Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 113/22k×

Entscheidung 11 Os 113/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os113/22k

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. Juni 2022, GZ 38 Hv 15/22d-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* zur Anklageschrift vom 4. März 2022 (ON 38) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./a./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./b./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster Fall StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster und dritter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./c./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins und nach Paragraphen 15, 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB jeweils „idF BGBl [I] 2004/15“ (römisch eins./B./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB „idF BGBl [I] 2006/56“ (römisch eins./C./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB „idF BGBl [I] 2009/40“ (römisch zwei./A./), nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall StGB (römisch zwei./B./) sowie nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB „bis 31. Dezember 2015 in der Fassung BGBl [I] 2009/40, von 1. Jänner 2016 bis 31. August 2017 in der Fassung BGBl [I] 2015/154 und ab 1. September 2017 in der Fassung BGBl [I] 2017/117“ (römisch zwei./C./), zur Anklageschrift vom 27. April 2022 (ON 6 in ON 44) der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (A./) und der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB „idF BGBl [I] 1998/153“ (B./) sowie zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 (ON 28 in ON 46) der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB „idF BGBl 1974/60“ (römisch eins./A./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins./B./ und römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch drei./) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant gekürzt wiedergegeben) in O* und andernorts

(1./) im Sinn der Anklageschrift vom 4. März 2022 (ON 38)

römisch eins./ im Zeitraum von Sommer 2012 bis Sommer 2014 jeweils in wiederholten Angriffen

A./ mit der * 2005 geborenen * P*, somit einer unmündigen Person,

a./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie digital vaginal penetrierte, von ihr Oralverkehr an sich durchführen ließ sowie einmalig ihre Vagina linguinal penetrierte, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, sohin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten zur Folge hatte;

b./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an sich selbst vorzunehmen, indem er sie anleitete, sich ein Massagegerät an die äußere Vagina zu halten;

c./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen mit Gewalt, indem er ihren Kopf an den Haaren festhielt und (zur Durchführung des Oralverkehrs) auf seinen erigierten Penis drückte und, wenn sie aufstehen wollte, sie an den Haaren zurückzog oder einen Oberschenkel über ihre Beine legte und sie hinunterdrückte, zur Duldung bzw Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, somit eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten zur Folge hatte;

B./ versucht, den * 2003 geborenen, somit unmündigen * Po* „zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst zu verleiten“, indem er ihn beim Duschen im Badezimmer aufsuchte und ihn überreden wollte, an sich selbst Handonanie durchzuführen, und ihn eindringlich fragte, ob er Handonanie oder Oralverkehr an ihm vornehmen dürfe;

C./ durch die unter römisch eins./A./ und römisch eins./B./ beschriebenen Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht als „Stiefgroßvater“ unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen oder diese, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen;

römisch zwei./ pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB)

A./ zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2012 und Sommer 2014 hergestellt, indem er Fotos der unmündigen * P* anfertigte, die sie dabei zeigen,

a./ wie sie sich sukzessive entblößt bis hin zu Nahaufnahmen ihrer gespreizten Schamlippen;

b./ wie sie Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vornimmt;

B./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten dem * Ho* vorgeführt bzw überlassen, indem er ihm

a./ eines der unter römisch zwei./A./b./ beschriebenen Fotos zeigte;

b./ ein Foto der Schamgegend oder der Schamlippen einer mündigen Minderjährigen via WhatsApp weiterleitete;

C./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 29. Juli 2021 sich verschafft und besessen, nämlich 24.487 pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger und 8.395 pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger in Form von Bildern und Videos (US 33), die er aus dem Internet abfotografierte oder herunterlud und auf eigenen Datenträgern speicherte;

(2./) im Sinn der Anklageschrift vom 27. April 2022 (ON 6 in ON 44) im Zeitraum zwischen 1995 und 1999 in wiederholten Angriffen versucht, die * 1987 geborene, somit unmündige * W* digital vaginal zu penetrieren und damit

A./ von 1995 „bis 30. September 1998“ (US 13: bis 1997) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen;

B./ „von 1. Oktober 1998 bis Ende des Jahres 1999“ (US 13: von 1995 bis 1997) mit dieser „eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen“,

indem er seine Hand unter ihre Hose schob, wobei es ihm lediglich gelang, sie auf der nackten Haut an der Scheide oberflächlich zu berühren;

(3./) im Sinn der Anklageschrift vom 7. Juni 2022 (ON 28 in ON 46)

römisch eins./A./ zwischen Herbst 1986 und 31. Oktober 1988 mit der * 1974 geborenen, somit unmündigen * H* einmal pro Woche vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ein derartiger Tatvorfall eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, zur Folge hatte;

