Die von der Beschwerde als nichtigkeitsbegründende Verletzung des § 250 StPO problematisierte Vernehmung von sogenannten anonymisierten Zeugen, dh von Zeugen, deren Identität durch Ausschluss personenbezogener Fragen nicht offengelegt wird, geht schon deshalb fehl, weil der in § 250 StPO allein mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensfehler ein (hier nicht behaupteter) Verstoß gegen die Informationspflicht des Gerichtes bei vorübergehendem (nicht sitzungspolizeilich bedingtem) Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung ist. Zudem geht die Beschwerdeargumentation von einer nicht aktuellen Rechtslage aus, sodass sie insoweit, mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO jeder weiteren Erörterung entzogen ist.Die von der Beschwerde als nichtigkeitsbegründende Verletzung des Paragraph 250, StPO problematisierte Vernehmung von sogenannten anonymisierten Zeugen, dh von Zeugen, deren Identität durch Ausschluss personenbezogener Fragen nicht offengelegt wird, geht schon deshalb fehl, weil der in Paragraph 250, StPO allein mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensfehler ein (hier nicht behaupteter) Verstoß gegen die Informationspflicht des Gerichtes bei vorübergehendem (nicht sitzungspolizeilich bedingtem) Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung ist. Zudem geht die Beschwerdeargumentation von einer nicht aktuellen Rechtslage aus, sodass sie insoweit, mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO jeder weiteren Erörterung entzogen ist.
Im Ergebnis unbegründet ist der Einwand (Z 3), die Zeugen "AZ 1" und der Zeuge "aus ON 42" seien trotz nach der Aktenlage klaren Selbstbelastungsgefahr, welche auch zu ihrer Belehrung nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO führte, ohne ausdrücklichen Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht vernommen worden. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass diese Zeugen - die Vernehmung anderer nicht näher bezeichneter Zeugen ist mangels ausreichender Präzisierung nicht Gegenstand der Beschwerdeerledigung - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls trotz nachgewiesener und auch unbestrittener Kenntnis des Beweisthemas und ihres Zeugnisbefreiungsrechtes spontan und vorbehaltlos ausgesagt und damit den an keine bestimmte Form gebundenen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben (vgl 14 Os 44/96; 15 Os 26/96; Bertel/Vernier Grundriss6 Rz 371).Im Ergebnis unbegründet ist der Einwand (Ziffer 3,), die Zeugen "AZ 1" und der Zeuge "aus ON 42" seien trotz nach der Aktenlage klaren Selbstbelastungsgefahr, welche auch zu ihrer Belehrung nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO führte, ohne ausdrücklichen Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht vernommen worden. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass diese Zeugen - die Vernehmung anderer nicht näher bezeichneter Zeugen ist mangels ausreichender Präzisierung nicht Gegenstand der Beschwerdeerledigung - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls trotz nachgewiesener und auch unbestrittener Kenntnis des Beweisthemas und ihres Zeugnisbefreiungsrechtes spontan und vorbehaltlos ausgesagt und damit den an keine bestimmte Form gebundenen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben vergleiche 14 Os 44/96; 15 Os 26/96; Bertel/Vernier Grundriss6 Rz 371).
Die mit Bezug auf die übergroße Menge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG) relevierte Undeutlichkeit (Z 5), welche der Angeklagte in der fehlenden Quantitätsabgrenzung zwischen Heroin und Kokain erblickt, betrifft der Beschwerdeansicht zuwider keine entscheidende Tatsache. Angesichts der feststehenden Gesamtmenge des verfahrensverfangenen Suchtgifts (Heroin und Kokain von insgesamt mindestens acht Kilogramm) und der nach herrschender Rechtsprechung vorzunehmenden Addition des Suchtgiftpotentials unterschiedlicher Substanzen (vgl 13 Os 91/97, 11 Os 109/97) wird das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG), welche bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 20 Gramm Reinsubstanz festgesetzt ist, selbst unter der für den Angeklagten günstigsten Annahme, es handle sich ausschließlich um Kokain von Straßenqualität (ca 40 - 50 % Reingehalt) bei weitem überschritten. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere, eine Unterscheidung zwischen "Reingehalt" und "Wirkstoffgehalt" des Suchtgiftes problematisierende Beschwerdevorbringen, welches im Übrigen, soweit es der Beschwerdeführer als Subsumtionsrüge (Z 10) verstanden wissen will, diesen Nichtigkeitsgrund mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt.Die mit Bezug auf die übergroße Menge (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) relevierte Undeutlichkeit (Ziffer 5,), welche der Angeklagte in der fehlenden Quantitätsabgrenzung zwischen Heroin und Kokain erblickt, betrifft der Beschwerdeansicht zuwider keine entscheidende Tatsache. Angesichts der feststehenden Gesamtmenge des verfahrensverfangenen Suchtgifts (Heroin und Kokain von insgesamt mindestens acht Kilogramm) und der nach herrschender Rechtsprechung vorzunehmenden Addition des Suchtgiftpotentials unterschiedlicher Substanzen vergleiche 13 Os 91/97, 11 Os 109/97) wird das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), welche bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 20 Gramm Reinsubstanz festgesetzt ist, selbst unter der für den Angeklagten günstigsten Annahme, es handle sich ausschließlich um Kokain von Straßenqualität (ca 40 - 50 % Reingehalt) bei weitem überschritten. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere, eine Unterscheidung zwischen "Reingehalt" und "Wirkstoffgehalt" des Suchtgiftes problematisierende Beschwerdevorbringen, welches im Übrigen, soweit es der Beschwerdeführer als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verstanden wissen will, diesen Nichtigkeitsgrund mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt.
In der weitgehend nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte der Beschwerdeführer, wie eine Überprüfung des Akteninhalts anhand des Beschwerdevorbringens ergab, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.In der weitgehend nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermochte der Beschwerdeführer, wie eine Überprüfung des Akteninhalts anhand des Beschwerdevorbringens ergab, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.