Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* zur Anklageschrift vom 4. März 2022 (ON 38) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 idF BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 idF BGBl [I] 2013/116“ (I./A./a./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB „bis 31. Juli 2013 idF BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 idF BGBl [I] 2013/116“ (I./A./b./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster Fall StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster und dritter Fall, Abs 2 erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 idF BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 idF BGBl [I] 2013/116“ (I./A./c./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 und nach §§ 15, 206 Abs 2 zweiter Fall StGB jeweils „idF BGBl [I] 2004/15“ (I./B./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB „idF BGBl [I] 2006/56“ (I./C./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB „idF BGBl [I] 2009/40“ (II./A./), nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter und dritter Fall StGB (II./B./) sowie nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB „bis 31. Dezember 2015 idF BGBl [I] 2009/40, von 1. Jänner 2016 bis 31. August 2017 idF BGBl [I] 2015/154 und ab 1. September 2017 idF BGBl [I] 2017/117“ (II./C./), zur Anklageschrift vom 27. April 2022 (ON 6 in ON 44) der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 (A./) und der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB „idF BGBl [I] 1998/153“ (B./) sowie zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 (ON 28 in ON 46) der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB „idF BGBl 1974/60“ (I./A./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I./B./ und II./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (III./) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB (IV./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* zur Anklageschrift vom 4. März 2022 (ON 38) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./a./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./b./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster Fall StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster und dritter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB „bis 31. Juli 2013 in der Fassung BGBl [I] 2004/15, ab 1. August 2013 in der Fassung BGBl [I] 2013/116“ (römisch eins./A./c./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins und nach Paragraphen 15, 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB jeweils „idF BGBl [I] 2004/15“ (römisch eins./B./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB „idF BGBl [I] 2006/56“ (römisch eins./C./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB „idF BGBl [I] 2009/40“ (römisch zwei./A./), nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall StGB (römisch zwei./B./) sowie nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB „bis 31. Dezember 2015 in der Fassung BGBl [I] 2009/40, von 1. Jänner 2016 bis 31. August 2017 in der Fassung BGBl [I] 2015/154 und ab 1. September 2017 in der Fassung BGBl [I] 2017/117“ (römisch zwei./C./), zur Anklageschrift vom 27. April 2022 (ON 6 in ON 44) der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (A./) und der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB „idF BGBl [I] 1998/153“ (B./) sowie zur Anklageschrift vom 7. Juni 2022 (ON 28 in ON 46) der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB „idF BGBl 1974/60“ (römisch eins./A./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins./B./ und römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch drei./) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant gekürzt wiedergegeben) in O* und andernorts
(1./) im Sinn der Anklageschrift vom 4. März 2022 (ON 38)
I./ im Zeitraum von Sommer 2012 bis Sommer 2014 jeweils in wiederholten Angriffenrömisch eins./ im Zeitraum von Sommer 2012 bis Sommer 2014 jeweils in wiederholten Angriffen
A./ mit der * 2005 geborenen * P*, somit einer unmündigen Person,
a./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie digital vaginal penetrierte, von ihr Oralverkehr an sich durchführen ließ sowie einmalig ihre Vagina linguinal penetrierte, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, sohin eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten zur Folge hatte;a./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie digital vaginal penetrierte, von ihr Oralverkehr an sich durchführen ließ sowie einmalig ihre Vagina linguinal penetrierte, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, sohin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten zur Folge hatte;
b./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung außer dem Fall des § 206 StGB an sich selbst vorzunehmen, indem er sie anleitete, sich ein Massagegerät an die äußere Vagina zu halten;b./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an sich selbst vorzunehmen, indem er sie anleitete, sich ein Massagegerät an die äußere Vagina zu halten;