B./ zwischen Herbst 1978 und 31. Oktober 1988 die * 1974 geborene * H* etwa einmal pro Woche auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie digital vaginal penetrierte und sie anleitete, Oralverkehr und Handonanie an ihm durchzuführen;

römisch zwei./ im Zeitraum von 1985 bis 1986 in drei bis vier Angriffen den * 1975 geborenen, somit unmündigen * R* auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er dessen nackten Penis mehrere Minuten lang mit einer Hand massierte;

römisch drei./ durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, und unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen;

römisch vier./B./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 23. November 2018 einen USB-Stick mit 1.161 darauf gespeicherten Bilddateien und eine CD mit einer Vielzahl von gespeicherten Bilddateien jeweils pornographischer Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB) dem * Ho* überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Der ersichtlich auf den Schuldspruch zu römisch eins./A./, römisch eins./C./, römisch zwei./A./ und römisch zwei./B./a./ (zur Anklageschrift vom 4. März 2022 [ON 38]) bezogenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass Potenz und Libido des Angeklagten im Tatzeitraum 2012 bis 2014 aufgrund der ihm verordneten Medikation „auf Null herabgesetzt“ waren und der Tatvorwurf von * P* daher unzutreffend wäre (ON 48 S 10), abgewiesen werden, weil er nicht erkennen ließ, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lassen und das Beweisthema für die Schuld- und Subsumtionsfrage überhaupt relevant sein sollte (RIS-Justiz RS0118444, RS0116503, RS0090720 [T2 und T3]).

[4] Gleiches gilt für den die Urteilsfakten römisch zwei./A./b./ und römisch zwei./B./a./ (zur Anklage vom 4. März 2022 [ON 38]) betreffenden Antrag, welcher nicht darlegte, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie – im Übrigen im Lichte der hiezu bis dahin erzielten Verfahrensergebnisse vergleiche ON 29 S 27) und der mittlerweile vergangenen Zeit – ergeben sollte, dass es sich bei dem auf dem inkriminierten, * P* bei der Durchführung von Oralverkehr zeigenden Lichtbild (ON 26 S 76 und 80) ersichtlichen Penis, nicht um jenen des Angeklagten handelt (RIS-Justiz RS0116987, RS0099453 [T17, T20]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341). Zudem ist dieses Beweisthema für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Herstellung und Weitergabe von Bildaufnahmen nicht relevant.

[5] Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall – zum Wesen vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0098646), eine (zudem bloß behauptete – vergleiche RIS-Justiz RS0124172) „problematische Vorgeschichte“ der * P* sei nicht thematisiert worden, das von ihr angegebene Motiv, den Angeklagten nicht früher belastet zu haben, sei auch mit Blick auf zwei Berichte sozialpädagogischer Einrichtungen unglaubwürdig, angesichts der Wohnsituation des Angeklagten hätten die Tathandlungen auffallen müssen und dessen Erklärungen zu den Belastungsaussagen seien nicht berücksichtigt worden, dient alleine dazu, die eingehend begründete (US 18 ff) Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Opfer, insbesondere jener der * P*, zu erschüttern vergleiche RIS-Justiz RS0106588) und erschöpft sich damit in einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Beweiswürdigungskritik (Paragraph 258, Absatz 2, StPO – RIS-Justiz RS0098471 [T1]; vergleiche auch RS0116877 [insb T1]).

[6] Dass der Sachverständige den Angeklagten „am ehesten“ dem Typ der Pädophilie im höheren Lebensalter zugeordnet hat (ON 31 S 31 – im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0124172), war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörterungsbedürftig, weil dieser Umstand den Angeklagten hinsichtlich in jüngeren Jahren begangener Taten nicht entlastet.

[7]           Entgegen der weiteren Argumentation stehen die – sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegen sie selbst in Abrede stellenden – Passagen in den Aussagen von in der Beschwerde namentlich angeführten Zeugen den Urteilsfeststellungen zu den hier gegenständlichen Missbrauchshandlungen nicht entgegen.

[8] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Einziehungserkenntnis eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte, diesem zum Nachteil gereichende Nichtigkeit anhaftet, die von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO):

[9] Der sich auf die Einziehung der „Gegenstände in den Standblättern betreffend die ON 17 und ON 46 und der ON 42 und ON 43“ beziehende Ausspruch nach Paragraph 26, StGB lässt nämlich jegliche Konkretisierung sowie Ausführungen dazu vermissen, dass dem Angeklagten die Möglichkeit, die Deliktstauglichkeit der betreffenden Gegenstände (unwiederbringlich) zu beseitigen, eingeräumt wurde oder dass dies im konkreten Fall unmöglich wäre (RIS-Justiz RS0121299 [T3], RS0121298 [T11 und T12]; Ratz in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 15).

