Rechtssatz RS0093382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093382
Geschäftszahl
11Os113/81 (11Os114/81)
Entscheidungsdatum
25.11.1981
Rechtssatz
Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung.Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093382
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0110OS00113_8100000_003