c./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen mit Gewalt, indem er ihren Kopf an den Haaren festhielt und (zur Durchführung des Oralverkehrs) auf seinen erigierten Penis drückte und, wenn sie aufstehen wollte, sie an den Haaren zurückzog oder einen Oberschenkel über ihre Beine legte und sie hinunterdrückte, zur Duldung bzw Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, somit eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten zur Folge hatte;c./ die Genannte im Zuge der unter a./ geschilderten Tathandlungen mit Gewalt, indem er ihren Kopf an den Haaren festhielt und (zur Durchführung des Oralverkehrs) auf seinen erigierten Penis drückte und, wenn sie aufstehen wollte, sie an den Haaren zurückzog oder einen Oberschenkel über ihre Beine legte und sie hinunterdrückte, zur Duldung bzw Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei ein derartiger Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion, somit eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten zur Folge hatte;
B./ versucht, den * 2003 geborenen, somit unmündigen * Po* „zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst zu verleiten“, indem er ihn beim Duschen im Badezimmer aufsuchte und ihn überreden wollte, an sich selbst Handonanie durchzuführen, und ihn eindringlich fragte, ob er Handonanie oder Oralverkehr an ihm vornehmen dürfe;
C./ durch die unter I./A./ und I./B./ beschriebenen Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht als „Stiefgroßvater“ unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen oder diese, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen;C./ durch die unter römisch eins./A./ und römisch eins./B./ beschriebenen Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht als „Stiefgroßvater“ unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen oder diese, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen;
II./ pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB)römisch zwei./ pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB)
A./ zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2012 und Sommer 2014 hergestellt, indem er Fotos der unmündigen * P* anfertigte, die sie dabei zeigen,
a./ wie sie sich sukzessive entblößt bis hin zu Nahaufnahmen ihrer gespreizten Schamlippen;
b./ wie sie Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vornimmt;
B./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten dem * Ho* vorgeführt bzw überlassen, indem er ihm
a./ eines der unter II./A./b./ beschriebenen Fotos zeigte;a./ eines der unter römisch zwei./A./b./ beschriebenen Fotos zeigte;
b./ ein Foto der Schamgegend oder der Schamlippen einer mündigen Minderjährigen via WhatsApp weiterleitete;
C./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 29. Juli 2021 sich verschafft und besessen, nämlich 24.487 pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger und 8.395 pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger in Form von Bildern und Videos (US 33), die er aus dem Internet abfotografierte oder herunterlud und auf eigenen Datenträgern speicherte;
(2./) im Sinn der Anklageschrift vom 27. April 2022 (ON 6 in ON 44) im Zeitraum zwischen 1995 und 1999 in wiederholten Angriffen versucht, die * 1987 geborene, somit unmündige * W* digital vaginal zu penetrieren und damit
A./ von 1995 „bis 30. September 1998“ (US 13: bis 1997) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen;
B./ „von 1. Oktober 1998 bis Ende des Jahres 1999“ (US 13: von 1995 bis 1997) mit dieser „eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen“,
indem er seine Hand unter ihre Hose schob, wobei es ihm lediglich gelang, sie auf der nackten Haut an der Scheide oberflächlich zu berühren;
(3./) im Sinn der Anklageschrift vom 7. Juni 2022 (ON 28 in ON 46)
I./A./ zwischen Herbst 1986 und 31. Oktober 1988 mit der * 1974 geborenen, somit unmündigen * H* einmal pro Woche vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ein derartiger Tatvorfall eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, zur Folge hatte;römisch eins./A./ zwischen Herbst 1986 und 31. Oktober 1988 mit der * 1974 geborenen, somit unmündigen * H* einmal pro Woche vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ein derartiger Tatvorfall eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, zur Folge hatte;
B./ zwischen Herbst 1978 und 31. Oktober 1988 die * 1974 geborene * H* etwa einmal pro Woche auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie digital vaginal penetrierte und sie anleitete, Oralverkehr und Handonanie an ihm durchzuführen;
II./ im Zeitraum von 1985 bis 1986 in drei bis vier Angriffen den * 1975 geborenen, somit unmündigen * R* auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er dessen nackten Penis mehrere Minuten lang mit einer Hand massierte;römisch zwei./ im Zeitraum von 1985 bis 1986 in drei bis vier Angriffen den * 1975 geborenen, somit unmündigen * R* auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er dessen nackten Penis mehrere Minuten lang mit einer Hand massierte;
III./ durch die zu I./ und II./ geschilderten Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, und unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen;römisch drei./ durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, und unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen;
IV./B./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 23. November 2018 einen USB-Stick mit 1.161 darauf gespeicherten Bilddateien und eine CD mit einer Vielzahl von gespeicherten Bilddateien jeweils pornographischer Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (§ 207a Abs 4 StGB) dem * Ho* überlassen.römisch vier./B./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 23. November 2018 einen USB-Stick mit 1.161 darauf gespeicherten Bilddateien und eine CD mit einer Vielzahl von gespeicherten Bilddateien jeweils pornographischer Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB) dem * Ho* überlassen.