[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Vorauszuschicken ist, dass der zu I/1/ den Tatzeitraum „von 2012 bis April 2024“ (US 2, 4 ff) umfassende Vorwurf fortgesetzter Gewaltausübung zum Nachteil des (bis zum Ablauf des * 2019 [vgl § 74 Abs 1 Z 1 iVm § 68 StGB; 11 Os 158/17w; Jerabek/Ropper in WK2 § 68 Rz 6]) unmündigen V* N* auf Basis der Urteilsfeststellungen eine tatbestandliche Handlungseinheit, also eine Tat im materiellen Sinn darstellt (US 2, 10 f und 21; zur Deliktsstruktur des § 107b StGB siehe 11 Os 76/21t, Rz 9 = RIS-Justiz RS0129716 [T3 und Anm zu T4]; allgemein zu tatbestandlicher Handlungseinheit im Unterschied zu Subsumtionseinheit auch Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 81 f, 89 f). Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374), was auch für auf bloß teilweisen Wegfall des Tatzeitraums zielendes Vorbringen gilt (vgl RIS-Justiz RS0128941 [T5]). Vorauszuschicken ist, dass der zu I/1/ den Tatzeitraum „von 2012 bis April 2024“ (US 2, 4 ff) umfassende Vorwurf fortgesetzter Gewaltausübung zum Nachteil des (bis zum Ablauf des * 2019 [vgl Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, StGB; 11 Os 158/17w; Jerabek/Ropper in WK2 Paragraph 68, Rz 6]) unmündigen V* N* auf Basis der Urteilsfeststellungen eine tatbestandliche Handlungseinheit, also eine Tat im materiellen Sinn darstellt (US 2, 10 f und 21; zur Deliktsstruktur des Paragraph 107 b, StGB siehe 11 Os 76/21t, Rz 9 = RIS-Justiz RS0129716 [T3 und Anmerkung zu T4]; allgemein zu tatbestandlicher Handlungseinheit im Unterschied zu Subsumtionseinheit auch Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 81 f, 89 f). Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374), was auch für auf bloß teilweisen Wegfall des Tatzeitraums zielendes Vorbringen gilt vergleiche RIS-Justiz RS0128941 [T5]).
[5] Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerde, soweit sie zu I/1/ (deutlich und bestimmt) bloß einen Teil des Tatzeitraums (bis 22. Dezember 2016) thematisiert (Z 5 zweiter Fall; Z 5a; Z 9 lit b), nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569 und erneut RS0127374), inwiefern dieses Vorbringen zu I/1/ den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116266) oder auch nur die Subsumtion wegen eines Verbrechens nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB tangieren sollte, obwohl das zu I/1/ inkriminierte Geschehen jedenfalls auch einen nach dem problematisierten Zeitraum liegenden, überdies mehr als ein Jahr vor Vollendung des 14. Lebensjahres (im September 2019) des Tatopfers umfassenden Tatzeitraum bis April 2024 betrifft. Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerde, soweit sie zu I/1/ (deutlich und bestimmt) bloß einen Teil des Tatzeitraums (bis 22. Dezember 2016) thematisiert (Ziffer 5, zweiter Fall; Ziffer 5 a,; Ziffer 9, Litera b,), nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569 und erneut RS0127374), inwiefern dieses Vorbringen zu I/1/ den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116266) oder auch nur die Subsumtion wegen eines Verbrechens nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB tangieren sollte, obwohl das zu I/1/ inkriminierte Geschehen jedenfalls auch einen nach dem problematisierten Zeitraum liegenden, überdies mehr als ein Jahr vor Vollendung des 14. Lebensjahres (im September 2019) des Tatopfers umfassenden Tatzeitraum bis April 2024 betrifft.
[6] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. § 260 Abs 1 Z 1 StPO bezweckt also die Abgrenzung von anderen Taten, die Beurteilung einer allfälligen Anklageüberschreitung und die Vermeidung der nochmaligen Verfolgung einer Person wegen derselben Tat (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 [insbesondere T1] und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 § 260 Rz 2). Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezweckt also die Abgrenzung von anderen Taten, die Beurteilung einer allfälligen Anklageüberschreitung und die Vermeidung der nochmaligen Verfolgung einer Person wegen derselben Tat (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 [insbesondere T1] und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 260, Rz 2).
