Gemäß dem § 199 Abs 1 StPO. ist der in einem gerichtlichen Strafverfahren Beschuldigte grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Verantwortung verpflichtet; er darf jedoch weder durch Versprechungen oder Vorspiegelungen noch durch Drohungen oder Zwangsmittel zur Angabe der Wahrheit bestimmt (§ 202 StPO.) und demzufolge auch wegen Verletzung der Wahrheitspflicht nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er hat nach dem Gesetz das Recht, seine Verteidigung zu wählen, wie es ihm zweckmäßig erscheint. Er darf ohne Sanktion in Ausübung seines Verteidigungsrechtes die Unwahrheit sagen, die Richtigkeit ihn belastender Angaben und anderer Beweismittel bestreiten und in diesem Zusammenhang alles vorbringen, was nach seinem Dafürhalten zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Anschuldigung dienlich ist. Allerdings erwächst ihm aus dem Recht, sich gegen den Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung zu verteidigen, keineswegs die Berechtigung, über das zur Abwehr der Beschuldigung Notwendige hinaus in geschützte fremde Rechtssphären einzugreifen. Derartige Eingriffe sind unzulässig; sie können lediglich im Fall der Verteidigung gegen einen unberechtigten Vorwurf unter Umständen gerechtfertigt sein (überwiegendes Interesse am Nachweis der Unschuld).Gemäß dem Paragraph 199, Absatz eins, StPO. ist der in einem gerichtlichen Strafverfahren Beschuldigte grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Verantwortung verpflichtet; er darf jedoch weder durch Versprechungen oder Vorspiegelungen noch durch Drohungen oder Zwangsmittel zur Angabe der Wahrheit bestimmt (Paragraph 202, StPO.) und demzufolge auch wegen Verletzung der Wahrheitspflicht nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er hat nach dem Gesetz das Recht, seine Verteidigung zu wählen, wie es ihm zweckmäßig erscheint. Er darf ohne Sanktion in Ausübung seines Verteidigungsrechtes die Unwahrheit sagen, die Richtigkeit ihn belastender Angaben und anderer Beweismittel bestreiten und in diesem Zusammenhang alles vorbringen, was nach seinem Dafürhalten zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Anschuldigung dienlich ist. Allerdings erwächst ihm aus dem Recht, sich gegen den Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung zu verteidigen, keineswegs die Berechtigung, über das zur Abwehr der Beschuldigung Notwendige hinaus in geschützte fremde Rechtssphären einzugreifen. Derartige Eingriffe sind unzulässig; sie können lediglich im Fall der Verteidigung gegen einen unberechtigten Vorwurf unter Umständen gerechtfertigt sein (überwiegendes Interesse am Nachweis der Unschuld).
Daraus ergibt sich - wie auch von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt wurde -, daß einem wegen Ehrenbeleidigung (oder Verleumdung) Verfolgten das bloße Beharren auf dem inkriminierten Standpunkt grundsätzlich nicht als Wiederholung der Beleidigung (Verleumdung) angelastet werden kann. Nur dann, wenn er über eine solche Abwehr hinaus wahrheitswidrig (bzw. wider besseres Wissen) konkrete Angaben macht, in denen er eine andere Person beleidigt (bzw. einer strafbaren Handlung bezichtigt), ist eine rechtswidrige (strafbare) Handlung gegeben; denn in einem solchen Fall verliert das Vorbringen des Beschuldigten den Charakter einer in der Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfes bestehenden Verantwortung (vgl. u.a. SSt. 45/18, EvBl 1981/Daraus ergibt sich - wie auch von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt wurde -, daß einem wegen Ehrenbeleidigung (oder Verleumdung) Verfolgten das bloße Beharren auf dem inkriminierten Standpunkt grundsätzlich nicht als Wiederholung der Beleidigung (Verleumdung) angelastet werden kann. Nur dann, wenn er über eine solche Abwehr hinaus wahrheitswidrig (bzw. wider besseres Wissen) konkrete Angaben macht, in denen er eine andere Person beleidigt (bzw. einer strafbaren Handlung bezichtigt), ist eine rechtswidrige (strafbare) Handlung gegeben; denn in einem solchen Fall verliert das Vorbringen des Beschuldigten den Charakter einer in der Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfes bestehenden Verantwortung vergleiche u.a. SSt. 45/18, EvBl 1981/
51, 56; Foregger-WK Rn 5 zu § 114 StGB.; Kienapfel BT I Rn 1056, 1058, 1061; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rn 251, 56; Foregger-WK Rn 5 zu Paragraph 114, StGB.; Kienapfel BT römisch eins Rn 1056, 1058, 1061; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rn 2
ff. zu § 114 StGB.).ff. zu Paragraph 114, StGB.).