[10] Da dem Berufungsgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung dieser Nichtigkeit verwehrt ist, war sie vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO) und dem Landesgericht Krems die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

[11] Ergänzend bleibt – ebenfalls mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO – festzuhalten, dass die aus den gegenüber * P* gesetzten Missbrauchshandlungen resultierenden schweren Folgen (US 16) dem Angeklagten im (zur Anklageschrift vom 4. März 2022 [ON 38] ergangenen) Schuldspruch zu römisch eins./A./a/ (dort Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB) und römisch eins./A./c./ (dort Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB) zu Unrecht doppelt angelastet wurden (US 6; RIS-Justiz RS0120828, RS0115550; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 30 mwN). Ein amtswegiges Vorgehen ist diesbezüglich dennoch nicht geboten, weil sich dieser Rechtsfehler für den Angeklagten weder bei der Strafrahmenbildung noch bei der Strafbemessung nachteilig auswirkte vergleiche US 34; RIS-Justiz RS0113957; 14 Os 58/12d; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f).

[12] Letzteres gilt in concreto auch für den (zur Anklageschrift vom 4. März 2022 [ON 38] ergangenen) Schuldspruch römisch eins./B./ (wegen Paragraph 206, „Abs 1 bzw. 2 zweiter Fall“ StGB), welcher sich – ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in der Absicht, sich dadurch selbst geschlechtlich zu erregen, das Opfer * Po* zu überreden versuchte, Handonanie vom Angeklagten an sich vornehmen zu lassen oder an sich selbst oder am Angeklagten vorzunehmen (US 17) – ausschließlich auf die Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Handlungen iSd Paragraph 207, StGB bezieht (RIS-Justiz RS0095201 [insb T4]), Feststellungen zur intendierten Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen (etwa von Oralverkehr [vgl US 3]) jedoch vermissen lässt und solcherart („lediglich“) die rechtliche Annahme von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB trägt.

[13] Ähnliches trifft – hier und im nachfolgenden Punkt abweichend von der Stellungnahme der Generalprokuratur – auf die gegen * W* gesetzten Tathandlungen zu. Jene Feststellungen, die dem Schuldspruch zu römisch zwei./A./ und B./ (zur Anklageschrift vom 27. April 2022 [ON 6 in ON 44]) zugrunde liegen, beschreiben (insgesamt) eine unbestimmte Mehrzahl bloß pauschal individualisierter gleichartiger Taten (Versuche, einen Finger in die Scheide des Opfers einzuführen). Da der Tatzeitraum – soweit festgestellt (US 13: 1995 bis 1997) – bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 endete, wären diese Taten insgesamt nur Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 zu unterstellen gewesen. Solcherart erweist sich auch die durch das Erstgericht vorgenommene Subsumtion nach den zu den (festgestellten) Tatzeiten geltenden Strafgesetzen fallkonkret günstiger als jene nach den Urteilszeitgesetzen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB idgF).

[14] Mit Blick auf die Urteilserwägungen US 32 und 33 in Verbindung mit US 17 f, 22 f) zu Schuldspruch römisch zwei./C./ (zur Anklageschrift vom 4. März 2022 [ON 38]) und römisch vier./B./ (zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 [ON 28 in ON 46]) ist für den Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) der entsprechende Feststellungswille der Tatrichter in Richtung mehrerer Vergehen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall StGB hinreichend deutlich erkennbar.

[15] Mangels günstigerer Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit wirkte sich letztlich auch die im Lichte des zwingenden Günstigkeitsvergleichs (Paragraphen eins, 61, StGB) in Ansehung der Schuldsprüche römisch eins./A./a. und b./, B./ und C./, römisch zwei./A./ und C./ (zur Anklageschrift vom 4. März 2022 [ON 38]), römisch eins./A./ und römisch zwei./ (zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 [ON 28 in ON 46]) gänzlich und beim (zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 ergangenen) Schuldspruch römisch drei./ im Hinblick auf das Verbot der Mischung unterschiedlicher Rechtsschichten (RIS-Justiz RS0088953 [T4], RS0112939 [T9]) teilweise verfehlte Anwendung des Tatzeitrechts für den Angeklagten nicht nachteilig aus und bietet daher ebenso keinen Anlass für ein entsprechendes amtswegiges Vorgehen.

[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, wie die Generalprokuratur großteils zutreffend ausführte, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dieses ist angesichts der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen bei seiner Entscheidung nicht an die im oben aufgezeigten Sinn fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[17] Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00113.22K.0509.000

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230509_OGH0002_0110OS00113_22K0000_000