Schon wegen dieses Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung punkto Qualifikation nach § 12 Abs. 2 SuchtgiftG in erster Instanz unumgänglich, sodaß bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung insoweit wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO). Einer Erörterung des Beschwerdevorbringens zur Z. 10, womit ein Feststellungsmangel zum Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit behauptet wird, bedarf es nicht mehr. Unter der Z. 11 wird zunächst vorgebracht, das Erstgericht habe bei der Verhängung der Wertersatzstrafe nach § 13 Abs. 2 SuchtgiftG nicht geprüft, ob das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Rauschgift iS des § 13 Abs. 1 leg.cit. hätte eingezogen werden können, zumal eine solche Wertersatzstrafe nur für den Fall einer Undurchführbarkeit der Einziehung zulässig sei. Die Rüge übergeht jedoch die Urteilsfeststellung, daß das Suchtgift durch Verkauf an Rudolf B*** in Verkehr gesetzt worden war und damit in dem gegenständlichen Strafverfahren, das eine selbständige Straftat des Angeklagten betrifft, eine Einziehung nach § 13 Abs. 1 SuchtgiftG jedenfalls nicht mehr durchführbar war (Kodek, § 13 SuchtgiftG Anm. 3.1.). Daß beim Käufer B*** nach dem Inhalt der Anzeige (S. 7) insgesamt 72 Gramm Kokain sichergestellt werden konnte, ist, wie der Vollständigkeit halber angeführt sei, unbeachtlich, weil bei einem sogenannten Kettendelikt jedem der Täter selbständiger Straftaten der Wertersatz aufzuerlegen ist (11 Os 60/87).Schon wegen dieses Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung punkto Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG in erster Instanz unumgänglich, sodaß bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung insoweit wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO). Einer Erörterung des Beschwerdevorbringens zur Ziffer 10,, womit ein Feststellungsmangel zum Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit behauptet wird, bedarf es nicht mehr. Unter der Ziffer 11, wird zunächst vorgebracht, das Erstgericht habe bei der Verhängung der Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG nicht geprüft, ob das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Rauschgift iS des Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. hätte eingezogen werden können, zumal eine solche Wertersatzstrafe nur für den Fall einer Undurchführbarkeit der Einziehung zulässig sei. Die Rüge übergeht jedoch die Urteilsfeststellung, daß das Suchtgift durch Verkauf an Rudolf B*** in Verkehr gesetzt worden war und damit in dem gegenständlichen Strafverfahren, das eine selbständige Straftat des Angeklagten betrifft, eine Einziehung nach Paragraph 13, Absatz eins, SuchtgiftG jedenfalls nicht mehr durchführbar war (Kodek, Paragraph 13, SuchtgiftG Anmerkung 3.1.). Daß beim Käufer B*** nach dem Inhalt der Anzeige (S. 7) insgesamt 72 Gramm Kokain sichergestellt werden konnte, ist, wie der Vollständigkeit halber angeführt sei, unbeachtlich, weil bei einem sogenannten Kettendelikt jedem der Täter selbständiger Straftaten der Wertersatz aufzuerlegen ist (11 Os 60/87).