Im vorliegenden Fall handelte Theresia A, als sie in der Hauptverhandlung vom 10. August 1979 erklärte, sie bleibe bei ihrem von der Privatanklägerin inkriminierten Vorwurf, zwar nicht in Ausübung einer Rechtspflicht (hierin ist der Auffassung des Kreisgerichtes Wels beizupflichten), jedoch im Rahmen ihres Rechtes auf Verteidigung. Durch die bloße Aufrechterhaltung der ihr als üble Nachrede angelasteten Behauptung wahrte sie ihr Parteiinteresse in angemessener Form. Ihre Handlungsweise war daher - objektiv - grundsätzlich gemäß dem § 114 Abs 1 StGB. gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung setzte weder die Wahrheit der ehrenrührigen Darstellung voraus, noch mußte die Angeklagte - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - zumindest an die Richtigkeit ihrer Behauptung glauben. Selbst wenn man der neueren Strafrechtslehre folgt, verlangt die Rechtfertigung subjektiv nur die Kenntnis vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (siehe Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 176; Nowakowski ÖJZ. 1977, 575; Leukauf-Steininger2 Rn 5 zu § 3 StGB.), hier somit das - den Gegebenheiten nach unbestreitbare - Wissen um das eigene Handeln im Rahmen der Verteidigung vor Gericht wegen des Vorwurfes, sich durch eine inhaltlich idente Äußerung strafbar gemacht zu haben. Daß darüber hinaus das unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung zu beurteilende Täterverhalten, das sich sohin bereits als (bewußte) Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung oder Herabsetzung der Privatanklägerin, wie das Berufungsgericht - allerdings unter Verletzung der Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO. - feststellte / S. 95 d.A. /) bestimmt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung (vgl. OGH. 20. März 1980, 13 0s 32/80 = JBl 1980, 494, mit zustimmender Besprechung durch Burgstaller).Im vorliegenden Fall handelte Theresia A, als sie in der Hauptverhandlung vom 10. August 1979 erklärte, sie bleibe bei ihrem von der Privatanklägerin inkriminierten Vorwurf, zwar nicht in Ausübung einer Rechtspflicht (hierin ist der Auffassung des Kreisgerichtes Wels beizupflichten), jedoch im Rahmen ihres Rechtes auf Verteidigung. Durch die bloße Aufrechterhaltung der ihr als üble Nachrede angelasteten Behauptung wahrte sie ihr Parteiinteresse in angemessener Form. Ihre Handlungsweise war daher - objektiv - grundsätzlich gemäß dem Paragraph 114, Absatz eins, StGB. gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung setzte weder die Wahrheit der ehrenrührigen Darstellung voraus, noch mußte die Angeklagte - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - zumindest an die Richtigkeit ihrer Behauptung glauben. Selbst wenn man der neueren Strafrechtslehre folgt, verlangt die Rechtfertigung subjektiv nur die Kenntnis vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (siehe Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 176; Nowakowski ÖJZ. 1977, 575; Leukauf-Steininger2 Rn 5 zu Paragraph 3, StGB.), hier somit das - den Gegebenheiten nach unbestreitbare - Wissen um das eigene Handeln im Rahmen der Verteidigung vor Gericht wegen des Vorwurfes, sich durch eine inhaltlich idente Äußerung strafbar gemacht zu haben. Daß darüber hinaus das unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung zu beurteilende Täterverhalten, das sich sohin bereits als (bewußte) Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung oder Herabsetzung der Privatanklägerin, wie das Berufungsgericht - allerdings unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 473, Absatz 2, StPO. - feststellte / S. 95 d.A. /) bestimmt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung vergleiche OGH. 20. März 1980, 13 0s 32/80 = JBl 1980, 494, mit zustimmender Besprechung durch Burgstaller).
Die infolge des aufgezeigten Rechtsirrtums unterlaufene Gesetzesverletzung gereicht Theresia A zum Nachteil. Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs 2Die infolge des aufgezeigten Rechtsirrtums unterlaufene Gesetzesverletzung gereicht Theresia A zum Nachteil. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2
StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO.StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO.
wie eingangs zu erkennen.