Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 113/25i×

Entscheidung 11 Os 113/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/25i

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der FI Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen S* N* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ 47 Hv 12/25b-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* N* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB (I/1/ und I/2/) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in M* und andernorts

I/ gegen unmündige Personen länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er

1/ „von 2012 bis April 2024“ dem am * 2005 geborenen V* N* mehrmals monatlich (Faust-)Schläge gegen Gesicht und Körper, Schläge mit einer Holzrute, einem Gürtel und einem Ladekabel sowie Tritte versetzte, wodurch er Hämatome und Rötungen sowie blutende Wunden erlitt, und ihn regelmäßig und wiederholt mit den Worten „Ich hole den Gürtel, ich schlage dich mit dem Gürtel“ mit einer Verletzung am Körper bedrohte, wobei es ihm darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 10);

2/ von 2013 „bis (richtig: Mai) Oktober 2024“ (US 10: Mai 2024) der am * 2008 geborenen T* N* mehrmals wöchentlich (Faust-)Schläge sowie einmal Schläge mit dem Gürtel gegen Gesicht und Körper versetzte und sie an den Haaren packte, wodurch sie Rötungen und Kopfschmerzen erlitt, und sie regelmäßig und wiederholt mit einer Verletzung am Körper bedrohte, wobei es ihm darauf ankam, die Genante in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 10);

II/ von 2012 „bis (richtig: Mai) Oktober 2024“ (US 11: April 2024) K* N* wiederholt mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich durch Wegstoßen zur Abstandnahme von „weiteren Interventionen“ zugunsten von V* N* und T* N*, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Vorauszuschicken ist, dass der zu I/1/ den Tatzeitraum „von 2012 bis April 2024“ (US 2, 4 ff) umfassende Vorwurf fortgesetzter Gewaltausübung zum Nachteil des (bis zum Ablauf des * 2019 [vgl Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, StGB; 11 Os 158/17w; Jerabek/Ropper in WK2 Paragraph 68, Rz 6]) unmündigen V* N* auf Basis der Urteilsfeststellungen eine tatbestandliche Handlungseinheit, also eine Tat im materiellen Sinn darstellt (US 2, 10 f und 21; zur Deliktsstruktur des Paragraph 107 b, StGB siehe 11 Os 76/21t, Rz 9 = RIS-Justiz RS0129716 [T3 und Anmerkung zu T4]; allgemein zu tatbestandlicher Handlungseinheit im Unterschied zu Subsumtionseinheit auch Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 81 f, 89 f). Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374), was auch für auf bloß teilweisen Wegfall des Tatzeitraums zielendes Vorbringen gilt vergleiche RIS-Justiz RS0128941 [T5]).

[5]         Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerde, soweit sie zu I/1/ (deutlich und bestimmt) bloß einen Teil des Tatzeitraums (bis 22. Dezember 2016) thematisiert (Ziffer 5, zweiter Fall; Ziffer 5 a,; Ziffer 9, Litera b,), nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569 und erneut RS0127374), inwiefern dieses Vorbringen zu I/1/ den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116266) oder auch nur die Subsumtion wegen eines Verbrechens nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB tangieren sollte, obwohl das zu I/1/ inkriminierte Geschehen jedenfalls auch einen nach dem problematisierten Zeitraum liegenden, überdies mehr als ein Jahr vor Vollendung des 14. Lebensjahres (im September 2019) des Tatopfers umfassenden Tatzeitraum bis April 2024 betrifft.

[6]         Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezweckt also die Abgrenzung von anderen Taten, die Beurteilung einer allfälligen Anklageüberschreitung und die Vermeidung der nochmaligen Verfolgung einer Person wegen derselben Tat (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 [insbesondere T1] und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 260, Rz 2).

[7]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wird das Referat der entscheidenden Tatsachen zu I/1/ im Urteilstenor (US 1 f) sowohl der Individualisierungsfunktion als auch der Ordnungsfunktion gerecht.

[8]         Die gegen die Annahme (jeweils) der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, (und daraus resultierend [auch] Absatz 4, zweiter Fall) StGB gerichtete Subsumtionsrüge zu I/1/ und I/2/ (Ziffer 10,) übergeht die Konstatierungen zu bereits vor dem 14. Geburtstag der Tatopfer gesetzten Tathandlungen (US 4 ff betreffend V* N* [jedenfalls zwei bis dreimal in der Woche „Watschen“, alle zwei Wochen Schläge mit einer Rute oder einem Gürtel oder einem Ladekabel auf die Beine oder das Gesäß, wiederholt Tritte gegen Oberkörper, Gesäß oder Rücken, im Februar 2019 Zufügung eines Hämatoms am Auge durch einen Schlag mit dem Handrücken ins Gesicht; regelmäßiges Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]; US 8 ff betreffend T* N* [regelmäßig, ab dem 11. Lebensjahr bis zu zwei oder dreimal, fallweise auch mehrmals pro Woche „Backpfeifen“, ein oder zweimal Schläge mit dem Gürtel auf Gesäß bzw Rücken, ab dem 11. Lebensjahr alle drei bis vier Wochen Schläge mit der Faust oder der flachen Hand auf Schulter bzw Oberarme, ab dem 13./14. Lebensjahr mehrmals pro Woche kräftiges Ziehen bzw Reißen an den Haaren und Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]). Damit verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb diese Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0129716) – auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Genannten (im September 2019 [I/1/] bzw im November 2022 [I/2/]) – die Subsumtion zu I/1/ und I/2/ nicht tragen sollten (erneut RIS-Justiz RS0116569).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00113.25I.0506.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0110OS00113_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0116587 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die …
RS0120226 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultie …
RS0127374 Rechtssatz 14.12.2011Strafrecht
Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schu …
RS0128941 Rechtssatz 24.04.2013Strafrecht
Unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bilden ein und dieselbe Unterhaltsverletzung; ein Freispruch von einem zeitlichen Teil dieser Tat ist daher verfehlt.
RS0129716 Rechtssatz 25.09.2014Strafrecht
Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ‑ ohne größere zeitliche Unterbrechung ‑ fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbar …