO zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen "unterbrochen", und zwar für die Dauer vom 16. Dezember 1994, 12.00 Uhr, bis zum 30. September 1996, 17.20 Uhr (ON 18 iVm ON 22).Mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 wurde daraufhin die über Susanne M***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Grunde des Paragraph 180, Absatz 4, StPO zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen "unterbrochen", und zwar für die Dauer vom 16. Dezember 1994, 12.00 Uhr, bis zum 30. September 1996, 17.20 Uhr (ON 18 in Verbindung mit ON 22).
Der von Susanne M***** gegen den Fortsetzungsbeschluß gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Jänner 1995, AZ 23 Bs 546/94, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO angeordnet. Unter einem sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß dieser Beschluß eine zweimonatige Haftfrist auslöst, deren Fortlauf durch den Vollzug der zu den Verfahren AZ 6 d Vr 12707/92 und AZ 6 b Vr 6044/94 (jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) verhängten Freiheitsstrafen von sechs und achtzehn Monaten gehemmt wird.Der von Susanne M***** gegen den Fortsetzungsbeschluß gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Jänner 1995, AZ 23 Bs 546/94, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO angeordnet. Unter einem sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß dieser Beschluß eine zweimonatige Haftfrist auslöst, deren Fortlauf durch den Vollzug der zu den Verfahren AZ 6 d römisch fünf r 12707/92 und AZ 6 b römisch fünf r 6044/94 (jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) verhängten Freiheitsstrafen von sechs und achtzehn Monaten gehemmt wird.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 25) Grundrechtsbeschwerde der Susanne M*****; sie ist nicht berechtigt.
Die Beschwerdeführerin vertritt darin die Auffassung, der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. Dezember 1994, mit welchem die über sie verhängte Untersuchungshaft zum Vollzug der Freiheitsstrafen gemäß § 180 Abs 4 StPO aufgehoben wurde, wäre einer meritorischen Erledigung der Haftbeschwerde durch das Oberlandesgericht Wien im Wege gestanden. Der Haftbeschluß sei nicht bloß vorübergehend in der Wirksamkeit gehemmt, das Landesgericht Eisenstadt habe vielmehr die Untersuchungshaft rechtskräftig aufgehoben. Im Ergebnis habe damit das Oberlandesgericht als hiefür nicht zuständige Instanz im Widerspruch zu dem genannten Beschluß des Untersuchungsrichters aus eigenem neuerlich die Untersuchungshaft verhängt und solcherart das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Schließlich wird von der Beschwerde auch das Vorliegen der (beiden) vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgründe bestritten, bzw die Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet.Die Beschwerdeführerin vertritt darin die Auffassung, der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. Dezember 1994, mit welchem die über sie verhängte Untersuchungshaft zum Vollzug der Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO aufgehoben wurde, wäre einer meritorischen Erledigung der Haftbeschwerde durch das Oberlandesgericht Wien im Wege gestanden. Der Haftbeschluß sei nicht bloß vorübergehend in der Wirksamkeit gehemmt, das Landesgericht Eisenstadt habe vielmehr die Untersuchungshaft rechtskräftig aufgehoben. Im Ergebnis habe damit das Oberlandesgericht als hiefür nicht zuständige Instanz im Widerspruch zu dem genannten Beschluß des Untersuchungsrichters aus eigenem neuerlich die Untersuchungshaft verhängt und solcherart das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Schließlich wird von der Beschwerde auch das Vorliegen der (beiden) vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgründe bestritten, bzw die Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet.
