Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den am 29. Juli 1978 geborenen Christopher H***** bei der Überlassung von Heroin für minderjährig halten mußte (US 4). Qualifikationsbegründend ist nämlich die Minderjährigkeit eines Suchtgiftabnehmers nur für das Vergehen nach § 16 Abs 2 Z 1 SGG, das dem Angeklagten nicht angelastet wird.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist es für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den am 29. Juli 1978 geborenen Christopher H***** bei der Überlassung von Heroin für minderjährig halten mußte (US 4). Qualifikationsbegründend ist nämlich die Minderjährigkeit eines Suchtgiftabnehmers nur für das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG, das dem Angeklagten nicht angelastet wird.
Die Beschwerdeeinwände gegen die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad der Suchtgifte sind unbegründet. Aus der Verantwortung des dem Beschwerdevorbringen zuwider durch vorhergehenden Eigenkonsum (S 109) suchtgifterfahrenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er nur Cannabisharz besserer Qualität weitergegeben habe (s insbes S 110 und 118), und der forensischen Erfahrung betreffend den THC-Gehalt von Haschisch (Mayerhofer/Rieder, Nebengesetze3 § 12 SGG E 5) konnte das Erstgericht mängelfrei einen Wirkstoffanteil des weitergegebenen Cannabisproduktes von zumindest 9 % ableiten (US 6).Die Beschwerdeeinwände gegen die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad der Suchtgifte sind unbegründet. Aus der Verantwortung des dem Beschwerdevorbringen zuwider durch vorhergehenden Eigenkonsum (S 109) suchtgifterfahrenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er nur Cannabisharz besserer Qualität weitergegeben habe (s insbes S 110 und 118), und der forensischen Erfahrung betreffend den THC-Gehalt von Haschisch (Mayerhofer/Rieder, Nebengesetze3 Paragraph 12, SGG E 5) konnte das Erstgericht mängelfrei einen Wirkstoffanteil des weitergegebenen Cannabisproduktes von zumindest 9 % ableiten (US 6).
Da eine große Menge im Sinn des § 12 Abs 1 SGG, wie der Schöffensenat zutreffend erkannt hat, aus einem oder aus verschiedenen Suchtgiften bestehen kann, auf die sich ein einheitliches Tatgeschehen bezieht (13 Os 59/97; EvBl 1988/127), und schon das schrittweise in Verkehr gesetzte Cannabisharz insgesamt etwa 90 % der Grenzmenge (von 20 Gramm THC) enthielt, versagt auch der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung über den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins. Die Beschwerde bestreitet lediglich die (aktenmäßig gedeckte, S 112) den Denkgesetzen nicht widersprechende Konstatierung der Tatrichter zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (US 6), ohne Argumente anführen zu können, die gegen diese Annahme sprächen. Unter Bedachtnahme auf den Wirkstoffgehalt der insgesamt in Verkehr gesetzten Suchtgifte liegt somit der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht vor.Da eine große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG, wie der Schöffensenat zutreffend erkannt hat, aus einem oder aus verschiedenen Suchtgiften bestehen kann, auf die sich ein einheitliches Tatgeschehen bezieht (13 Os 59/97; EvBl 1988/127), und schon das schrittweise in Verkehr gesetzte Cannabisharz insgesamt etwa 90 % der Grenzmenge (von 20 Gramm THC) enthielt, versagt auch der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung über den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins. Die Beschwerde bestreitet lediglich die (aktenmäßig gedeckte, S 112) den Denkgesetzen nicht widersprechende Konstatierung der Tatrichter zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (US 6), ohne Argumente anführen zu können, die gegen diese Annahme sprächen. Unter Bedachtnahme auf den Wirkstoffgehalt der insgesamt in Verkehr gesetzten Suchtgifte liegt somit der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht vor.
Aber auch auf Grundlage der (spekulativen) Beschwerdeannahme, daß dieses Suchtgift auf nur 10 % Reinsubstanzgehalt gestreckt gewesen wäre, hätte die weitergegebene Menge ein Fünftel der mit 1,5 Gramm Diacetylmorphin anzunehmenden Grenzmenge enthalten. Auch in diesem - auf Grund der im Urteil genannten gerichtsmedizinischen Erfahrungen mit der Qualität von Heroin (RZ 1981, S 45; nochmals US 6) hier nicht indizierten - Fall würden die in Verkehr gesetzten Suchtgifte insgesamt die in § 12 Abs 1 SGG bezeichnete große Menge überschreiten.Aber auch auf Grundlage der (spekulativen) Beschwerdeannahme, daß dieses Suchtgift auf nur 10 % Reinsubstanzgehalt gestreckt gewesen wäre, hätte die weitergegebene Menge ein Fünftel der mit 1,5 Gramm Diacetylmorphin anzunehmenden Grenzmenge enthalten. Auch in diesem - auf Grund der im Urteil genannten gerichtsmedizinischen Erfahrungen mit der Qualität von Heroin (RZ 1981, S 45; nochmals US 6) hier nicht indizierten - Fall würden die in Verkehr gesetzten Suchtgifte insgesamt die in Paragraph 12, Absatz eins, SGG bezeichnete große Menge überschreiten.
Der nominell auf die Z 10, der Sache nach auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerde zuwider ist ein Wertersatz gemäß § 13 Abs 2 SGG (aF) auch dann aufzuerlegen, wenn Suchtgift wie festgestellt (US 4 unten) zum Selbstkostenpreis weiterverkauft wird. Die Auffassung, daß nur ein krimineller Gewinn abzuschöpfen sei, findet in der anzuwendenden Rechtslage (vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) keine Stütze (13 Os 156/89, 14 Os 40/91).Der nominell auf die Ziffer 10,, der Sache nach auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerde zuwider ist ein Wertersatz gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG (aF) auch dann aufzuerlegen, wenn Suchtgift wie festgestellt (US 4 unten) zum Selbstkostenpreis weiterverkauft wird. Die Auffassung, daß nur ein krimineller Gewinn abzuschöpfen sei, findet in der anzuwendenden Rechtslage (vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) keine Stütze (13 Os 156/89, 14 Os 40/91).
Es war daher insgesamt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Es war daher insgesamt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).