[7] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) wird das Referat der entscheidenden Tatsachen zu I/1/ im Urteilstenor (US 1 f) sowohl der Individualisierungsfunktion als auch der Ordnungsfunktion gerecht. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wird das Referat der entscheidenden Tatsachen zu I/1/ im Urteilstenor (US 1 f) sowohl der Individualisierungsfunktion als auch der Ordnungsfunktion gerecht.
[8] Die gegen die Annahme (jeweils) der Qualifikation nach § 107b Abs 3a Z 1 (und daraus resultierend [auch] Abs 4 zweiter Fall) StGB gerichtete Subsumtionsrüge zu I/1/ und I/2/ (Z 10) übergeht die Konstatierungen zu bereits vor dem 14. Geburtstag der Tatopfer gesetzten Tathandlungen (US 4 ff betreffend V* N* [jedenfalls zwei bis dreimal in der Woche „Watschen“, alle zwei Wochen Schläge mit einer Rute oder einem Gürtel oder einem Ladekabel auf die Beine oder das Gesäß, wiederholt Tritte gegen Oberkörper, Gesäß oder Rücken, im Februar 2019 Zufügung eines Hämatoms am Auge durch einen Schlag mit dem Handrücken ins Gesicht; regelmäßiges Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]; US 8 ff betreffend T* N* [regelmäßig, ab dem 11. Lebensjahr bis zu zwei oder dreimal, fallweise auch mehrmals pro Woche „Backpfeifen“, ein oder zweimal Schläge mit dem Gürtel auf Gesäß bzw Rücken, ab dem 11. Lebensjahr alle drei bis vier Wochen Schläge mit der Faust oder der flachen Hand auf Schulter bzw Oberarme, ab dem 13./14. Lebensjahr mehrmals pro Woche kräftiges Ziehen bzw Reißen an den Haaren und Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]). Damit verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb diese Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung (vgl dazu RIS-Justiz RS0129716) – auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Genannten (im September 2019 [I/1/] bzw im November 2022 [I/2/]) – die Subsumtion zu I/1/ und I/2/ nicht tragen sollten (erneut RIS-Justiz RS0116569). Die gegen die Annahme (jeweils) der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, (und daraus resultierend [auch] Absatz 4, zweiter Fall) StGB gerichtete Subsumtionsrüge zu I/1/ und I/2/ (Ziffer 10,) übergeht die Konstatierungen zu bereits vor dem 14. Geburtstag der Tatopfer gesetzten Tathandlungen (US 4 ff betreffend V* N* [jedenfalls zwei bis dreimal in der Woche „Watschen“, alle zwei Wochen Schläge mit einer Rute oder einem Gürtel oder einem Ladekabel auf die Beine oder das Gesäß, wiederholt Tritte gegen Oberkörper, Gesäß oder Rücken, im Februar 2019 Zufügung eines Hämatoms am Auge durch einen Schlag mit dem Handrücken ins Gesicht; regelmäßiges Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]; US 8 ff betreffend T* N* [regelmäßig, ab dem 11. Lebensjahr bis zu zwei oder dreimal, fallweise auch mehrmals pro Woche „Backpfeifen“, ein oder zweimal Schläge mit dem Gürtel auf Gesäß bzw Rücken, ab dem 11. Lebensjahr alle drei bis vier Wochen Schläge mit der Faust oder der flachen Hand auf Schulter bzw Oberarme, ab dem 13./14. Lebensjahr mehrmals pro Woche kräftiges Ziehen bzw Reißen an den Haaren und Androhen von Schlägen mit dem Gürtel]). Damit verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb diese Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0129716) – auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Genannten (im September 2019 [I/1/] bzw im November 2022 [I/2/]) – die Subsumtion zu I/1/ und I/2/ nicht tragen sollten (erneut RIS-Justiz RS0116569).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.