Die Beschwerde übersieht dabei allerdings, daß eine bereits festgesetzte Haftfrist bei Anordnung eines Strafvollzuges nach § 180 Abs 4 StPO weiterhin wirksam bleibt und die laufende Haftfrist lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt wird (15 Os 84,85/94 = EvBl 1994/176). Sie läßt weiters unberücksichtigt, daß es bei richtiger Auslegung des § 180 Abs 4 StPO einer formellen Aufhebung der Untersuchungshaft bei Einleitung des Vollzuges der Strafhaft nicht bedurft hätte. Der Untersuchungshaftbeschluß verliert nämlich durch die Einleitung des Vollzuges nach § 180 Abs 4 StPO nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf (14 Os 176/94). Dem Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Dezember 1994 (ON 18) kommt daher insoweit nur deklarative Bedeutung zu.Die Beschwerde übersieht dabei allerdings, daß eine bereits festgesetzte Haftfrist bei Anordnung eines Strafvollzuges nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO weiterhin wirksam bleibt und die laufende Haftfrist lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt wird (15 Os 84,85/94 = EvBl 1994/176). Sie läßt weiters unberücksichtigt, daß es bei richtiger Auslegung des Paragraph 180, Absatz 4, StPO einer formellen Aufhebung der Untersuchungshaft bei Einleitung des Vollzuges der Strafhaft nicht bedurft hätte. Der Untersuchungshaftbeschluß verliert nämlich durch die Einleitung des Vollzuges nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf (14 Os 176/94). Dem Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Dezember 1994 (ON 18) kommt daher insoweit nur deklarative Bedeutung zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Gerichtshof zweiter Instanz über die Haftbeschwerde zu Recht meritorisch entschieden und diese nicht etwa im Hinblick darauf, daß sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr in Untersuchungshaft befand, mangels Beschwerdeinteresses zurückgewiesen (siehe dazu neuerlich die diese Frage ausführlich erörternde Entscheidung 14 Os 176/94).
Gerade im Hinblick auf die seit 16. Dezember 1994 wirksame Fortlaufhemmung in bezug auf die Untersuchungshaft konnte sich das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränken; dabei hat es sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachtes als auch das Vorliegen des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aktenkonform begründet. Insbesondere angesichts der beiden in relativ kurzem Zeitabstand erfolgten einschlägigen Vorverurteilungen der Susanne M***** vermögen die Argumente der Grundrechtsbeschwerde den Überlegungen des Oberlandesgerichtes in bezug auf die Gefahr der neuerlichen Tatbegehung nichts entgegenzusetzen. Es entspricht zudem der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, weswegen sich im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die Prüfung erübrigt, ob auch noch weitere Haftgründe gegeben sind (12 Os 15/93 = AnwBl 1993, 340 uvam).Gerade im Hinblick auf die seit 16. Dezember 1994 wirksame Fortlaufhemmung in bezug auf die Untersuchungshaft konnte sich das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränken; dabei hat es sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachtes als auch das Vorliegen des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aktenkonform begründet. Insbesondere angesichts der beiden in relativ kurzem Zeitabstand erfolgten einschlägigen Vorverurteilungen der Susanne M***** vermögen die Argumente der Grundrechtsbeschwerde den Überlegungen des Oberlandesgerichtes in bezug auf die Gefahr der neuerlichen Tatbegehung nichts entgegenzusetzen. Es entspricht zudem der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, weswegen sich im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die Prüfung erübrigt, ob auch noch weitere Haftgründe gegeben sind (12 Os 15/93 = AnwBl 1993, 340 uvam).
Dem Einwand der Beschwerde schließlich, daß Susanne M***** "unter der Sanktion des Strafaufschubs gemäß § 23 a SGG stehe", ist durch den inzwischen erfolgten Widerruf dieses Strafaufschubes (ON 17) der Boden entzogen.Dem Einwand der Beschwerde schließlich, daß Susanne M***** "unter der Sanktion des Strafaufschubs gemäß Paragraph 23, a SGG stehe", ist durch den inzwischen erfolgten Widerruf dieses Strafaufschubes (ON 17) der Boden entzogen.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes steht sohin mit dem Gesetz im Einklang.
Auf den Umstand hinwieder, daß die Staatsanwaltschaft Eisenstadt mittlerweile gegen Susanne M***** einen Strafantrag (lediglich) wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG eingebracht hat, wird das Erstgericht von Amts wegen Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen haben (siehe neuerlich 14 Os 176/94).Auf den Umstand hinwieder, daß die Staatsanwaltschaft Eisenstadt mittlerweile gegen Susanne M***** einen Strafantrag (lediglich) wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG eingebracht hat, wird das Erstgericht von Amts wegen Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Ende des Zwischenvollzuges die entsprechenden Verfügungen zu treffen haben (siehe neuerlich 14 Os 176/94).
Da aus den genannten Gründen durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da aus den genannten Gründen durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.