Zutreffend monieren die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe Feststellungen darüber unterlassen, ob die der Schlussrechnung zugrundeliegende Forderung der A***** GmbH gegen die B***** GmbH bereits im Oktober 1995 uneinbringlich war, obwohl eine derartige Konstatierung von rechtserheblicher Bedeutung gewesen wäre.Zutreffend monieren die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe Feststellungen darüber unterlassen, ob die der Schlussrechnung zugrundeliegende Forderung der A***** GmbH gegen die B***** GmbH bereits im Oktober 1995 uneinbringlich war, obwohl eine derartige Konstatierung von rechtserheblicher Bedeutung gewesen wäre.
Die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 UStG entfällt nämlich unter anderem dann, wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Steuervorauszahlung ergibt (Kolacny/Mayer Anm 4; Ruppe TZ 17 jeweils UStG 19942 zu § 21). Bei der für einen Voranmeldungszeitraum vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnenden Steuer sind auch alle allfälligen Berichtigungen nach § 16 UStG zu berücksichtigen (Ruppe aaO TZ 15).Die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß Paragraph 21, UStG entfällt nämlich unter anderem dann, wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Steuervorauszahlung ergibt (Kolacny/Mayer Anmerkung 4; Ruppe TZ 17 jeweils UStG 19942 zu Paragraph 21,). Bei der für einen Voranmeldungszeitraum vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnenden Steuer sind auch alle allfälligen Berichtigungen nach Paragraph 16, UStG zu berücksichtigen (Ruppe aaO TZ 15).
Gemäß § 16 Abs 3 Z 1 UStG tritt eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage dadurch ein, dass das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist, was jedenfalls bzw spätestens dann anzunehmen ist, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde. Als uneinbringlich gilt aber eine Forderung auch, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und sie somit objektiv wertlos ist (Kolacny/Mayer Anm 5; Ruppe TZ 74 ff jeweils UStG 19942 zu § 16).Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, UStG tritt eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage dadurch ein, dass das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist, was jedenfalls bzw spätestens dann anzunehmen ist, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde. Als uneinbringlich gilt aber eine Forderung auch, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und sie somit objektiv wertlos ist (Kolacny/Mayer Anmerkung 5; Ruppe TZ 74 ff jeweils UStG 19942 zu Paragraph 16,).
Den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die verfahrensgegenständliche Forderung der A*****GmbH schon im Voranmeldezeitraum Oktober 1995 zur Gänze uneinbringlich war und demzufolge eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 UStG nicht bestand. Gerade im Hinblick auf die (erst in den Strafzumessungsgründen enthaltene) Urteilsannahme, "dass infolge des Konkurses der B*****-GmbH die Forderung schlussendlich uneinbringlich wurde und somit letztlich kein Schaden entstanden ist" (US 8), sowie auf Grund der Verantwortung der beiden Angeklagten, dass sie schon im Oktober 1995 von der Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen seien (S 201, 203; 207 f), wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen auch über die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Forderung zum Tatzeitpunkt zu treffen, um eine vollständige Grundlage für die Beurteilung der objektiven Tatseite zu erlangen.Den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die verfahrensgegenständliche Forderung der A*****GmbH schon im Voranmeldezeitraum Oktober 1995 zur Gänze uneinbringlich war und demzufolge eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß Paragraph 21, UStG nicht bestand. Gerade im Hinblick auf die (erst in den Strafzumessungsgründen enthaltene) Urteilsannahme, "dass infolge des Konkurses der B*****-GmbH die Forderung schlussendlich uneinbringlich wurde und somit letztlich kein Schaden entstanden ist" (US 8), sowie auf Grund der Verantwortung der beiden Angeklagten, dass sie schon im Oktober 1995 von der Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen seien (S 201, 203; 207 f), wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen auch über die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Forderung zum Tatzeitpunkt zu treffen, um eine vollständige Grundlage für die Beurteilung der objektiven Tatseite zu erlangen.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung bereits in nichtöffentlicher Sitzung unumgänglich (§ 285e StPO).Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung bereits in nichtöffentlicher Sitzung unumgänglich (Paragraph 285 e, StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Mängelrüge sowie auf das weitere (unsubstantiierte und demnach prozessordnungswidrige) Vorbringen zur Rechtsrüge.
Das Erstgericht wird im erneuerten Verfahren außerdem zu beachten haben, dass sich aus der Schlussrechnung der Firma A*****GmbH vom 2. Oktober 1995 (S 35) auch Akontozahlungen der Firma B*****-GmbH in der Höhe von 22,287.600 S ergeben, die von der Finanzbehörde bei der Berechnung der Umsatzsteuer miteinbezogen wurden (TZ 1 der Prüfungsfeststellungen im Körperschaftssteuerakt). Es wird daher zu prüfen sein, ob die Angeklagten in Bezug auf die für die Akontozahlungen bereits zu entrichtende (offenbar noch offene) Umsatzsteuerschuld schon damals mit Recht die Uneinbringlichkeit der Forderung annehmen konnten. Sollten sich für die jeweiligen Zeitpunkte unterschiedliche Feststellungen ergeben, wäre eine entsprechende Differenzierung des Verkürzungsbetrages vorzunehmen.
Im übrigen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ausreichende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu treffen haben. Im angefochtenen Urteil wurde nämlich lediglich Wissentlichkeit zur Pflichtverletzung angenommen (US 6, 7); Feststellungen darüber, ob die Angeklagten die Verkürzung - wie von § 33 Abs 2 lit a FinStrG gefordert - wissentlich bewirkten, fehlen jedoch.Im übrigen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ausreichende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu treffen haben. Im angefochtenen Urteil wurde nämlich lediglich Wissentlichkeit zur Pflichtverletzung angenommen (US 6, 7); Feststellungen darüber, ob die Angeklagten die Verkürzung - wie von Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG gefordert - wissentlich bewirkten, fehlen jedoch.
Mit ihrer Berufung waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.