Das weitere Vorbringen unter der Z. 11 das Erstgericht habe den der Wertersatzstrafe nach § 13 Abs. 2 SuchtgiftG zugrunde zu legenden Erlös unrichtig berechnet, beruht auf einem Mißverständnis. Der Begriff des Erlöses in der Bedeutung des § 13 Abs. 2 SuchtgiftG ist nicht dem des Nutzens (iS des § 12 Abs. 5 leg.cit.) gleichzusetzen: Der "Erlös" umfaßt nicht etwa nur den erzielten Gewinn, sondern vielmehr die ganze, aus dem Verkauf des Suchtgifts erlangte Einnahme (12 Os 172/88). Auferlegt wurde im vorliegenden Fall nicht dieser Erlös (d.i. hier der Verkaufspreis), der 312.000 S betragen hätte, sondern rechtsirrig nur der vom Beschwerdeführer erzielte zwanzigprozentige Gewinn. Damit gehen aber alle Ausführungen des rechtsirrigerweise ohnedies begünstigten Beschwerdeführers, die sich gegen die Berechnung des Gewinns wenden, ins Leere.Das weitere Vorbringen unter der Ziffer 11, das Erstgericht habe den der Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG zugrunde zu legenden Erlös unrichtig berechnet, beruht auf einem Mißverständnis. Der Begriff des Erlöses in der Bedeutung des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG ist nicht dem des Nutzens (iS des Paragraph 12, Absatz 5, leg.cit.) gleichzusetzen: Der "Erlös" umfaßt nicht etwa nur den erzielten Gewinn, sondern vielmehr die ganze, aus dem Verkauf des Suchtgifts erlangte Einnahme (12 Os 172/88). Auferlegt wurde im vorliegenden Fall nicht dieser Erlös (d.i. hier der Verkaufspreis), der 312.000 S betragen hätte, sondern rechtsirrig nur der vom Beschwerdeführer erzielte zwanzigprozentige Gewinn. Damit gehen aber alle Ausführungen des rechtsirrigerweise ohnedies begünstigten Beschwerdeführers, die sich gegen die Berechnung des Gewinns wenden, ins Leere.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Wertersatzausspruch richtet, war sie folglich als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO i.d.S. d.STRÄG 1987 schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Wertersatzausspruch richtet, war sie folglich als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO i.d.S. d.STRÄG 1987 schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Berufung, die sich einerseits gegen die verhängte Freiheitsstrafe wendet und andererseits die nach § 13 Abs. 2 StGB verhängte Wertersatzstrafe nur unter Wiederholung der oben angeführten Gründe bekämpft, war im ersten Teil auf die obige Entscheidung zu verweisen. Soweit im zweiten Teil der Berufung auseführt wird, der Wertersatz habe keine Grundlage und sei unzulässig, seine Höhe sei unrichtig berechnet, macht der Berufungswerber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 geltend, der vorstehend bereits erledigt wurde.Die Berufung, die sich einerseits gegen die verhängte Freiheitsstrafe wendet und andererseits die nach Paragraph 13, Absatz 2, StGB verhängte Wertersatzstrafe nur unter Wiederholung der oben angeführten Gründe bekämpft, war im ersten Teil auf die obige Entscheidung zu verweisen. Soweit im zweiten Teil der Berufung auseführt wird, der Wertersatz habe keine Grundlage und sei unzulässig, seine Höhe sei unrichtig berechnet, macht der Berufungswerber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, geltend, der vorstehend bereits erledigt wurde.
Mangels eines Berufungsvorbringens war dieses Rechtsmittel insofern zurückzuweisen. § 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO i.d.F. d. STRÄG 1987 war - bzgl. des Wertersatzes - nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift nur für den Fall gilt, daß gar keine Berufung ergriffen wurde.Mangels eines Berufungsvorbringens war dieses Rechtsmittel insofern zurückzuweisen. Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Satz, StPO in der Fassung d. STRÄG 1987 war - bzgl. des Wertersatzes - nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift nur für den Fall gilt, daß gar keine Berufung ergriffen wurde.
Das Erstgericht hat zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde "gemäß dem § 285 a StPO mangels Ausführung" zurückgewiesen (ON. 20 verso), sodann aber, nachdem die rechtzeitig überreichte Rechtsmittelausführung aufgefunden worden war, diesen Beschluß als "gegenstandslos" aufgehoben.Das Erstgericht hat zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde "gemäß dem Paragraph 285, a StPO mangels Ausführung" zurückgewiesen (ON. 20 verso), sodann aber, nachdem die rechtzeitig überreichte Rechtsmittelausführung aufgefunden worden war, diesen Beschluß als "gegenstandslos" aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß eine solche Vorgangsweise im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es fehlt jedoch ein Beschwerdeinteresse, weil das Erstgericht ungeachtet des Zurückweisungsbeschlusses die Akten zur Entscheidung über die Rechtsmittel vorgelegt und damit diesen Beschluß faktisch außer Kraft gesetzt hat.